Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs bei Körperverletzung mit Todesfolge wegen fehlerhafter Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 454/85
Datum
29.01.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu sechs Jahren Haft und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verurteilt. Der BGH hob den Strafausspruch auf, da das Landgericht Fehler in der Gewichtung von schwerer seelischer Abartigkeit und Alkoholmissbrauch sowie in der Verwertung außerhalb der Tat liegender Lebensumstände beging. Zudem müsse die Prüfung der Anwendung von §213 i.V.m. §226 Abs.2 StGB nachgeholt werden. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die prägende geistig-seelische Verfassung des Täters durch eine schwere seelische Abartigkeit bedingt, darf ihm dies nicht zum Nachteil ausgelegt werden, indem ihm unterstellt wird, er habe sich nicht dauerhaft um Vermeidung des Alkoholgenusses bemüht.

2

Übermäßiger Alkoholgenuss kann dem Angeklagten nur zum Nachteil gereichen, wenn die schwere seelische Abartigkeit ihn nicht an der Bewältigung des Alkoholproblems hindert.

3

Außerhalb der Tat liegende Bewertungen der Lebensführung sind dem Angeklagten nur dann zum Nachteil zu gereichen, wenn aus ihnen für die Tat selbst einsichtsreiche Rückschlüsse auf den Unrechtsgehalt oder die tatbezogene Gesinnung gezogen werden können.

4

Bei der Strafzumessung ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der 1. Alternative des §213 StGB vorliegen; sind sie gegeben, ist der Strafrahmen nach §226 Abs.2 StGB zu mildern, insbesondere wenn die Tat in Zorn infolge einer vom Opfer begonnenen Tätlichkeit erfolgte.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 29. Januar 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 454/85 in der Strafsache gegen Stefan ████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1953 in ███ (Rumänien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Januar 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner

2. Während die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Schuldspruch und bei der Unterbringung keinen Rechtsfehler ergeben hat, kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

Das Landgericht bejaht beim Angeklagten eine schwere seelische Abartigkeit mit neurotischen und paranoiden Zügen und hält ihn deshalb für nur vermindert schuldfähig. Dass er zur Tatzeit auch alkoholisiert war, bezeichnet es in diesem Zusammenhang für bedeutungslos, da er auch ohne Alkoholgenuss aggressiv reagiere, alkoholgewohnt sei und im vorliegenden Falle keine alkoholbedingten Verhaltensweisen gezeigt habe. Aus diesem Grunde ordnet es auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und nicht in einer Entziehungsanstalt an.

Bei der Verneinung eines minder schweren Falles gemäß § 226 Abs. 2 StGB wirft die Strafkammer dem Angeklagten dann aber vor, dass er der Person seines Vertrauens sein „Alkoholproblem“ verheimlicht und sich nicht dauerhaft darum bemüht habe, den Alkohol zu meiden. Auch habe er zu dem Tatopfer, das er – aus objektiv unbedeutenden Anlässen – als schlechten Menschen angesehen habe, entweder keinen Kontakt mehr halten dürfen oder sich darum bemühen müssen, das Verhältnis zu entspannen.

3. Diese Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) War der die Tat prägende geistig-seelische Zustand des Angeklagten nicht eine Folge übermäßigen Alkoholgenusses, sondern durch die schwere seelische Abartigkeit bedingt, dann durfte dem Angeklagten nicht angelastet werden, er habe sich nicht dauerhaft darum bemüht, den Alkohol zu meiden.

b) Abgesehen davon hätte dem Angeklagten der übermäßige Alkoholgenuss nur vorgeworfen werden dürfen, wenn ihn seine schwere seelische Abartigkeit nicht daran hinderte, mit dem „Alkoholproblem“ fertig zu werden.

c) Mit dem Vorwurf, der Angeklagte habe entweder den Kontakt zum späteren Tatopfer meiden oder sich um ein entspanntes Verhältnis zu ihm bemühen müssen, wertet das Landgericht zudem außerhalb der Tat liegende Umstände der Lebensführung zum Nachteil des Angeklagten, ohne dass diese Schlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat oder Einblicke in eine verwerfliche Einstellung des Täters bei der Tat zuließen. Auch das ist fehlerhaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 1984 – 2 StR 108/84 und vom 20. Juni 1984 – 2 StR 319/84; BGH NStZ 1984, 118). Der Angeklagte war seinem späteren Tatopfer unmittelbar vor der Tat nicht feindselig gegenübergetreten, sondern hatte ihm mit einer Flasche Wein eine besondere Freude bereiten wollen, wurde aber zurückgestoßen und beschimpft.

d) Unabhängig davon hätte auf Grund der Urteilsausführungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten auch hier Anlass bestanden, zu prüfen, ob das zwiespältige Verhalten des Angeklagten nicht eine Folge seiner schweren seelischen Abartigkeit war.

Der Strafausspruch ist deshalb aufzuheben.

Der neu entscheidende Tatrichter wird auch beachten müssen, dass der Strafrahmen nach § 226 Abs. 2 StGB gemildert werden muss, wenn die Voraussetzungen des § 213 StGB 1. Alternative gegeben sind (vgl. BGHSt 25, 222; BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 1983 – 4 StR 275/83; vom 12. Juni 1981 – 3 StR 129/81 und 13. Juni 1979 – 2 StR 147/79; BGH, Strafverteidiger 1981, 524).

Wurde der Angeklagte ohne eigene Schuld durch eine vom späteren Tatopfer begonnene Tätlichkeit im Sinne einer körperlichen Misshandlung zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen, dann darf eine durch § 213 StGB nicht mit Strafrahmenverschiebung nach § 226 Abs. 2 StGB der Begründung abgelehnt werden, die im Zorn verübte Körperverletzung und ihre schweren Folgen stünden in keinem angemessenen Verhältnis zu dem die Tat auslösenden körperlichen Angriff des Tatopfers (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1984 – 1 StR 597/84; BGH NStZ 1982, 27; BGH LM Nr. 1 zu § 213 StGB; GA 1970, 214).

Revision.MaierNiemöller
HerdegenTheuneGollwitzer
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