Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter aktienrechtlicher Untreue verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 453/52
Datum
04.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter aktienrechtlicher Untreue nach § 294 AktG verurteilt; seine Revision wird verworfen. Streitpunkte waren unzureichende Feststellungen, die Nichtbeiziehung von Sachverständigen und die Schadensberechnung. Der BGH bestätigt die sorgfältige Beweiswürdigung, sieht keinen Sachverständigenbedarf und hält die Schadensbilanz für die Prüfung des ‚schweren Falls‘ für ausreichend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge nach § 267 Abs. 1 StPO ist nur dann begründet, wenn die Feststellungen des Urteils die zur Beurteilung der inneren Tatseite erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen nicht erkennen lassen.

2

Ergibt die Beweiswürdigung der Strafkammer aus glaubhaften Einlassungen und Hinweisen eine tragfähige Überzeugung, besteht keine Pflicht, von Amts wegen weitere Beweise oder Zeugen heranzuziehen.

3

Die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 244 Abs. 2 StPO ist entbehrlich, wenn die streitige Frage mit allgemeiner Lebenserfahrung ausreichend beurteilt werden kann.

4

Bei der Prüfung eines schweren Falles nach § 294 AktG ist auf den endgültigen Nachteil für die Gesellschaft abzustellen; in die Strafzumessung einzubeziehende Aufstellungen können theoretische Bilanzen sein, wobei bereits erfolgte Wiedergutmachungen zu berücksichtigen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 6. Februar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Adolf Eugen Werner (______) aus FC Westf., geboren am ███████ 1901 in ███, wegen fortgesetzter aktienrechtlicher Untreue hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. (___) in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt (__) bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter (__)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 6. Februar 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Gedrängt von seinen Gläubigern, hat der Angeklagte die ███ A.G., als deren Vorstand in größtem Umfange für seinen persönlichen Bedarf als Geld- und Kreditquelle missbraucht, teils dadurch, dass er eingehende Gelder kurzerhand in die eigene Tasche leitete, teils dadurch, dass er für seine persönlichen Verbindlichkeiten Akzepte der █████ A.G. gab. Er ist deshalb von der Strafkammer wegen fortgesetzter aktienrechtlicher Untreue nach § 294 Abs. 1 des Aktiengesetzes zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision ist unbegründet.

I. Verfahrensrügen

1. Die Revision rügt zunächst als Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO, dass das Urteil zur inneren Tatseite des § 294 des Aktiengesetzes keine ausreichenden Feststellungen enthalte. Diese Rüge greift in das sachliche Recht hinüber und wird deshalb in Zusammenhang mit der Sachbeschwerde erörtert.

2. Die Revision macht weiter geltend, dass die Strafkammer, da es sich um äußerst komplizierte Vorgänge handle, von Amts wegen einen Sachverständigen hätte zuziehen müssen. Sie gibt jedoch entgegen dem § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht an, was nach ihrer Meinung noch aufklärungsbedürftig gewesen sei. Sie ist deshalb insoweit unzulässig.

3. Sodann beanstandet die Revision, dass die Strafkammer drei Hilfsbeweisanträge nicht beschieden habe. Der Antrag, Rechtsanwalt KC und Staatsanwalt BC über die Zusammenhänge des Sondergerichtsverfahrens gegen den Angeklagten zu hören, war aber nur ein Beweisermittlungsantrag. Er bedurfte deshalb keiner Stellungnahme. Im Übrigen

Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Mangel.

a) Den Antrag, einen Sachverständigen über die Höhe der Anlaufkosten zu vernehmen, hat die Strafkammer nicht ausdrücklich in den Gründen des Urteils beschieden. Sie legt jedoch dem Urteil die eigene Einlassung des Angeklagten zugrunde. Mehr hatte der Angeklagte auch nicht durch die Vernehmung eines Sachverständigen erreichen können.

b) Den Antrag, Rechtsanwalt BC darüber zu vernehmen, dass auch noch nach dem Ausscheiden des Angeklagten aus der ██ A.G. über die ihm „in Aussicht gestellten Anlaufkosten“ gesprochen sei, erörtert das Urteil ebenfalls nicht. Aber auch auf diesem Mangel kann es nicht beruhen. Die Strafkammer ist nach einer sehr sorgfältigen Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die ██ A.G. dem Angeklagten vor seinem Ausscheiden entgegen seiner Behauptung niemals die Erstattung der Anlaufkosten zugesagt habe. Wenn nun nachträglich über diese Frage nochmals verhandelt worden ist, so konnte dies die Überzeugung der Strafkammer nur noch stützen, nicht aber entkräften.

