Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilungen wegen Meineids und falscher uneidlicher Aussage bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 454/91
Datum
19.02.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten riefen Revision gegen Verurteilungen wegen Meineids bzw. falscher uneidlicher Aussage ein und erhoben Verfahrens- und Sachrügen, insbesondere Befangenheitsvorwürfe und Beanstandungen der Anklageformulierung. Das Revisionsgericht verwirft die Revisionen als unbegründet bzw. formunzulässig: Die Verfahrensrügen erfüllen nicht die Formerfordernisse, die Anklage war ausreichend bestimmt, die Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine unzulässige Verwertung älterer Verurteilungen war nicht gegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge einer Verfahrensverletzung im Revisionsverfahren muss die den Mangel tragenden Tatsachen so vollständig und genau darlegen, dass das Revisionsgericht anhand der Begründung prüfen kann, ob bei Bewährung der behaupteten Tatsachen ein Verfahrensfehler vorliegt (vgl. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

2

Die Besorgnis der Befangenheit, die aus einer früheren Urteilsbegründung hergeleitet wird, erfordert eine substantielle und strukturierte Darlegung der dortigen Beweiswürdigung; die Anführung einzelner aus dem Zusammenhang gerissener Wertungen genügt nicht, um Voreingenommenheit zu begründen.

3

Die Anklageschrift ist hinreichend bestimmt, wenn sie den Kern des Tatvorwurfs so wiedergibt, dass der Angeklagte den Gegenstand der Anschuldigung erkennen und sich darauf verteidigen kann; die Angabe, dass ein gemeinsamer Urlaub bestritten als zufälliges Treffen dargestellt wurde, reichte hierfür aus.

4

Revisionsgerichtliche Überprüfungen greifen nicht in die freie Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz ein, solange deren Feststellungen nicht unzulässig sind oder sich als gesetzes- oder denkgesetzwidrig (unmöglich) erweisen; ferner darf bei der Strafzumessung eine verjährte bzw. nach BZRG nicht verwertbare Vorstrafe nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet werden, soweit sie tatsächlich nicht strafverschärfend herangezogen wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg an der Lahn, 18. Juni 1991

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 454/91

in der Strafsache gegen

████████, geboren am ██ 1946 in ████, geborene ███,

██ Sigrid Martha ███, aus █████████, dort geboren am ████ ██ 1958,

wegen Meineids u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Gollwitzer, Detter, Dr. Bode als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Referendar █████ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten ████████, Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg an der Lahn vom 18. Juni 1991 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen Meineids zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die Angeklagte ██ wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung beider Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie Verfahrensbeschwerden erheben und die Verletzung materiellen Rechts rügen, sind unbegründet.

A) Verfahrensrügen

I. Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO

1. Der von beiden Angeklagten geltend gemachten Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Vor dem Landgericht Marburg fand am 19. September 1989 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Landgerichts ███ und unter Mitwirkung der Richterin am LG ███ (nun ███) die Hauptverhandlung gegen Klaus-Peter ███ statt, dem versuchte Vergewaltigung der Angeklagten █████ vorgeworfen worden war. Die Angeklagten wurden in dieser Verhandlung als Zeugen vernommen. Nunmehr liegt den Angeklagten zur Last, damals falsch ausgesagt zu haben. An der Hauptverhandlung gegen sie haben wieder der Vizepräsident des Landgerichts ████ als Vorsitzender und die Richterin am LG ████ als beisitzende Richterin mitgewirkt.

Die Angeklagten haben diese Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, unter Mitwirkung der abgelehnten Richter sei die Strafkammer bereits im Strafverfahren gegen ████ zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angeklagten die Unwahrheit gesagt hätten. Allein dies begründe die Besorgnis der Befangenheit. Hinzu komme, dass das im Verfahren gegen █████ ergangene Urteil überflüssige negative Einschätzungen des Angeklagten ████ enthalte. Es bestehe daher der begründete Verdacht, dass die abgelehnten Richter aufgrund ihrer Vorbefasstheit voreingenommen seien.

Das Landgericht hat das Ablehnungsbegehren durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Es hat unter anderem ausgeführt, die nun abgelehnten Richter hätten im früheren Verfahren nur eine Beweiswürdigung vorgenommen.

Die Angeklagten sind der Ansicht, ihr Ablehnungsgesuch sei vom Landgericht zu Unrecht zurückgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin ███ trägt vor, es könne keine Rede davon sein, dass die abgelehnten Richter im Verfahren gegen █████ lediglich eine notwendige Würdigung der Beweise vorgenommen hätten. Dem damals ergangenen Urteil seien vielmehr viele negative Einschätzungen über die jetzigen Angeklagten zu entnehmen. Die Wertungen ihrer Aussagen („hin- und hergerissen“, „merkwürdig“, „bequemte sich“, „dubios“) seien haltend, massiv tendenziös und ließen erkennen, dass die abgelehnten Richter sich nicht vorurteilsfrei mit der Sache hätten befassen können. Auch der Beschwerdeführer ███████ beanstandet, das im Verfahren gegen ███ ergangene Urteil enthalte abträgliche Werturteile über ihn, etwa mit der Wendung, er habe sich „zu einem Eingeständnis bequemt“.

