Revision: Teilaufhebung bei Wirtschaftsstrafen (Bankrott, Vorenthalten von Arbeitsentgelt, versuchter Betrug)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 453/90
- Datum
- 22.05.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Fortführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Beschuldigten nach § 231 Abs. 2 StPO ist zulässig, wenn die Verhandlungsunfähigkeit von der Beschuldigten vorsätzlich herbeigeführt wurde.
Bei der Prüfung einer Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen (§ 266a StGB) sind Teilzahlungen zugunsten der Arbeitnehmer zunächst auf die laufenden Arbeitnehmeranteile anzurechnen; abweichende Verrechnungsmethoden können zu fehlerhaften Feststellungen führen.
Eine Verurteilung wegen nicht rechtzeitiger Bilanzerstellung (Bankrott) kommt in der Regel nur in Betracht, wenn die Pflicht zur Bilanzaufstellung vor Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung (z. B. Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung) verletzt wurde.
Für die Annahme eines versuchten Betrugs im Vergabekontext bedarf es einer bereits bei Vertragsschluss derart verdichteten konkreten Vermögensgefährdung, dass die ordnungsgemäße Vertragserfüllung praktisch ausgeschlossen war; bloße Risiken mangelnder Leistungsfähigkeit genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 30. März 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 453/90 in der Strafsache gegen █ wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 30. März 1990 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Angeklagte wegen Bankrotts, wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt und wegen versuchten Betrugs verurteilt worden ist; b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen vorsätzlichen Unterlassens der Konkursantragsstellung, wegen Bankrotts, wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt, wegen Betrugs in zwei Fällen und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision der Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils in dem im Beschlusstensor genannten Umfang, im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
I. Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, das Landgericht habe gegen §§ 230, 231 StPO verstoßen, weil es die Hauptverhandlung seit dem 21. März 1990 an fünf Verhandlungstagen ohne die Angeklagte fortgesetzt habe, hat keinen Erfolg. Die Verfahrensweise des Landgerichts war gemäß § 231 Abs. 2 StPO rechtmäßig.
Die Angeklagte befand sich zwar vom 19. März bis zum 3. April 1990 in stationärer psychiatrischer Behandlung im psychiatrischen Krankenhaus in Gießen, in das sie aufgenommen wurde, weil sie das Bild einer „ausgeprägten ängstlichdepressiven Verstimmung“ bot. Diesen Zustand hatte die Angeklagte aber – wie sich aus dem überzeugenden Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. ██ ergibt – willentlich selbst herbeigeführt.
Sie hatte eine bei ihr durch den Prozess hervorgerufene emotionale Störung willentlich intensiviert. Sie versuchte, sich über die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes dem Prozess und damit auch der Auseinandersetzung mit der Vergangenheit zu entziehen. Sie steigerte sich dabei derart in eine ablehnende Haltung gegenüber dem Verfahren hinein, dass sie (schließlich) im Sinne einer „Selbsterfüllungsprophetie“ das Bild eines „psychopathologischen Zustandes“ bot, der zu ihrer Aufnahme in das psychiatrische Krankenhaus Gießen führte. Die Angeklagte war diesem Zustand nicht hilflos und willenlos ausgesetzt, sie hatte vielmehr die Freiheit, sich für oder gegen ihn zu entscheiden. Nach Beendigung der ohne sie fortgeführten Hauptverhandlung drängte sie auf baldige Entlassung aus dem psychiatrischen Krankenhaus.
Damit hat sich die Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen ihre Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt und dadurch wissentlich die ordnungsgemäße Fortsetzung der Hauptverhandlung in ihrer Gegenwart verhindert. Da das Gericht ihre weitere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtete, durfte ohne sie weiterverhandelt werden.
II. Sachrüge
1. Die Verurteilung wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt hat keinen Bestand.
Der Angeklagten wird angelastet, in der Zeit von August 1985 bis August 1988 in 33 Einzelfällen die Arbeitnehmeranteile für die Bediensteten der Firma nicht rechtzeitig an die AOK Main-Kinzig abgeführt zu haben. Hinsichtlich der Anzahl der Einzelfälle, der Höhe der nicht rechtzeitig abgeführten Beträge und der Verzugsdauer bezieht sich das Landgericht auf eine von der AOK erstellte Tabelle, die mit einem – der Angeklagten noch nicht angelasteten – Zahlungsrückstand von 14.010 DM für Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile beginnt. In der Zeit bis August 1988 erfolgten dann auf die fällig werdenden Beträge Gutschriften in erheblichem Umfang. Diese Gutschriften sind vor allem auf Zahlungen der Angeklagten direkt an die AOK oder an den Vollstreckungsbeamten der Kasse zurückzuführen (UA S. 24). Sie wurden von der AOK zunächst auf Zinsen und Kosten, dann auf die ältesten Beitragsforderungen verrechnet, dabei innerhalb gleichalter Beitragsforderungen gleichmäßig auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile. Das Landgericht hat seine Feststellungen über die Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen unter Verwertung dieser Verrechnungsmethode getroffen. Damit beruhen die genannten Feststellungen der Strafkammer auf einer fehlerhaften Grundlage.
Reichen Zahlungen, die der Arbeitgeber nach Abschluss des Lohnzahlungszeitraums bis zur Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge leistet, nicht aus, um die gesamte Beitragsschuld zu tilgen, so sind sie – jedenfalls für die Beurteilung strafbaren Verhaltens im Rahmen von § 266a StGB – zunächst auf die laufenden Arbeitnehmerbeiträge zu verrechnen (vgl. BGHR StGB § 266a Vorenthalten 1; vgl. auch BayObLG JZ 1988, 477 ff.).
