Revision gegen Strafausspruch aufgehoben: Leugnung und Zeugenvernehmung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 454/73
- Datum
- 26.10.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Angeklagter hat Anspruch darauf, dass ihn belastende Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen werden, auch wenn sie jugendlich sind und über unangenehme Sachverhalte aussagen müssen.
Die Leugnung der Tat durch den Angeklagten kann nur dann straferschwerend berücksichtigt werden, wenn sich aus Art der Tat und Persönlichkeit des Täters zuverlässig auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit oder Rückfallgefahr schließen lässt.
Fehlen nachvollziehbare Gründe für einen solchen Rückschluss (z. B. Scham oder Furcht vor den Folgen), darf das Leugnen nicht als Strafverschärfung herangezogen werden, da sonst eine unzulässige Verfahrensstrafe droht.
Erweist sich der Strafausspruch wegen fehlerhafter Strafzumessung als nicht tragfähig, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 14. Mai 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 454/73 Ab. 1 G,
in der Strafsache gegen
den Bauhelfer Philipp Jakob ███ █████████████ █████ geboren am ███ 1936 in ███ zur Zeit in Untersuchungshaft wegen Unzucht mit Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Mai 1973 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Zur Strafzumessung nimmt der Generalbundesanwalt Stellung wie folgt:
Dagegen bestehen in Übereinstimmung mit der Revision Bedenken gegen den Strafausspruch. Das Urteil führt hierzu u. a. aus:
„Daß er seine Taten geleugnet hat, ist ihm nicht nachteilig anzurechnen. Andererseits hat er auf diese Weise auch nichts dazu getan, um die Aufklärung zu erleichtern und insbesondere den jugendlichen Zeuginnen etwa die ausführliche Vernehmung vor der Kammer zu ersparen.“
Der Angeklagte hat aber einen Anspruch darauf, daß ein Tatzeuge, der ihn belastet, in der Hauptverhandlung vernommen wird, auch wenn es sich um einen jugendlichen Zeugen handelt und dieser über „unschöne“ Dinge aussagen muß (BGHSt 1, 342; BGH GA 1962, 339; BGH vom 27. Juli 1965 – 1 StR 233/65 –). Das Prozeßverhalten des Angeklagten kann somit nur dann straferschwerend wirken, wenn es bei der Art der Tat und nach der Persönlichkeit des Angeklagten auf Rechtsfeindschaft, auf Gefahrlichkeit des Täters und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen läßt. Kann ein solcher Schluß nicht zuverlässig gezogen werden, etwa weil der Angeklagte sich schämt, seine Schuld offen zuzugeben, weil er die Folgen der Verurteilung fürchtet oder andere beachtenswerte Gründe für sein Leugnen hat oder zu haben glaubt, so ist aus seinem Verhalten kein Straferschwerungsgrund gegeben, weil dies dann auf eine unzulässige Verfahrensstrafe hinauslief (BGH vom 7. September 1955 – 3 StR 272/55 –). So liegt es hier. Der Strafausspruch kann daher nicht bestehen bleiben.
Dieser Ansicht schließt sich der Senat an,
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
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