Revision: Schuldspruch wegen Beleidigung als nicht 'in 2 Fällen' zu ändern (gleichartige Tateinheit)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 453/71
- Datum
- 22.09.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gleichartige, in engem zeitlichem und inhaltlichem Zusammenhang stehende Taten können Tateinheit bilden; sie sind nicht zwingend als mehrere selbständige Straftaten im Schuldspruch zu bezeichnen.
Die Verfahrensbeschwerde nach § 267 Abs. 3 S. 3 StPO greift nur, wenn ein behaupteter Verfahrensverstoß das Urteil trägt bzw. auf dem Verstoß beruht.
Eine Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls führt nicht zur Entlastung der Verfahrensrüge, wenn aus der Berichtigung keine entscheidungserhebliche Änderung des Urteils folgt.
Für die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nach § 23 Abs. 2 StGB müssen besondere Umstände in der Tat vorliegen; Fehlen solcher Umstände schließt hiervon eine entsprechende Folge aus.
Vorinstanzen
Landgericht Landau/Pfalz, 7. April 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 453/71 in der Strafsache gegen K ███████ aus ████, den Rentner Erwin Fritz, geboren am ███ ██ 1939 in I. C./Ostpr., wegen Unzucht mit einem Kinde u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. September 1971 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landau/Pfalz vom 7. April 1971 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Worte „in 2 Fällen“ wegfallen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind in Tateinheit mit fortgesetzter Beleidigung „in 2 Fällen“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.
Sein Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.
Selbst wenn dem Antrag des Angeklagten auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls entsprochen werden sollte, würde die Verfahrensbeschwerde (§ 267 Abs. 3 Satz 3 StPO) nicht durchgreifen. Denn das Urteil würde nicht auf einem solchen Verstoß beruhen, da keine „besonderen Umstände in der Tat“ vorliegen, wie sie § 23 Abs. 2 StGB für die Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe von mehr als einem Jahr voraussetzt.
Die Sachrüge ist nur zum geringen Teil begründet.
Der Schuldspruch muss insoweit geändert werden, als das Landgericht den Angeklagten unter anderem wegen Beleidigung „in 2 Fällen“ verurteilt hat. Denn es handelte sich nicht um zwei selbständige Beleidigungstaten, sondern um einen Fall sogenannter gleichartiger Tateinheit. Mit Sicherheit ist auszuschließen, dass die Strafkammer auf Grund der geänderten Fassung des Schuldspruchs eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
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