Revision gegen Verurteilung wegen schweren gemeinschaftlichen Raubes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 454/53
- Datum
- 08.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Urteilsbegründung muss sich nicht mit einer Niederschrift über einen Augenschein auseinandersetzen, die in der Hauptverhandlung nicht verlesen wurde und damit nicht Gegenstand der Beweisaufnahme war.
Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters erlaubt es, einer Einlassung des Angeklagten nur teilweise zu folgen; das paßt binnen pflichtgemäßen Ermessens zur rechtmäßigen Überzeugungsbildung.
Mittäterschaft ist anzunehmen, wenn ein gemeinsamer Plan, bewusstes und gewolltes Zusammenwirken sowie ein tatbeitraglicher Wille der Beteiligten festgestellt werden können.
Vorherige rechtskräftige Verurteilungen Dritter binden das entscheidende Gericht nicht; das Gericht hat die Schuldfrage selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen.
Verfahrensrügen sind gemäß § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht hinreichend substantiiert und konkret ausgeführt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 8. Mai 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Maurer Günther M. ███, geboren am ███████ 1928 in ███████, bisher in Untersuchungshaft,
2.) den Gesellen Heinrich Z. ███, geboren am ███ 1927 in ███, z. Zt. in Untersuchungshaft,
wegen schweren gemeinschaftlichen Raubes
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Wilims, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 8. Mai 1953 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Den Angeklagten wird die nach dem 8. Mai 1953 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafen angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen schweren gemeinschaftlichen Raubes verurteilt. Ihre Revisionen sind unbegründet.
Zur Revision des Angeklagten ███
I.
1.) Sie rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht als Verletzung des § 261 StPO, dass das Urteil sich nicht mit der Einlassung des Angeklagten bei der Einnahme des Augenscheins auseinandersetzt. Das ist aber kein Mangel; denn die Niederschrift über die Einnahme des Augenscheins durch den beauftragten Richter ist nicht verlesen worden, also in der Hauptverhandlung nicht Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen. Ob darin ein Verstoß gegen § 245 StPO liegt, bedarf keiner Entscheidung; denn auf ihm könnte das Urteil nicht beruhen, weil die Niederschrift die Einlassung des Angeklagten nicht wiedergibt.
Im Übrigen behandelt das Urteil sehr ausführlich die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Es ist deshalb nicht ersichtlich, worauf seine Rüge eigentlich abzielt.
Sodann beanstandet die Revision, dass die Strafkammer dem Angeklagten nur teilweise glaubt. Dies ist rechtlich unbedenklich; denn über die Frage, der Einlassung eines Angeklagten zu folgen, entscheidet der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Darin liegt gerade das Wesen der freien Beweiswürdigung.
2.) In sachlicher Hinsicht meint die Revision, dass die Mittäterschaft des Angeklagten nicht ausreichend festgestellt sei. Die Strafkammer findet seinen Tatbeitrag darin, dass er dem Freiherrn von ████, dem Opfer, ein scharfes „Halt!" zurief, als dieser die auf ihn gerichtete Pistole des Angeklagten ███ wegschlagen wollte, und ihn hierdurch zur Aufgabe weiteren Widerstandes veranlasste. Sie stellt auch fest, dass beide Angeklagten den Raubüberfall nach einem vorher gefassten Plan in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken ausgeführt haben. Das genügt für die Annahme der Mittäterschaft.
Soweit die Revision behauptet, die Feststellungen widersprächen den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung, ist sie offensichtlich unbegründet.
Zur Revision des Angeklagten ███
II.
1.) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
2.) In sachlicher Hinsicht meint die Revision, das Urteil verletze die Denkgesetze. Nur zwei Personen hätten den Freiherrn von █████████ überfallen. Das Landgericht in Koblenz habe Kerner schon wegen dieses Überfalls rechtskräftig verurteilt. Deshalb könnten nicht die beiden Angeklagten die Täter sein. Diese Ansicht ist unrichtig. Die Strafkammer ist überzeugt, dass die Angeklagten die Täter sind und dass Kerner als Täter ausscheidet. Hierauf allein kommt es an. An das Urteil des Landgerichts in Koblenz war die Strafkammer nicht gebunden. Sie hatte vielmehr selbständig die Schuldfrage zu prüfen und zu entscheiden (vgl. RGSt 4, 369; 58, 290; RMG 12, 109; 15, 86).
| Dr. Ludwig | Dr. Moericke | Dr. Wilims | |||
| Dr. Sauer | Dr. Menges |