Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Volltrunkenheit bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 453/58
Datum
04.11.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Volltrunkenheit in Verbindung mit Sexualdelikten verurteilt und legte Revision ein wegen Verfahrensfehlern und falscher Sachanwendung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Es lägen keine verfahrensrechtlich erheblichen Widersprüche vor, die Nichtwiedergabe der Gutachten ist nicht zwingend, und das Gericht durfte aus den Verhandlungsfeststellungen (u. a. BAK 2,04 ‰, Vernehmungsunfähigkeit) Zurechnungsunfähigkeit und Fahrlässigkeit folgern. Lediglich die Urteilsformulierung wird ergänzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 267 Abs. 1 StPO müssen Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben; die vollständige Wiedergabe oder erörternde Auseinandersetzung mit allen Sachverständigengutachten ist nicht zwingend erforderlich.

2

Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit ist gemäß § 261 StPO die Überzeugung des Gerichts aus dem Inbegriff der Verhandlung maßgeblich; abweichende Gutachten stehen dem nicht entgegen.

3

Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Volltrunkenheit setzt voraus, dass sich der Täter fahrlässig in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat und dies nach den Gesamtumständen vorhersehbar bzw. dem Täter bekannt war.

4

Das Vorliegen eines Anfangs der Ausführung einer Straftat kann in Äußerungen oder Handlungen bestehen, die objektiv als Verführungshandlungen zu werten sind; die rechtliche Bewertung dieser Tathandlungen obliegt dem Gericht.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 8. Juli 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten, jetzt Rentner Herbert ███ aus [REDACTED::KCC], geboren am [REDACTED::Datum] in [REDACTED::KCC], wegen fahrlässiger Volltrunkenheit

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schaischa Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung: Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 8. Juli 1958 wird verworfen; jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, dass zwischen den Worten „wegen“ und „Volltrunkenheit“ das Wort „fahrlässiger“ eingefügt wird.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Volltrunkenheit (Vergehen nach § 330a StGB in Verb. mit §§ 175a Nr. 3, 43 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Mit seiner Revision macht der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften sowie die fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts geltend.

Das Rechtsmittel führt nicht zum Erfolg.

Die von der Revision behaupteten Verfahrensverstöße liegen nicht vor. Die gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen Dr. Stolze und Dr. Sollmann im Urteil wiederzugeben und sich mit ihnen auseinanderzusetzen, war die Strafkammer auf Grund verfahrensrechtlicher Bestimmungen nicht gehalten. In § 267 Abs. 1 StPO ist nur vorgeschrieben, dass die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Die Anführung der Beweismittel und deren Würdigung werden vom Gesetz nicht zwingend verlangt.

Inwiefern das Fehlen der von der Revision vermissten Erörterung der Sachverständigengutachten den Vorwurf rechtfertigen soll, das Urteil weise „eklatante“ Widersprüche auf, ist nicht verständlich. Von einem verfahrensrechtlich beachtlichen Widerspruch könnte nur die Rede sein, wenn die Ausführungen im Urteil miteinander unvereinbar wären. Ein solcher liegt aber nicht vor, wenn das Urteil, wie die Revision vorträgt, zu gewissen Fragen keine Darlegungen enthält.

a) Darin, dass das Urteil eine Auseinandersetzung mit den angeblich abweichenden Stellungnahmen der Sachverständigen vermissen lässt, liegt auch kein sachlich-rechtlicher Fehler.

Die Strafkammer hat festgestellt, dass sich der Angeklagte zur Tatzeit im Zustand eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Alkoholrausches befunden hat. Dies hat sie aus Umständen, die einen solchen Schluss zulassen, gefolgert, nämlich aus dem hohen Blutalkoholgehalt von 2,04 ‰ zur Zeit der Blutentnahme, aus den unverständlichen Angaben des Angeklagten bei dieser Gelegenheit sowie aus dessen Vernehmungsunfähigkeit. Und inwieweit die Sachverständigen diese Tatsachen etwa anders beurteilt haben und zu anderen Folgerungen gekommen sein sollten, ist ohne Bedeutung. Maßgebend ist gemäß § 261 StPO allein die Überzeugung, die das Gericht aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft hat.

b) Dass die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten auf andere Ursachen als auf den Genuss von alkoholischen Getränken zurückzuführen sei, hat die Strafkammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. Sollmann verneint.

