Revision teilweise stattgegeben: Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 453/87
- Datum
- 23.09.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung im engeren Sinn ist eine Gesamtbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit vorzunehmen; bereits zur Begründung eines mildernden Strafrahmens berücksichtigte Umstände können im Rahmen der Einzelfallwürdigung weiterhin relevant sein.
§ 50 StGB verbietet nur die nochmalige Herabsetzung des Strafrahmens nach § 49 StGB aufgrund eines Umstands, der bereits die Annahme eines minder schweren Falles begründet hat; sie steht einer Berücksichtigung desselben Umstands bei der konkreten Strafzumessung nicht entgegen.
Es ist unzulässig, allgemein und pauschal zugunsten des Angeklagten sprechende Milderungsgründe für die konkrete Strafzumessung auszuschließen, allein um eine doppelte Verwertung bei der Rahmensbildnung zu vermeiden.
Beeinflusst ein Rechtsfehler bei der Strafzumessung die Bemessung der Strafe nicht auszuschließen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 9. April 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 453/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Mihajlo ███ aus KC, geboren am ██████ 1951 in ███ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. April 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und auf Einziehung eines Revolvers mit Munition erkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einziehungsanordnung wendet, führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Das Landgericht hat nicht ausschließen können, dass zur Tatzeit die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten wegen dessen Alkoholisierung erheblich vermindert war. Es hat deshalb den Strafrahmen des § 212 StGB gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Bei der Strafzumessung innerhalb dieses Strafrahmens hat es unter anderem ausgeführt, „für eine weitere Berücksichtigung der Faktoren, die zur Bejahung erheblich verminderter Schuldfähigkeit geführt haben, die Alkoholisierung, (sei) kein Raum mehr, weil andernfalls eine unzulässige Doppelverwertung stattfände“ (UA S. 20/21).
Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass für die Strafzumessung im engeren Sinn eine Gesamtbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit erforderlich ist, es mithin nicht statthaft ist, allgemein zugunsten des Angeklagten sprechende Milderungsgründe nur deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil sie bereits bei der Findung des Sonderstrafrahmens verwertet wurden (BGHSt 26, 311; BGH, Strafverteidiger 1982, 522; 1983, 60; 1985, 54).
Dem steht auch § 50 StGB nicht entgegen, da diese Bestimmung nur besagt, dass ein Umstand, der bereits die Annahme eines minder schweren Falles begründet hat, nicht zu einer nochmaligen Herabsetzung des Strafrahmens nach § 49 StGB herangezogen werden darf (BGH Strafverteidiger 1983, 60).
Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass der aufgezeigte Rechtsfehler die Bemessung der Strafe beeinflusst hat. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hat deshalb keinen Bestand.
RiBGH Dr. Müller ist infolge urlaubsbedingter Ortsabwesenheit an der Unterschrift gehindert
| Meyer | Maier | Gollwitzer | |||
| Meyer | Niemöller |