Abweisung des PKH-Antrags der Nebenkläger in Revisionsverfahren wegen Unterlassung von Angaben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 453/91
- Datum
- 11.12.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Antragsteller die für die Entscheidung erforderlichen Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht darlegen und nicht auf eine entsprechende frühere Erklärung Bezug nehmen.
Bei Beschränkung des Verfahrens auf den Strafausspruch und nur begrenztem Mitwirkungsrecht der Nebenkläger kann es zumutbar sein, dass diese ihre Interessen selbst wahrnehmen; ein gesonderter richterlicher Hinweis und Abwarten ist nicht zwingend erforderlich.
Die zuvor gewährte Prozesskostenhilfe für ein anderes Revisionsverfahren begründet nicht ohne aktuelle und hinreichende Vermögensangaben einen Anspruch auf erneute Bewilligung.
Die Anforderungen an die Begründung eines PKH-Antrags folgen den Grundsätzen zu § 397a StPO: Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind substantiiert darzulegen, andernfalls ist der Antrag unzulässig.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 453/91 in der Strafsache gegen Rahim aus ████, geboren am █████ 1960 in ████, ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Gründe
Der Antrag der Nebenkläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Den Nebenklägern war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen.
Der Senat hatte den Nebenklägern vor der teilweisen Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht am 12. Oktober 1990 Prozesskostenhilfe bewilligt. Nach der neuerlichen Entscheidung des Landgerichts vom 6. Mai 1991, die allein den Strafausspruch betrifft, und der abermaligen Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil haben die Nebenkläger sich den Sachanträgen des Generalbundesanwalts angeschlossen und wiederum Prozesskostenhilfe für das neue Revisionsverfahren beantragt.
Der Antrag ist schon deshalb abzulehnen, weil mit ihm weder die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller dargelegt noch auf eine entsprechende frühere Erklärung Bezug genommen wird. Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung des Senats bedurfte es nicht, da lediglich noch über den Strafausspruch zu entscheiden ist, die Nebenkläger insoweit nur ein begrenztes Mitwirkungsrecht haben und es ihnen zuzumuten war, ihre Interessen selbst wahrzunehmen (vgl. auch BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 3 und 7).
| Jahnke | Theune | Winkler | |||
| Maier | Niemöller |