Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Verwertung tilgungsreifer Vorstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 453/86
- Datum
- 31.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorstrafen, die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung tilgungsreif sind, dürfen bei der Strafzumessung wegen des Verwertungsverbots nach § 49 BZRG nicht berücksichtigt werden.
Beruht der Strafausspruch möglicherweise auf der Verwertung unzulässiger Vorstrafen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.
Ergibt die Revisionsprüfung im Schuldspruch keinen Rechtsfehler, bleibt die Verurteilung bestehen; eine Aufhebung kann sich auf den Strafausspruch beschränken.
Der Bundesgerichtshof kann bei teilweiser Stattgabe der Revision die Sache zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer der Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 31. Januar 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 453/86 in der Strafsache gegen Sch ███ aus █████████████, geboren Ingo Max am 31. Januar 1957 in ██, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 31. Januar 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben. Das Landgericht führt bei der Strafzumessung unter anderem aus:
„Zu Lasten des Angeklagten musste Berücksichtigung finden, dass er vorbestraft ist, wenn auch nicht einschlägig. Dabei hat die Strafkammer übersehen, dass die Vorstrafen im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits tilgungsreif waren und deshalb gemäß § 49 BZRG einem Verwertungsverbot unterlagen.
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist der Strafausspruch deshalb aufzuheben; es ist nicht völlig auszuschließen, dass die verhängte Strafe auf dem Rechtsfehler beruht.“
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