Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Anwendung des § 49 Abs.1 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 453/91
- Datum
- 11.12.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt das Gericht eine erhebliche verminderte Schuldfähigkeit an, muss es deutlich darlegen, ob es die Minderung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB vornimmt oder die verminderte Schuldfähigkeit lediglich als allgemeinen Strafmilderungsgrund in die Strafzumessung einbezieht.
Wird von der nach § 49 Abs. 1 StGB vorgesehenen Minderung des Strafrahmens abgewichen, bedarf dieses Vorgehen einer ausdrücklichen und nachvollziehbaren Begründung in den Urteilsgründen.
Sind die Urteilsgründe dahingehend unklar, ob der Strafrahmen gemindert wurde, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen; die festgestellteten Tatumstände können hingegen bestehen bleiben.
Die bloße Nichtnennung der Vorschrift (§ 49 Abs. 1 StGB) im Urteil begründet an sich keinen Verzicht auf die Minderung; maßgeblich sind die eindeutigen Angaben zum anzuwendenden Strafrahmen und die dazu erteilte Begründung.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 6. Mai 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 453/91
in der Strafsache gegen ██ aus ███████, geboren am ███ ████, █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Mai 1991 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 26. November 1991 ausgeführt hat:
"Das Landgericht hat aufgrund des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ausschließen können. Im Anschluss an die dafür gegebene Begründung hat es dargelegt, dass es die Strafe aus diesem Grunde gemäß § 21 StGB gemildert habe. Den Urteilsgründen ist jedoch weder ausdrücklich noch in ihrem Gesamtzusammenhang zu entnehmen, ob das Landgericht die Strafe gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat oder ob es die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nur als allgemeinen Strafmilderungsgrund bei der eigentlichen Strafzumessung wertete.
Das Gesetz lässt beide Möglichkeiten zu. Allerdings bedarf es einer ausdrücklichen Begründung, wenn von der in § 49 Abs. 1 StGB vorgesehenen Minderung des Strafrahmens abgesehen werden soll. An dieser Begründung fehlt es im angefochtenen Urteil. Gründe, die es rechtfertigen könnten, von der Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB keinen Gebrauch zu machen, liegen auch nicht auf der Hand. Die Zweifel daran, ob der Tatrichter die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemindert hat, werden nicht allein dadurch begründet, dass diese Vorschrift im Urteil nicht erwähnt ist. Wesentlich gewichtiger ist, dass die Strafkammer auf UA S. 14 eingangs der Strafzumessungsgründe nach der Darlegung, dass auch nach dem Ergebnis der nachfolgend vorzunehmenden Abwägung aller Strafzumessungsgründe der ordentliche Strafrahmen des Totschlags gemäß § 212 StGB nicht unangemessen hart erschiene, den danach anzuwendenden Strafrahmen ausdrücklich mit 5 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe angab (UA S. 14) und trotz der auf UA S. 14, 15 begründeten Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB auf UA S. 17 zusammenfassend und abschließend nochmals hervorhob:
‘Auch bei Berücksichtigung der alkoholbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit weicht die Tat nicht in dem Maße von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen des Totschlags ab, dass eine Anwendung des Strafrahmens des § 212 StGB als unangemessen hart erschiene. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer erneut die vorgenannten und alle weiteren in § 46 StGB allgemein enthaltenen Strafzumessungserwägungen gegeneinander abgewogen und eine Freiheitsstrafe von 8 (acht) Jahren für tat- und schuldangemessen gehalten.’
Der aufgezeigte sachlich-rechtliche Mangel nötigt wiederum zur Aufhebung des Strafausspruchs. Er berührt jedoch – da es allein um die Bewertung der festgestellten Tatsachen geht – nicht die Feststellungen zum Strafausspruch. Diese können daher bestehen bleiben. Insoweit ist die Revision zu verwerfen."
| Jahnke | Theune | Winkler | |||
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