4. Im Fall IV rügt die Revision als Verletzung der Aufklärungspflicht, dass die Strafkammer nicht den Inhaber der Firma ███ vernommen habe. Die Strafkammer gründet hier ihre Feststellungen zum Tathergang auf die eigene Einlassung des Angeklagten. Sie hält sie für glaubwürdig. Infolgedessen bestand kein Anlass, von Amts wegen weitere Beweise zu erheben.

5. Im Fall IV 2 hat der Angeklagte einen für die ██ A.G. bestimmten Barscheck auf sein eigenes Konto eingezahlt. Seiner Einlassung, dies sei ein Versehen gewesen, begegnet die Strafkammer mit der Feststellung, dann hätte er spätestens bei dem nächsten Kontoauszug den Irrtum ersehen und die Umbuchung veranlassen müssen.

Diese Frage, so behauptet die Revision, hätte die Strafkammer nur gemeinsam mit einem Sachverständigen klären können. Da dies nicht geschehen sei, habe die Strafkammer § 244 Abs. 2 StPO verletzt. Der Angriff geht fehl; denn die Strafkammer konnte diese Frage auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung entscheiden, einer besonderen Sachkunde bedurfte es hierzu nicht.

6. Schließlich rügt die Revision nach § 267 Abs. 1 StPO, dass das Urteil keine klaren Feststellungen zu der Frage enthalte, wie groß der Nachteil sei, den der Angeklagte der ██ A.G. zugefügt habe. Hierzu verweist die Revision auf die Schadensberechnung in den Strafzumessungsgründen, die sie in drei Punkten angreift. Sie beanstandet, dass die Strafkammer auf der Schuldseite rund 4000 DM, 3500 DM als geschätzte „duf DC Kosten offen entnommen“ Prozesskosten ohne nähere Begründung und 6800 DM in der Angelegenheit KS ansetze, obwohl der Angeklagte den streitigen Betrag nicht für sich, sondern für die ██ ████ verwandt habe. Schließlich bemängelt sie, dass das Urteil nicht feststelle, welche Wechsel der Angeklagte nicht eingelöst habe.

Hierzu ist folgendes zu bemerken:

Das Urteil führt bei der Sachdarstellung in den einzelnen Fällen genau die Nachteile an, die der Angeklagte der ██ A.G. durch seine Straftat zugefügt hat. In den Strafzumessungsgründen findet sich dann eine „weitgehend theoretische Bilanz“. Die Strafkammer verwertet sie jedoch nicht etwa, um die Höhe des Nachteils festzustellen, den der Angeklagte in den einzelnen Fällen seiner Gesellschaft zugefügt hat, sondern nur, um die Frage zu entscheiden, ob ein schwerer Fall im Sinne des § 294 Abs. 2 des Aktiengesetzes gegeben sei. Diese Frage verneint die Strafkammer, weil die Aufstellung ergebe, dass sich die Veruntreuungen des Angeklagten im Rahmen seines angeblichen Anspruchs auf Erstattung der Anlaufkosten gehalten hätten.

Die Strafkammer macht also die Entscheidung nach § 294 Abs. 3 von der Höhe des endgültigen Schadens abhängig, den die ██ A.G. tragen muss, während sie hierbei die Fälle, in denen der Angeklagte den Schaden wieder gutgemacht hat, nicht erwähnte. Selbst wenn man annimmt, dass die Bilanz für die Verneinung eines schweren Falles innerhalb des Strafrahmens des § 294 Abs. 1 von Bedeutung gewesen sei und zu Unrecht die beanstandeten Posten von 4000 DM und 3500 DM ansetze, so könnte dies nur zu Gunsten des Angeklagten wirken, da er in der Aufstellung insgesamt 12652 DM nicht wieder gutgemacht habe. Die Veruntreuung von 6800 DM im Fall IV 3 hat die Strafkammer mit Recht in die Bilanz aufgenommen. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe diesen Betrag für die Gesellschaft verwandt, widerspricht den Feststellungen.

