Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen fehlender Mitteilung des psychiatrischen Gutachtens bei Gewaltunzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 452/72
Datum
08.11.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter gewaltsamer unzüchtiger Handlungen in zwei Fällen verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Urteil den Inhalt eines im Vorverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachtens nicht mitteilt und damit die Nachprüfung durch das Revisionsgericht verhindert. Zudem bestehen Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit, da eine Antiandrogenbehandlung empfohlen und nicht regelmäßig eingenommen wurde. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und zur Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Inhalt eines zur Entscheidungsgrundlage gemachten Sachverständigengutachtens ist im Urteil so darzustellen, dass das Revisionsgericht die Nachprüfung der Würdigung ermöglichen kann.

2

Die bloße Wiedergabe des Ergebnisses eines Gutachtens genügt nur ausnahmsweise; sie ist nur dann ausreichend, wenn keinerlei Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vorliegen.

3

Vorherige psychiatrische Begutachtungen oder Hinweise auf medizinische Maßnahmen (z.B. Antiandrogenbehandlung) begründen regelmäßig die Notwendigkeit, die Gutachtenfeststellungen im Urteil darzulegen oder einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen.

4

Bei Zweifeln an der Schuldfähigkeit ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten rechtlichen und gegebenenfalls medizinischen Prüfung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg/Lahn, 2. Mai 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 452/72

in der Strafsache gegen den Prenner Heine Werner B. ██ aus ██, geboren ca. 1946 in [REDACTED], wegen versuchter Gewaltunzucht

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Dr. Willms, Dr. Miller, Baumgarten und Dr. Schauenburg in der Sitzung vom 8. November 1972, an der ferner teilgenommen haben: Richter am ████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 2. Mai 1972 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Nach den Feststellungen versuchte der Angeklagte an zwei kurz aufeinanderfolgenden Tagen, jeweils eine Frau,

die ihm zufällig auf der Straße begegnete, unter Anwendung körperlicher Gewalt an den Brüsten zu berühren.

Die Strafkammer bejaht schuldhaftes Handeln des Angeklagten, „da nach der im vorangegangenen Verfahren erfolgten Begutachtung des Angeklagten angenommen werden muß, daß der Angeklagte jedenfalls nicht aus Gründen, die nach § 51 StGB seine Schuld ausschließen oder vermindern könnten, in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war“ (UA S. 13). Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken:

Nicht mißverständlich ist bereits die von der Strafkammer gewählte Formulierung, es „müsse angenommen werden, daß der Angeklagte zur Zeit der Taten voll zurechnungsfähig gewesen sei“; sie könnte Zweifel daran erwecken, ob die Strafkammer auf Grund eigener Würdigung unter Ausschluß jeden vernünftigen Zweifels von der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten überzeugt war (vgl. BGHSt 10, 208). Aus dem Urteil nicht zu ersehen ist des weiteren, welche anderen, für die rechtliche Beurteilung möglicherweise bedeutsamen Umstände die Strafkammer im Auge hat, wenn sie ausführt, daß die „Einsichts- und Steuerungsfähigkeit“ des Angeklagten „jedenfalls“ nicht aus den Gründen des § 51 StGB beeinträchtigt war.

Ob schon diese Unklarheiten den Bestand des Urteils gefährden könnten, kann indessen dahinstehen; denn das Urteil muß in jedem Fall deshalb aufgehoben werden, weil in den Gründen der Inhalt der „im vorangegangenen Verfahren erfolgten Begutachtung“ auch nicht andeutungsweise mitgeteilt wird und damit dem Revisionsgericht jede Möglichkeit der Nachprüfung des Gutachtens verschlossen ist (vgl. BGHSt 12, 311). Der Senat läßt offen, ob es in Ausnahmefällen genügen kann, im Urteil ausschließlich das Ergebnis eines zur Grundlage der Entscheidung gemachten Sachverständigengutachtens anzuführen. Dies könnte jedenfalls nur dann der Fall sein, wenn keinerlei besondere Anzeichen für die Beeinträchtigung der Einsichtsoder Steuerungsfähigkeit eines Angeklagten zutage getreten sind. Hier lagen solche Anzeichen jedoch gerade vor:

Immerhin wurde im Vorverfahren eine „eingehende“ psychiatrische Begutachtung des Angeklagten für erforderlich erachtet (UA S. [REDACTED]) und erschien es im Anschluß an die Begutachtung aus ärztlicher Sicht angezeigt, „zur Dämpfung des Geschlechtstriebs des Angeklagten eine medikamentöse Behandlung“ einzuleiten (UA S. 6). Wenn, wie im Urteil festgestellt ist, der Angeklagte das verordnete Medikament Antiandrogen nicht regelmäßig genommen hat, so leidet er möglicherweise nach wie vor an Triebstörungen, die sich letztlich auch auf seine Zurechnungsfähigkeit ausgewirkt haben können.

Die genannten Umstände lassen es als zweckmäßig erscheinen, in der neuen Hauptverhandlung ebenso wie in dem Verfahren 2 Kis 14/70 einen medizinischen Sachverständigen zuzuziehen. Dieser sollte sich in seinem Gutachten auch mit der Frage befassen, welche Gründe für die Anwendung des Mittels Antiandrogen bestimmend waren und wie sich die inzwischen durchgeführte Behandlung ausgewirkt hat.

WillmsMillerBaumgarten
SchumacherSchauenburg
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