Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Vereidigung unzulässiger Zeugen nach §60 Nr.3 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 454/54
Datum
25.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil wegen unzulässiger Vereidigung eines Zeugen nach §60 Nr.3 StPO auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Der Zeuge war weiterhin hauptamtlicher Kassenverwalter und hatte durch pflichtwidrige Unterlassungen die Taten des Angeklagten erleichtert, weshalb ein Verdacht der Beteiligung bestand. Weitere Feststellungen zur Stellung des Angeklagten als Kassenleiter und zu Kassenprüfungen sind für Strafe und Entscheidung erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 60 Nr. 3 StPO schließt die Vereidigung eines Zeugen aus, wenn ein Verdacht seiner Beteiligung an den gegen den Angeklagten verfolgten Taten besteht; auch ein entfernter Verdacht kann ausreichen.

2

Bei verschiedenen, selbständigen, aber in engem inneren Zusammenhang stehenden Taten kann die Beteiligung eines Zeugen zu bejahen sein, wenn dessen pflichtwidriges Verhalten das strafbare Tun des Angeklagten wesentlich erleichtert oder ermöglicht.

3

Die Feststellung des Verdachts der Beteiligung unterliegt der tatrichterlichen Würdigung, erfordert aber die richtige rechtliche Begriffsbildung und Anwendung durch das Gericht.

4

Für die rechtliche Beurteilung und Strafzumessung sind erforderliche Feststellungen zur Stellung des Beschuldigten als Kassenleiter, zu formellen Ernennungen nach KuRVO sowie zu regelmäßigen und unvermuteten Kassenprüfungen und Regelungen über Fehlgeld zu treffen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 27. Juli 1954

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Verwaltungsangestellten Clemens Heinz ███ aus ██, dort geboren am ████████ 1929, wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

- Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, - Bundesrichter Werner - Bundesrichter Dr. Arndt - Bundesrichter Dr. Menges - Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, - Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, - Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 27. Juli 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO durch Vereidigung des Zeugen B[REDACTED] greift durch.

Dieser Zeuge war der hauptamtlich bestellte Kassenverwalter der Gemeinde. Er behielt diese Planstelle auch inne, nachdem der Gemeindedirektor den Angeklagten mit der Wahrnehmung der Kassengeschäfte beauftragt hatte. Wiederholt wies er den Angeklagten auf die Pflicht zur Fertigung von Tagesabschlüssen hin. Die Befolgung seiner Anweisungen kontrollierte er jedoch nicht.

Auszahlungen aus der Gemeindekasse setzten eine Anweisung des Gemeindedirektors voraus. Der Angeklagte zahlte aber oft ohne vorherige Einholung der Auszahlungsanweisung Gelder aus. Das war dem Zeugen B[REDACTED] auch bekannt.

Nach diesen Feststellungen der Strafkammer bekleidete also der Zeuge B[REDACTED] nach wie vor die hauptamtliche Stelle des Kassenverwalters der Gemeinde. Kraft dieses seines Amtes war auch er verpflichtet, die Vermögensinteressen der Gemeinde auf dem Gebiete der Kassenführung wahrzunehmen. Durch seine pflichtwidrigen Unterlassungen hat er hiergegen verstoßen und der Gemeinde damit Nachteil zugefügt. Denn die durch das Fehlen der Kassenbelege und der Tagesabschlüsse unrichtige Buchführung führte zu einer Vermögensgefährdung für die Gemeinde, die ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB ist (vgl. RGSt 71, 155, 157; 73, 283, 287; RG JW 1936, 2319 Nr. 15; 1937, 2698 Nr. 9). Die Strafkammer mag bei der Vereidigung des Zeugen an sich zutreffend davon ausgegangen sein, dass keine Anhaltspunkte für eine Teilnahme an der Untreue des Angeklagten vorlagen. Indessen ergeben ihre Feststellungen, dass der Zeuge selbst Untreue zum Nachteil der Gemeinde, zumindest dem äußeren Tatbestande nach, verwirklicht haben kann, und zwar in der gleichen Richtung, in der nach dem Urteil dem Angeklagten Untreue zur Last gelegt wird.

