Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Heranwachsendenstatus nach neuem JGG

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 4/53
Datum
10.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kinde verurteilt; seine Revision rügte Sach- und Verfahrensfehler. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen im Wesentlichen (keine Verletzung der Aufklärungspflicht, kein zwingender Gutachtenbedarf, keine Revisionsbegründe durch Begleitung der Zeugin), hielt den Schuldspruch aufrecht, hob jedoch den Strafausspruch aufgrund der neuen Vorschriften des JGG auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung über Strafe zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verfahren gegen Heranwachsende besteht keine generelle Verpflichtung, stets einen Sachverständigen zur Beurteilung des Reifegrades heranzuziehen.

2

Die Aufklärungspflicht des Tatrichters ist verletzt, wenn sich zwingend weitere Beweiserhebungen aufdrängen, die unberücksichtigt blieben; bloße Vermutungen genügen nicht.

3

Die Zulassung einer nahestehenden Person zu einer nichtöffentlichen Sitzung begründet nicht ohne weiteres einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO; nur eine ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit führt hierzu.

4

Rechtsänderungen im Jugendstrafrecht können zur Aufhebung bereits ergangener Strafaussprüche und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führen, wenn der Angeklagte von der Neuregelung erfasst ist.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 10. Oktober 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Tischler Jonny Karl Heinz S. ███ aus ████, geboren am ███ 1935 in ███, wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 10. Oktober 1952 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden.

Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts und von Verfahrensvorschriften.

1.) Die Verletzung der dem Landgericht obliegenden Aufklärungspflicht, die von der Revision behauptet wird, ist nach Vernehmung der Personen in der Hauptverhandlung, aus deren Aussagen das Gericht auch Aufschluss über die Familienverhältnisse der Heike ███ gewonnen haben kann, nicht gegeben. Nach den Darlegungen des Urteils ist nicht erkennbar, dass sich dem Gericht irgendwo eine weitere Beweiserhebung zwingend aufdrängte und es sie unberücksichtigt ließ. Das gilt auch hinsichtlich der inneren Tatseite der für erwiesen erachteten Straftat.

Es besteht kein Grundsatz, dass bei Strafverfahren gegen Heranwachsende auf jeden Fall ein Sachverständiger zur Beurteilung des Reifegrades des Angeklagten heranzuziehen ist. Diese Meinung der Revision ist abwegig. Über die Richtlinien hinaus, die in § 244 Abs. 4 StPO gegeben sind, konnte auch aus der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO das Gericht nicht zur Vernehmung eines Sachverständigen genötigt sein, weder zur Beurteilung des im heranwachsenden Alter stehenden Angeklagten noch zur Wertung der Aussage eines im Kindesalter stehenden Zeugen (vgl. BGHSt Bd. 5, 71).

Dass die im Urteil ausgesprochene Wahrunterstellung zu dem Eventualbeweisantrag der Verteidigung, den Kaufmann ███ als Zeugen zu vernehmen, diesen Beweisantrag nicht völlig ausgeschöpft hat, trifft zwar zu. Auf diesem beruht das Urteil aber nicht. Die Aussage der Zeugin Mangels ██████, deren Unglaubwürdigkeit erwiesen werden sollte, ist ersichtlich für das Urteil gegen den Angeklagten nicht bestimmend geworden. Auf den Angaben des Sohnes ███ kann das Urteil schon deshalb nicht beruhen, weil dieser nicht als Zeuge vernommen worden ist.

Ebenso ist eine Verletzung des § 175 Abs. 2 GVG nicht darin gegeben, dass der Großmutter der jugendlichen Zeugin ██ ███ Zutritt zu der nichtöffentlichen Sitzung gestattet wurde. Dadurch sind auch nicht die Voraussetzungen des § 338 Nr. 6 StPO erfüllt, weil etwa der Beschluss, nach dem die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden war, nicht streng durchgeführt wurde. Denn nur die ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit ist zum Revisionsgrund erhoben (RGSt Bd. 77, 186).

2.) Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit der Schuldspruch des angefochtenen Urteils in Frage steht. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Rechtsänderung durch das neue Jugendgerichtsgesetz in §§ 105, 106 JGG führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch, weil der Angeklagte Heranwachsender ist.

Auf Grund der neuen Hauptverhandlung hat die Strafkammer Gelegenheit, je nach ihrem Ergebnis auch gemäß § 23 StGB n.F. über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung zu befinden (vgl. das Urteil des erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953 in BGHSt 1954 S. 39).

Dr. DotterweichDr. SauerDr. Menges
WernerArndt
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