Treffer
BGH Beschluss

Revision der Nebenklägerin im Sicherungsverfahren als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 452/97
Datum
24.09.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln im Sicherungsverfahren (versuchter Totschlag) ein. Streitpunkt war insbesondere die Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren und mögliche Revisionsrechtfertigungen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), lässt die Zulässigkeit der Nebenklage offen und erkennt keinen Rechtsfehler. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beschwerdeführerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision einer Nebenklägerin ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine Revisionsrechtfertigung und damit keinen Rechtsfehler ergeben hat.

2

Ist die Zulässigkeit der Nebenklage in einem Sicherungsverfahren umstritten, kann das Revisionsgericht diese Frage offenlassen, wenn das Urteil in den prüfgegenständlichen Punkten keinen Rechtsfehler aufweist.

3

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; dies gilt auch für eine Nebenklägerin im Strafverfahren.

4

Die Revisionsprüfung beschränkt sich auf die vom Revisionsrechtfertigungsgrund erfassten Fehler; ohne substantiiert dargelegte Revisionsrechtfertigung ist das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 452/97 vom 24. September 1997 in dem Sicherungsverfahren gegen ███, geboren am ███ 1963 in ████, Kaya ████ (Türkei), zur Zeit untergebracht, wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Es kann offenbleiben, ob die Nebenklage im Sicherungsverfahren überhaupt zulässig ist (vgl. BGH NStZ 1996, 244).

Jedenfalls hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.

JahnkeNiemöllerRothfuß
TheuneOtten
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