Revision der Nebenklägerin im Sicherungsverfahren als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 452/97
- Datum
- 24.09.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision einer Nebenklägerin ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine Revisionsrechtfertigung und damit keinen Rechtsfehler ergeben hat.
Ist die Zulässigkeit der Nebenklage in einem Sicherungsverfahren umstritten, kann das Revisionsgericht diese Frage offenlassen, wenn das Urteil in den prüfgegenständlichen Punkten keinen Rechtsfehler aufweist.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; dies gilt auch für eine Nebenklägerin im Strafverfahren.
Die Revisionsprüfung beschränkt sich auf die vom Revisionsrechtfertigungsgrund erfassten Fehler; ohne substantiiert dargelegte Revisionsrechtfertigung ist das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 452/97 vom 24. September 1997 in dem Sicherungsverfahren gegen ███, geboren am ███ 1963 in ████, Kaya ████ (Türkei), zur Zeit untergebracht, wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Es kann offenbleiben, ob die Nebenklage im Sicherungsverfahren überhaupt zulässig ist (vgl. BGH NStZ 1996, 244).
Jedenfalls hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.
| Jahnke | Niemöller | Rothfuß | |||
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