Die Ansicht der Revision, das Urteil stelle nicht fest, welche Wechsel der Angeklagte bis zu seinem Ausscheiden nicht eingelöst habe, trifft insoweit allerdings zu, als es sich hierüber nicht ausdrücklich äußert. Nach dem Zusammenhang der Gründe besteht jedoch hierüber kein Zweifel. Der Angeklagte hat persönliche Verbindlichkeiten mit Akzepten der ███ A.G. bezahlt. In drei Fällen bemerkt das Urteil, dass er die Akzepte ganz oder zum Teil eingelöst habe (IV 5, 6, 9). Sie erscheinen deshalb in der „Bilanz“ nicht, da sie nur darlegen soll, welchen Schaden die ██ A.G. endgültig erleidet. Hingegen sind die Wechsel, von denen das Urteil nicht ausdrücklich sagt, ob sie der Angeklagte eingelöst oder nicht eingelöst habe, in der „Bilanz“ aufgeführt. Mit Rücksicht auf die Zweckbestimmung dieser Aufstellung kann es gar nicht zweifelhaft sein, dass diese Wechsel die ████ A.G. und nicht der Angeklagte eingelöst hat.

Sachbeschwerde

1. Auch mit der Sachbeschwerde rügt die Revision, dass die Feststellungen des Urteils zur inneren Tatseite des § 294 Aktiengesetzes unzureichend seien. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Angeklagte hat seiner Gesellschaft fremde Gelder im Betrag von 6799 DM sich unmittelbar zugeeignet (Fälle 1 und 2), über eine Forderung der Gesellschaft in Höhe von 6800 DM zum eigenen Vorteil verfügt (Fall 3) und ebenfalls zum eigenen Vorteil Wechselverbindlichkeiten von insgesamt 26045,33 DM für die ██ A.G. begründet (Fälle 5–11 und 13). Zu seiner Verteidigung behauptet er, er sei berechtigt gewesen, dem Vermögen der ██████████ bis zu 30000 DM zu ██████████, weil sie in dieser Höhe die ihn drückenden ██ ████████████ (seine Schulden) übernommen habe. Diese Einlassung trifft nach dem Urteil nicht zu. Es stellt fest, dass die Mitglieder des alten Aufsichtsrats der Gesellschaft dem Angeklagten versprochen haben, im neuen Aufsichtsrat dafür zu stimmen, „dass bis zu 30000 DM Anlaufkosten, die Herrn ██████ entstanden und durch Quittungen von ihm zu belegen sind, auf die ████████████ zu einem Zeitpunkt übernommen werden, in dem die Gesellschaft über die erforderlichen Mittel verfügt“. Einen entsprechenden Beschluss hat aber der neue Aufsichtsrat nicht gefasst. Der Angeklagte hat keine Unkosten durch Quittungen belegt, sondern seine der ███ ████ nachteiligen Verfügungen heimlich getroffen. Die Gesellschaft ist niemals in der Lage gewesen, nennenswerte Beträge für andere als die dringendsten eigenen Betriebsausgaben aufzuwenden. Die Strafkammer hält es zwar nicht für ausgeschlossen, dass der Angeklagte einen Beschluss des neuen Aufsichtsrats nur für eine Formache angesehen hat. Er ist sich jedoch, wie die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei aus zahlreichen Beweisanzeichen folgt, dessen bewusst gewesen, dass die beiden weiteren Bedingungen, nämlich der Nachweis der Ausgaben und vor allem die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft, nicht eingetreten waren. Daraus ergibt sich in Verbindung mit der Feststellung, dass der Angeklagte seine Verfügungen in den Büchern der Gesellschaft nicht vermerkte, als Überzeugung der Strafkammer, dass er sich zu diesen der ███ A.G. nachteiligen Handlungen auch nicht berechtigt glaubte.

2. Weitere Sachrügen erhebt die Revision nicht. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde hin gebotene Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben, der den Angeklagten benachteiligen könnte. Seine Revision war daher zu verwerfen.

Dr. MoerickeDr. SauerOrtlieb
WernerDr. LudwigDr.
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