Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer Kuppelei bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 454/56
- Datum
- 17.05.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tat der Kuppelei (§§ 180, 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist bereits vollendet, sobald durch das Verhalten eines Täters günstigere Bedingungen für die Begehung von Unzucht geschaffen werden, auch ohne dass tatsächlich Geschlechtsverkehr oder eine unzüchtige Handlung stattgefunden hat, sofern zumindest ein Beteiligter zur Unzucht bereit ist.
Eine reine Sachrüge, die sich lediglich gegen die richterliche Beweiswürdigung richtet, ist im Revisionsverfahren unzulässig und kann nicht zur Aufhebung des Urteils führen.
Ein Verfahrensverstoß rechtfertigt die Aufhebung eines Urteils nur, wenn er entscheidungserhebliche Wirkung gehabt hat; ist das Urteil betroffen nicht darauf gestützt, bleibt es aufrecht.
Das schuldhafte Dulden, dass Dritte (auch Minderjährige) unter Bedingungen übernachten, die die Begehung von Unzucht erleichtern, kann den Tatbestand der schweren Kuppelei erfüllen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 17. Mai 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Bundesbahngehilfen Jo███ geboren am █, aus ██, 2.) die Laborantin Lieselotte ████ geboren am ██████, aus ███████,
wegen schwerer Kuppelei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter, Dr. Schalscha Bundesrichter, Dr. Menges Bundesrichter, Hoepner Bundesrichter,
als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 17. Mai 1956 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat beide Angeklagten, die bis zum September 1955 miteinander verheiratet waren, wegen schwerer Kuppelei zu je 6 Monaten Gefängnis mit Bewährungsfrist verurteilt.
Die Revisionen der beiden Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügen, haben keinen Erfolg.
Beide Angeklagten behaupten eine Verletzung der §§ 244 Abs. 2 und 3, 338 Nr. 8 StPO, weil das Landgericht ihren Beweisantrag auf Vernehmung des Bill MC█████, ehemals Koch im Camp Pieri, z. Zt. Florida/USA, zu Unrecht mit der Begründung, der Zeuge sei unerreichbar, abgelehnt und auch nichts unternommen habe, den Aufenthaltsort des Zeugen ausfindig zu machen. █████ sollte bekunden, dass er in der fraglichen Nacht mit Hannelore █████████ weder Geschlechtsverkehr gehabt noch unzüchtige Handlungen ausgeführt und solches nicht einmal beabsichtigt habe. Die Rüge ist unbegründet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit das Landgericht gegen die angeführten Bestimmungen verstoßen hat, weil das Urteil auf einem etwaigen Verfahrensverstoß jedenfalls nicht beruht. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben beide Angeklagten schuldhaft zugelassen, dass ihre 17-jährige Tochter Hannelore mit dem amerikanischen Soldaten Bill MC█████ im Kinderschlafzimmer übernachtete, nachdem diese beiden einen anderen amerikanischen Soldaten, der ebenfalls zu Besuch in das Haus der Angeklagten gekommen war, auf den Heimweg gebracht hatten. Mit Recht sieht das Landgericht darin eine schwere Kuppelei im Sinne der §§ 180, 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Diese Vorschriften setzen nicht voraus, dass es tatsächlich zum Geschlechtsverkehr oder auch nur zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung gekommen ist. Die Tat ist bereits vollendet, sobald für die Verübung der Unzucht günstigere Bedingungen geschaffen sind als zuvor, mag es nachher zur Verübung der Unzucht gekommen sein oder nicht, vorausgesetzt nur, dass wenigstens ein Teil zur Unzucht bereit war (RGSt 44, 176/177). Selbst wenn also die Vernehmung des Bill MC█████ zur Feststellung des Beweisthemas geführt hätte, so könnte dies am Tatbestand der vollendeten Kuppelei nichts ändern. Denn die Bereitschaft der Hannelore zur Unzucht ist einwandfrei durch die Schilderung ihres Gesamtvorhabens im Urteil festgestellt.
Damit ist zugleich ein Teil der Sachrüge erledigt. Sie erschöpft sich im Übrigen in Angriffen gegen die richterliche Beweiswürdigung und ist deshalb unzulässig.
Die eingehenden Feststellungen im Urteil, nach denen beide Angeklagten – der Angeklagte ███ trotz des genossenen Alkohols, die Angeklagte ████ auch mit Rücksicht auf die verabreichte Spritze – in der Lage waren, das Strafbare ihrer Verhaltensweise einzusehen und auch imstande waren, dieser Einsicht entsprechend zu handeln und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der gemeinsamen Übernachtung der Hannelore mit dem Soldaten zu treffen, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Da auch im Übrigen das angefochtene Urteil zur Beanstandung keinen Anlass gibt, mussten die Revisionen der beiden Angeklagten verworfen werden.
| Dr. Baldus | Schalscha | Hoepner | |||
| Busch | Dr. Menges |