Soweit die Beitragsschuld im Wege der Zwangsvollstreckung getilgt wird, erlischt allerdings die Forderung, deretwegen die Vollstreckung betrieben wurde (BGH a.a.O.). Letzteres gilt indessen nicht für freiwillige Zahlungen, auch wenn vorher eine Zwangsvollstreckung angedroht worden war.
Der neue Tatrichter hat unter Beachtung dieser Grundsätze einer für die Angeklagte günstigsten Verrechnung von Teilzahlungen zu prüfen und im Einzelnen darzulegen, für welche Abrechnungszeiträume, wie lange und in welcher Höhe die Angeklagte hiernach mit der Abführung von Arbeitnehmeranteilen in Rückstand war.
2. Die Verurteilung wegen Bankrotts in der Form nicht rechtzeitiger Bilanzerstellung hält rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand.
Der Angeklagten wird angelastet, die Bilanzen der Jahre 1984 und 1985 nicht rechtzeitig (jeweils bis zum 31. März des folgenden Jahres) erstellt zu haben. Nach Übernahme der tatsächlichen Geschäftsführung Ende Juni 1985 habe sie spätestens am 1. August 1985 einen umfassenden Überblick über die betrieblichen Verhältnisse der Firma verschafft gehabt und erkannt, dass die Handelsbilanz für 1984 noch nicht erstellt war.
Auch die Bilanz für 1985 habe sie nicht rechtzeitig erstellt.
Das Landgericht hat bei dieser Bewertung folgende Umstände nicht hinreichend berücksichtigt:
Die Angeklagte hatte – wie das Urteil darlegt – die Geschäftsführung erst im Juni 1985 übernommen und erst Anfang August 1985 einen Überblick über die Geschäftsverhältnisse erlangt. Die Bilanz für 1984 hätte sie ohnehin nicht mehr innerhalb der Frist bis zum 31. März 1985 erstellen können, die Frist für die Bilanz des Jahres 1985 lief erst am 31. März 1986 ab. Der Vorwurf der Nichterstellung einer Bilanz – zunächst für das Jahr 1984 – konnte der Angeklagten allenfalls für den Zeitraum ab August 1985 gemacht werden. Bereits bei der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit im Juni 1985 war die Gesellschaft indessen zahlungsunfähig (UA S. 35/43), sie erfüllte auch tatsächlich den überwiegenden Teil ihrer Schulden nicht mehr. Vollstreckungsversuche wegen meist geringer Beträge blieben ergebnislos. Schließlich wurde am 7. Januar 1986 die Eröffnung des Konkurses mangels Masse abgelehnt, nachdem vorher schon zahlreiche Gläubiger Konkursantrag gestellt hatten.
Eine Verurteilung wegen nicht rechtzeitiger Bilanzerstellung kommt aber in der Regel nur in Betracht, wenn die Bilanzierungspflicht vor Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung, das heißt vor Zahlungseinstellung (oder Konkurseröffnung bzw. Ablehnung der Eröffnung mangels Masse) versäumt wurde (vgl. Tiedemann in LK 10. Aufl. § 283 Rdn. 149; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 283 Rdn. 47; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 283 Rdn. 30; BGH GA 1956, 356).
Nach den bisherigen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Firma ihre Zahlungen bereits eingestellt hatte (vgl. Tiedemann in LK 10. Aufl. vor § 283 Rdn. 154 ff.), bevor eine Verpflichtung zur Bilanzierung für die Angeklagte relevant wurde.
Auf die umstrittene Frage, ob schon das Unterlassen rechtzeitiger Vorbereitungen für eine Bilanzerstellung eine Strafbarkeit nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 b StGB begründen kann (vgl. Dreher/Tröndle a.a.O.), kommt es bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht an.
3. Die Verurteilung wegen versuchten Betrugs zum Nachteil der Stadtverwaltung Sulingen ist ebenfalls aufzuheben.
Die Auffassung des Landgerichts, die Stadt hätte bei Vergabe des Auftrags an die Firma der Angeklagten einen Schaden erlitten, kann nicht gefolgt werden. Die Firma der Angeklagten wäre vorleistungspflichtig gewesen. Die Gefahr, dass infolge der mangelnden Finanzkraft der von der Angeklagten vertretenen Firma das Bauvorhaben nicht plangerecht und mangelfrei fertiggestellt werden würde oder Gewährleistungsansprüche nicht durchsetzbar sein könnten, begründet noch nicht die Annahme einer konkreten schadensgleichen Vermögensgefährdung. Die Gefahr vertragswidrigen Verhaltens mit der Folge einer Schadenszufügung besteht auch bei solventen Vertragsparteien. Es ist nicht dargetan, dass sich diese Gefahr im vorliegenden Falle bereits bei Vertragsschluss so verdichtet hatte, dass eine ordnungsgemäße Leistung durch die Firma der Angeklagten praktisch ausgeschlossen gewesen wäre. Die Angeklagte konnte den vollen Werklohnanspruch nur bei vertragsgemäßer Erfüllung erlangen. Anhaltspunkte dafür, dass sie vorhatte, den Werklohn trotz Nicht- oder Schlechterfüllung auf betrügerische Weise zu erlangen, sind bisher nicht vorhanden.
III. Nach allem sind die Verurteilungen wegen Bankrotts, wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt und wegen versuchten Betrugs aufzuheben. Damit hat auch der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand. Im Übrigen weist das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Es ist auch auszuschließen, dass sich die aufgehobenen Verurteilungen auf die Höhe der bestehen bleibenden Einzelstrafen ausgewirkt haben.
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