Revision: Strafzumessung bei sexuellem Missbrauch — Körperkontakt kein Strafschärfungsgrund
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 453/99
- Datum
- 17.11.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unmittelbarer körperlicher Kontakt gehört regelmäßig zum Tatbild sowohl der sexuellen Nötigung als auch des sexuellen Missbrauchs von Kindern und eignet sich nicht als eigenständiger strafschärfender Zumessungsgrund (§ 46 Abs. 3 StGB).
Bei der Strafzumessung dürfen tatbestandliche Merkmale nicht darüber hinaus als zusätzliche Schweregrade herangezogen werden; es ist zwischen Tatbestandsmerkmalen und Zumessungsgründen zu unterscheiden.
Die Strafbarkeit sexualbezogener Handlungen über der Kleidung setzt zur Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle nach § 184g StGB eine hinreichende Dauer und Intensität voraus; bloße Berührungen über der Kleidung erfüllen diese Schwelle nicht ohne weiteres.
Erhebliche Bezeichnungen wie "massive Einwirkung" bedürfen einer konkreten tatrichterlichen Darlegung, wie Dauer, Intensität oder besondere Umstände die Erheblichkeit begründen; fehlt diese Darlegung, ist der Strafausspruch zu überprüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 7. April 1999
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 1999 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 7. April 1999 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstensor ersichtlichen Umfang mit der Sachrüge Erfolg. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Zu Lasten des Angeklagten hat das Landgericht folgendes ausgeführt:
„Anlasslich der Tat ist es des Weiteren zu einem überwiegenden unmittelbaren körperlichen Kontakt zwischen dem Angeklagten und seinem Tatopfer gekommen, da der Angeklagte C. während der Tatausführung mit einem Arm eng an sich drückte und C. demgemäß die körperliche Präsenz des Angeklagten im besonderen Maße verspürte. Der Angeklagte hat des Weiteren massiv auf sein Opfer eingewirkt, indem er dieses sowohl im vorderen als auch im hinteren Genitalbereich streichelte, wenngleich auch über der Kleidung.“
Diese Wertung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Der unmittelbare körperliche Kontakt gehört zum regelmäßigen Tatbild sowohl der sexuellen Nötigung als auch des sexuellen Missbrauchs von Kindern und ist daher kein tauglicher Zumessungsgrund (§ 46 Abs. 3 StGB). Desgleichen lässt die strafschärfende Erwägung der „massiven“ Einwirkung besorgen, das Landgericht habe verkannt, dass die Strafbarkeit sexualbezogener Handlungen erst bei Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle (§ 184g StGB) begründet wird, die bei Handlungen über der Kleidung eine gewisse Dauer und Intensität voraussetzt.
Soweit das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB abgesehen hat, wird auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Revision der Staatsanwaltschaft verwiesen.
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