Eine Vereidigung des Zeugen in dem Strafverfahren gegen den Angeklagten war daher nach § 60 Nr. 3 StPO unzulässig. Denn nach dieser gesetzlichen Bestimmung genügt schon ein entfernter Verdacht der Beteiligung, um die Vereidigung auszuschließen. Allerdings ist der „Verdacht“ im Sinne dieser gesetzlichen Vorschrift jeweils nach der Ermessensentscheidung des Tatrichters festzustellen. Jedoch hat die Strafkammer, als sie sich entschloss, den Zeugen zu vereidigen, offenbar den Rechtsbegriff der „Beteiligung“ nicht richtig ausgelegt und zutreffend angewandt. Sie hätte erwägen müssen, dass bei verschiedenen strafbaren Handlungen, die von dem Angeklagten und dem Zeugen oder doch unter dessen Mitwirkung begangen worden sind, diese Taten trotz ihres selbständigen Charakters in innerem Zusammenhang miteinander stehen können, derart, dass die Voraussetzungen der Nichteidigung des Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO in vollem Umfang zu bejahen sind (RGSt 11, 1; 49, 359; BGH NJW 1952, 1103). Denn das trifft hier zu. Durch das auf pflichtwidriger Unterlassung beruhende Verhalten des Zeugen wurde dem Angeklagten sein strafbares Tun vielfach erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht. Daher muss das Urteil wegen Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO aufgehoben werden.

Hiernach bedürfen die sonstigen Rügen der Revision keiner Erörterung mehr. Die Strafkammer hat in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit, ihnen gegebenenfalls in dem gebotenen Umfang Rechnung zu tragen.

Jedoch wird darauf hingewiesen, dass die Frage, ob der Angeklagte rechtswirksam zum Leiter der Gemeindekasse berufen war, demzufolge er dann die Vermögensinteressen der Gemeinde wahrzunehmen hatte (vgl. BGHSt 3, 289, 293) sowie als Beamter im strafrechtlichen Sinne zu gelten hatte (vgl. BGHSt 2, 120), in dem neuen Urteil einer eingehenden Prüfung und Erörterung bedarf.

Ein Angestellter kann nach § 1 Abs. 2 KuRVO vom 2. November 1938 (RGBl. I, 1583) nicht hauptamtlicher Kassenverwalter sein. Deshalb durfte 1951 der damals 21-jährige Angeklagte, der Verwaltungsangestellter der Gemeinde war, nach den maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen nicht mit den Aufgaben des eigentlichen Kassenleiters betraut werden. Aber auch Stellvertreter des Kassenverwalters wurde er damit nicht. Denn als solcher wäre er nur zur Vertretung des Kassenverwalters für Fälle von dessen Verhinderung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bestellt gewesen. Diesen Inhalt hatte seine Berufung zur Wahrnehmung der Kassengeschäfte aber offenbar nicht. Die nach der KuRVO notwendigen persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum hauptamtlichen Kassenverwalter sind bei dem Angeklagten in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen nicht festgestellt. Es ist auch nicht erörtert, ob er von der zuständigen Stelle in dieses Amt berufen worden war. Wie für die Zeit seiner Tätigkeit als Kassenleiter die Zahlung des Fehlgeldes im Sinne von § 5 KuRVO geregelt war, ergibt das Urteil ebenfalls nicht.

Nach § 70 Abs. 2 KuRVO wird die ordnungsmäßige Kassenführung durch regelmäßige und unvermutete Kassenprüfungen innerhalb der Gemeinde sowie durch überörtliche Kassenprüfungen festgestellt. Unvermutete Kassenprüfungen sind innerhalb der Gemeinde jährlich mindestens zweimal vorzunehmen, überörtliche Kassenprüfungen regelmäßig jährlich einmal. Das Urteil ergibt nicht, dass diesen gesetzlichen Anordnungen genügt wurde und mit welchem Ergebnis dies jeweils geschah.

Feststellungen nach den bezeichneten Richtungen werden bei dem Angeklagten zumindest für die Strafzumessung von Bedeutung sein können und daher nicht zu entbehren sein.

Bundesrichter Werner ist beurlaubt und daher an der Unterschrift verhindert.

Dr. MoerickeDr. Menges
Dr. ArndtHoepner
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