Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Teilfreispruch und Aufhebung des Strafausspruchs bei Sexualdelikten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 452/96
Datum
23.10.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilung wegen zahlreicher Sexualstraftaten. Der BGH sprach ihn insoweit frei, als die Anklage mehr Taten enthielt als verurteilt wurden, hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Strafzumessung an eine andere Kammer zurück. Begründend hob der Senat hervor, dass bei geänderter Rechtsprechung zur Fortsetzungsfrage eine Gesamtabwägung der Strafzumessung erforderlich ist; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt sich aus dem Urteil, dass die Anklage mehr Taten umfasst als verurteilt wurden, ist der Angeklagte insoweit nachzuholend freizusprechen.

2

Bei einer Änderung der rechtlichen Bewertung (Fortsetzungszusammenhang versus Tatmehrheit) durch die obergerichtliche Rechtsprechung kann der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung über die Strafzumessung zurückzuverweisen sein.

3

Für die Bemessung der Gesamtstrafe bei einer Vielzahl gleichartiger Taten ist eine Gesamtwürdigung des Täters und seines Verhaltens maßgeblich; die bloße Änderung der Konkurrenzbewertung darf nicht zu einer unbegründeten Erhöhung des allgemeinen Strafniveaus führen.

4

Erweckt die Höhe der vom Tatrichter festgesetzten Gesamtstrafe die Besorgnis, dass die Konkurrenzbewertung für die Strafzumessung ausschlaggebend war, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die erneute Entscheidung unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 28. März 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 452/96 vom 23. Oktober 1996 in der Strafsache gegen ██ Mehmet aus ████ geboren am ███ ██ 1927 in ███ █████ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Oktober 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 28. März 1996 1. wie folgt ergänzt: Im Übrigen wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse, die insoweit auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen; im Strafausspruch mit den zugehörigen 2. Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Notigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 22 Fällen und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fallen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt, führt zunächst zur Nachholung eines Teilfreispruches, die geboten ist, weil der Angeklagte, dem die Anklage sexuellen Missbrauch in 26 Fällen vorgeworfen hatte, nur wegen 24 Taten verurteilt worden ist. Im Übrigen ist die Revision im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch unterliegt hingegen auf die Sachrüge der Aufhebung.

Nach den Feststellungen zwang der Angeklagte in seiner Wohnung in Mainz in der Zeit von Ende November 1994 bis 2. April 1995 auf stets gleiche Weise seine Adoptivtochter in 22 Fällen zu sexuellen Handlungen und in zwei Fällen zum Geschlechtsverkehr. Die Strafen für diese Taten hat die Strafkammer den jeweils gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen der §§ 178 Abs. 1 und 177 Abs. 1 StGB entnommen.

Bei dem geschilderten Tatbild hatte bis zur Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs BGHSt 40, 138 die Wertung des gesamten Tatgeschehens als eine fortgesetzte Handlung nahegelegen, sofern ein Gesamtvorsatz des Angeklagten hätte festgestellt werden können (vgl. BGHR StGB vor § 1 fortgesetzte Handlung, Auswirkung, nachteilige 13, Gesamtvorsatz 38, 47, 48). Die Strafe wäre dann gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB nach § 177 StGB bestimmt worden. Bei gleicher Wertung wie im angefochtenen Urteil – kein minder schwerer Fall, aber Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB – hätte die Höchststrafe bei 11 Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe gelegen.

Das Landgericht hat dem Angeklagten bei der Strafzumessung neben verminderter Schuldfähigkeit zugutegehalten, dass er nicht vorbestraft ist, dass er deswegen und als Ausländer und im Hinblick auf sein vorgerücktes Alter besonders strafempfindlich ist und dass bei der Geschädigten keine psychischen Dauerschäden eingetreten sind. Bei Berücksichtigung dieser Umstände wäre im Falle der Aburteilung des Geschehens als eine fortgesetzte Tat ungeachtet verschiedener straferschwerender Umstände keinesfalls eine nur wenig unter der Strafrahmenobergrenze liegende Freiheitsstrafe von zehn Jahren, sondern eine wesentlich niedrigere Strafe verhängt worden.

Der Große Senat hat in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass der Übergang von der Praxis weitgehender Annahme des Fortsetzungszusammenhangs zur Tatmehrheit nicht zur Erhöhung des allgemeinen Strafniveaus zu führen braucht (BGHSt a.a.O. S. 162). Die Höhe der vom Landgericht ausgeworfenen Gesamtstrafe lässt besorgen, dass für ihre Bestimmung die jetzige Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse ausschlaggebend war. Dieser Gesichtspunkt kann aber nicht maßgebend sein. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es bei einer Mehrheit von Taten vielmehr

entscheidend auf eine Gesamtwürdigung des Täters und seines Verhaltens an (BGH NStZ 1996, 187).

Der Senat hebt den gesamten Strafausspruch auf, um dem neu entscheidenden Tatrichter eine insgesamt ausgewogene Strafzumessung zu ermöglichen.

JahnkeGollwitzerOtten
TheuneAthing
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