Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch wegen fehlender Garantenpflicht bei Tötung durch Dritte

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 453/56
Datum
19.11.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch eines Angeklagten ein, dem vorgeworfen wurde, durch Festnahme und Meldung eine Frau dem Zugriff der Gestapo ausgesetzt zu haben. Der BGH verwirft die Revision: Das Schwurgericht hat zu Recht keine rechtswidrige Freiheitsberaubung und keine Garantenpflicht festgestellt. Es fehlten Feststellungen, dass der Angeklagte eine Gefahr geschaffen, deren Eintritt er erkannt oder billigend in Kauf genommen hätte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Strafbarkeit wegen einer durch Dritte bewirkten Tötung ist erforderlich, dass der Beschuldigte eine rechtswidrige Gefahr geschaffen oder eine Garantenstellung innehatte, aus der sich eine Pflicht zur Abwendung der Gefahr ergab.

2

Eine an sich nicht rechtswidrige Festnahme begründet nur dann eine Verpflichtung zur Gefahrenabwehr, wenn der Festnehmende bewusst eine Gefahrenlage herbeigeführt oder deren Eintritt billigend in Kauf genommen hat.

3

Die bloße Meldung eines Verdachts an den Vorgesetzten begründet keine Strafbarkeit für die später durch Dritte herbeigeführte Tötung, sofern nicht feststeht, dass der Meldende die tödliche Folge vorhersehen oder billigend in Kauf nehmen musste.

4

Für eine Verurteilung wegen Beihilfe oder Unterlassung ist erforderlich, dass sich aus den Feststellungen ergibt, der Handelnde habe mit Wissen und Wollen die Tathandlung Dritter gefördert oder deren Erfolgsherbeiführung billigend in Kauf genommen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hanau am Main, 15. März 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ███, den Abteilungsleiter Dr. Hanns, geboren ██████████████ in [REDACTED], wegen Mordes u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ██

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hanau am Main vom 15. März 1956 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierfür erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Eröffnungsbeschluss legte dem Angeklagten ein Verbrechen des Mordes und der schweren Freiheitsberaubung zur Last, da er am 29. März 1945 als Chef einer Artillerieeinheit und Ortskommandant in Oberhessisch Frau ███ wegen staatsgefährdender Äußerungen festnahm, sie in ihrem Hause bewachen ließ, bei der Gestapo anzeigte und dadurch bewirkte, dass sie von drei SS-Leuten ohne gerichtliches Verfahren erschossen wurde. Das Schwurgericht hat den Angeklagten freigesprochen.

Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Schwurgericht verneint eine rechtswidrige Freiheitsberaubung; der Angeklagte sei zum Einschreiten berechtigt gewesen, da Frau ███ die dem Befehl des Angeklagten unterstehenden Soldaten zum Niederlegen der Waffen und zum Desertieren aufgefordert habe. Diese Ansicht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision tut dies auch nicht.

Sie meint jedoch, das Schwurgericht hätte noch prüfen müssen, ob nicht das Festhalten der Frau ███ in ihrem Hause ursächlich für ihren späteren Tod gewesen sei und ob nicht der Angeklagte durch die an sich noch nicht rechtswidrige Festnahme eine Gefahrenlage geschaffen habe, zu deren Beseitigung er Sicherheitsmaßnahmen hätte treffen müssen. Habe er solche in Kenntnis seiner Rechtspflicht unterlassen und dabei gebilligt, dass dadurch der Tod der Frau ███ herbeigeführt werden könne, sei er der Tötung oder der versuchten Tötung schuldig.

Dieses Vorbringen geht fehl. Nach den Feststellungen ist bei Eintreffen der SS-Angehörigen Frau ███ nicht mehr festgehalten und das Haus [REDACTED] nicht mehr bewacht worden. Frau ███ ist nach Abzug der Wache in ihrem Haus verblieben. Dass sie hierzu die vorherige Festnahme und die Bewachung bestimmt haben, ist nicht ersichtlich. Es ergibt sich demnach nicht, dass der Angeklagte Frau ███ in eine besondere Gefahrenlage gebracht hat. Noch weniger ist ersichtlich, dass er sich bewusst gewesen ist, er habe möglicherweise eine solche Gefahrenlage für Frau ███ geschaffen und er habe deshalb die Pflicht, zu deren Abwendung Maßnahmen zu treffen.

Dass der Angeklagte Frau ███ der Gestapo gemeldet hat, hält das Schwurgericht nicht für erwiesen. Es hat auch nicht feststellen können, dass der militärische Vorgesetzte des Angeklagten, dem er das Verhalten der Frau ███ berichtet hatte, seine Meldung an die Gestapo weitergegeben hat. Es hat auch keine Tatsachen festgestellt, die dafür sprechen, der Angeklagte habe damit gerechnet und es gebilligt, dass die Meldung an seinen militärischen Vorgesetzten den Tod der Frau ███ herbeiführen könne.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

BaldusBuschMenges
Dr. DotterweichDr. Schalscha
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