Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafausspruch bei schwerem Raub verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 454/97
- Datum
- 04.02.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung des Tatrichters ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn die Gesamtwürdigung der wesentlichen be- und entlastenden Umstände eine rechtliche Fehlbewertung oder eine willkürliche Feststellung erkennen lässt.
Die Annahme eines minder schweren Falls ist Sache der tatrichterlichen Gesamtwürdigung und bleibt nur bei Rechtsfehlern oder offensichtlicher Unangemessenheit der Nachprüfung durch die Revisionsinstanz zugänglich.
Eine auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet, wenn aus den Urteilsgründen keine Fehler in der rechtlichen Strafzumessung ersichtlich sind.
Die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sind von der Staatskasse zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 4. Februar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 454/97 vom 4. Februar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Dr., die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Detter, Bode, Dr., und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Februar 1997 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und unerlaubtem Führen dieser Waffe zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision die Verletzung des materiellen Rechts und wendet sich gegen die Annahme eines minder schweren Falles des schweren Raubes. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Gesamtwürdigung aller wesentlichen be- und entlastenden Umstände lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
| Niemöller | Detter | Otten | |||
| Jahnke | Bode |