Was die Revision hiergegen einwendet, ist unbeachtlich. Trotz der Entmündigung des Angeklagten wegen Geistesschwäche war die Strafkammer verpflichtet, die Frage seiner Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Begehung der Tat selbständig zu prüfen. Dass sie hierbei zu einem von früheren ärztlichen Gutachten abweichenden Ergebnis gelangt ist und die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten im Allgemeinen, also abgesehen vom Alkoholgenuss, uneingeschränkt bejaht hat, ist nicht rechtlich fehlerhaft.

c) Weiterhin ist im Urteil zureichend dargetan, dass sich der Angeklagte fahrlässig in einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat. Dem steht nicht entgegen, dass er, wie die Revision geltend macht, von der Freude über das Wiedersehen mit einem Freund „restlos beherrscht“ gewesen sei. Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, trifft ihn der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens, weil er die Wirkungen erheblichen Alkoholgenusses kannte. Im Übrigen hat die Strafkammer noch ausdrücklich angeführt – dabei mag hier offen bleiben, ob es rechtlich darauf ankommt –, er habe nach seinen früheren Erlebnissen voraussehen können, dass er sich im Alkoholrausch unrechtmäßig verhalten werde. Der Ausdruck „unrechtmäßig“ ist zwar etwas allgemein gehalten; indessen lassen die Urteilsgründe, im Zusammenhang gelesen, keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Strafkammer damit Unzuchtshandlungen oder Versuche zur Vornahme solcher Handlungen gemeint hat, wie sie Gegenstand dieses Verfahrens sind.

d) Ferner hat die Strafkammer zutreffend angenommen, dass der Angeklagte im Zustand eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausches eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat. Ihre Auffassung, die Äußerungen des Angeklagten auf die scherzhafte Frage der Jungen, was denn seine Frau sage, wenn er so betrunken nach Hause komme, bildeten einen Anfang der Ausführung des Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafkammer spricht zwar in ihrer rechtlichen Würdigung nur davon, die „anfänglichen Reden“ des Angeklagten seien „objektiv“ als Verführungshandlungen zu werten. Dass sie aber auch den Vorsatz im natürlichen Sinne als vorliegend angesehen hat, geht aus der Feststellung hervor, wonach der Angeklagte mit diesen Äußerungen die Jungen hat verleiten wollen, sich mit ihm gleichgeschlechtlich einzulassen.

Was die Revision dagegen anführt, verdient im Wesentlichen schon deshalb keine Beachtung, weil sie ihren Darlegungen einen anderen als den im Urteil festgestellten Sachverhalt zugrunde legt: Danach haben in der Unterhaltung mit dem Angeklagten nicht die Jugendlichen oder einer von ihnen zuerst die Frage gleichgeschlechtlicher Unzucht angeschnitten, sondern der Angeklagte. Erst seine anfänglichen Reden, in denen die Strafkammer den Beginn der Verführung gesehen hat, haben die Jungen auf den Gedanken gebracht, es mit einem Homosexuellen zu tun zu haben, und haben sie veranlasst, ihn nach Möglichkeit zu überführen. Sie haben also nicht, wie die Revision behauptet, von vornherein bei dem Angeklagten den Eindruck erweckt, sie seien zur gleichgeschlechtlichen Unzucht geneigt, sondern haben dies erst getan, nachdem sie von ihm darauf angesprochen waren.

Ob die Jungen das, was der Angeklagte im Wartesaal gesagt und getan hat, als strafbare Handlung angesehen haben oder nicht, ist unerheblich. Zu beurteilen, wie die Äußerungen des Angeklagten und sein Verhalten rechtlich zu werten sind, war allein Aufgabe der Strafkammer.

e) Die Überprüfung des Urteils hat somit zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Übersehen hat die Strafkammer nur, die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässigen Vergehens nach § 330a StGB auch im Urteilsspruch zum Ausdruck zu bringen. Das kann jedoch durch eine entsprechende Ergänzung von hier aus nachgeholt werden.

Die Strafzumessungsgründe begegnen gleichfalls keinen Bedenken. Auch ist die Strafe, die mit einem Jahr Gefängnis ein Fünftel des für die Verhängung einer Freiheitsstrafe vorgesehenen Strafrahmens nicht überschreitet, wegen ihrer Höhe aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Dr. DotterweichBaldusMenges
ScharpenseelDr. Schaischa
Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Volltrunkenheit bestätigt — Themis