2. Die Rügen entsprechen nicht dem Formerfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind daher nicht zulässig erhoben.

Nach ständiger Rechtsprechung muss der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, dass das Revisionsgericht aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213, 214; 21, 334; 29, 203; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1, Beweiswürdigung 3, letztes Wort 1).

Diesem Erfordernis wird der Sachvortrag der Beschwerdeführer nicht gerecht. Die Voreingenommenheit der abgelehnten Richter leiten die Beschwerdeführer aus der Beweiswürdigung des im Verfahren gegen ███ ergangenen Urteils her. Die abgelehnten Richter hatten hier die Zeugenaussagen der Beschwerdeführer massiv tendenziös gewertet und abträgliche Werturteile zum Ausdruck gebracht. Die Entscheidung des Revisionsgerichts, ob diese Vorwürfe berechtigt sind, hätte eine Auseinandersetzung mit der diese Zeugenaussagen betreffenden Beweiswürdigung des im Verfahren gegen █████ ergangenen Urteils erfordert. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Landgerichts in diesem Urteil aber haben die Beschwerdeführer nur in einzelnen Ausschnitten mitgeteilt, wobei ihr Vortrag nicht einmal den Aufbau der Beweiswürdigung erkennen lässt.

II. Rüge der Verletzung der §§ 200, 243 Abs. 3 StPO

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils haben die Angeklagten als Zeugen bewusst der Wahrheit zuwider angegeben, „dass das auf sexuellen Kontakt ausgerichtete Liebesverhältnis zwischen den Angeklagten erst Ende September/Anfang Oktober 1988 begann und nicht auch schon zur Zeit des beiderseitigen Italien-Urlaubs Ende August/Anfang September 1988 bestand“ (UA S. 7). Der Beschwerdeführer ████ ist der Ansicht, der Anklageschrift sei der Vorwurf, die Angeklagten hätten auch in dieser Beziehung falsche Angaben gemacht, nicht zu entnehmen. Die Rüge ist nicht begründet.

Im Anklagesatz der gegen die Beschwerdeführer erhobenen Anklage wird ein spätestens im Mai 1988 begonnenes „sexuelles Verhältnis“ zwischen ihnen erwähnt. Weiter heißt es zu diesem Verhältnis:

„Es setzte sich im August 1988 fort in einem gemeinsamen Italien-Urlaub, den sie geplant in ihren Aussagen aber als rein zufälliges, auf einen Promenaden-Drink beschränktes Treffen dargestellt haben.“

Diesen Ausführungen ist noch hinreichend klar zu entnehmen, dass den Angeklagten auch vorgeworfen wurde, bewusst der Wahrheit zuwider ausgesagt zu haben, sie hätten sich im Urlaub nur zufällig getroffen, während sie in Wahrheit diesen Urlaub gemeinsam verbracht hätten.

III. Die weiteren Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

B) Sachrügen

Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt. Es ist nicht denkgesetzlich unmöglich, dass der Angeklagte in der Lage war,

„nach Verlassen der Wohnung seiner Mutter und seines Stiefvaters – kurz nach 24.00 Uhr mit seinem Pkw die ihm bekannte und zu diesem Zeitpunkt in aller Regel wenig befahrene Strecke von ███ nach ████ (ca. 20–25 km) innerhalb kürzester Zeit – je nach gefahrener Geschwindigkeit – zurückzulegen, um dann noch vor 0.30 Uhr in dem Pflegerzimmer des Psychiatrischen Krankenhauses ███ mit der Angeklagten ██ beisammen zu sein“ (UA S. 11 unten/12 oben).

Diese Feststellung des Landgerichts ist daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis der rechtlichen Prüfung stand. Der Ausführung bedarf nur folgendes:

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte am 13. November 1985 zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen verurteilt worden war bei gleichzeitiger Entziehung der Fahrerlaubnis und Verhängung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis 12. Dezember 1986. Die fünfjährige Tilgungsfrist für diese Verurteilung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG war im Zeitpunkt der Verurteilung des Angeklagten am 18. Juni 1991 bereits abgelaufen, so dass das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG bestand. Auf der Verletzung dieses Verwertungsverbots – die Bestrafung wurde dem Angeklagten jedenfalls vorgehalten – kann der Strafausspruch des angefochtenen Urteils aber nicht beruhen. Denn bei der Strafzumessung hat das Landgericht diese Vorstrafe nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet. Sie findet lediglich bei der Aufzählung der zugunsten der Angeklagten sprechenden Umstände Erwähnung:

„Zugunsten beider Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass die Angeklagte ██ nicht und der Angeklagte ███████ nicht einschlägig und nur geringfügig vorbestraft sind“ (UA S. 15).

Nach alledem waren die Revisionen der Angeklagten zu verwerfen.

NiemöllerGollwitzerDetter
JahnkeBode
Revision verworfen: Verurteilungen wegen Meineids und falscher uneidlicher Aussage bestätigt — Themis