Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen strafschärfender Bewertung des Leugnens

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 452/63
Datum
18.12.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht und Körperverletzung verurteilt; seine Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Der BGH bestätigt die Schuldfeststellungen, hält aber den Strafausspruch für fehlerhaft, weil das Landgericht das Leugnen des Angeklagten straferschwerend berücksichtigte, obwohl es zugleich feststellte, dass daraus keine Uneinsichtigkeit folgt. Daher wird der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur Neuverhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung bleibt bestehen, wenn die tatrichterlichen Feststellungen den objektiven und subjektiven Tatbestand überzeugend tragen und die Beweiswürdigung keine Rechtsfehler aufweist.

2

Ergibt die Tatsachenwürdigung, dass der Angeklagte die Nicht-Einwilligung der geschädigten Person kannte, begründet dies den inneren Tatbestand der mit Gewalt begangenen Handlung auch bei vorangegangenen einvernehmlichen Handlungen.

3

Ein Strafzumessungsfaktor darf nicht strafverschärfend berücksichtigt werden, wenn das Gericht zugleich feststellt, dass aus dem Verhalten (z. B. Leugnen) keine fehlende Einsicht folgt.

4

Bei erkennbaren Rechtsfehlern im Strafausspruch ist dieser aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 29. Juli 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Laboranten Hubert O ██ aus █████, geboren am ████ 1934 in █████, wegen Unzucht nach § 176 StGB hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhoff, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,

█████████████████████████ der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. C[REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███████████████████ ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 29. Juli 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Teil begründet.

1.) Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch.

Der Angeklagte hat mit Gewalt der Bürogehilfin T███ von oben in ihren Mantel sowie in den Ausschnitt des Kleides gelangt, ihr in die Brüste gekniffen und dadurch blutunterlaufene Stellen und Kratzwunden beigebracht. Demnach ist der äußere Tatbestand der §§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 223 StGB erfüllt. Strafantrag ist rechtzeitig gestellt.

Entgegen der Ansicht der Revision hat die Strafkammer den Grundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, nicht verletzt. Sie hat keinen Zweifel über den Sachverhalt. Auf Grund der Bekundung von Frau ██ und Frau ██████ in Verbindung mit der Einlassung und dem sonstigen Verhalten des Angeklagten hat sie die Überzeugung gewonnen, dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 1963 gegen 5.15 Uhr vor der Wohnung der Zeuginnen die Tat begangen hat. Dass die entgegenstehende Aussage der Zeugin █████, einer Schwester des Angeklagten, unrichtig ist, steht für das Landgericht fest. Die vorhandenen Zweifel, ob Frau █████ sich bei der Ermittlung des angeblichen Zeitpunktes geirrt oder nur allgemeine Rückschlüsse gezogen hatte, sind für die Beweiswürdigung ohne Bedeutung.

2.) Auch die zum inneren Tatbestand von der Revision erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Der Angeklagte kannte nach den Feststellungen alle Tatbestandsmerkmale und war sich seines Unrechts bewusst. Ein Irrtum über eine Einwilligung der Frau ███ scheidet aus. Zwar ist im Urteil, worauf die Revision hinweist, nicht ausdrücklich erörtert, dass Frau T███ vorher im Auto dem Angeklagten versprochen hatte, ihm zu geben, was er haben wolle, sobald sie in Berrenrath, ihrem Wohnort, angekommen seien.

Das gefährdet jedoch den Schuldspruch nicht. Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte bei seinen unzüchtigen Handlungen auf der Fahrt vom Grubengelände nach Berrenrath noch keine Gewalt angewendet habe und anschließend in der Nähe der Kirche dem Angeklagten bis zum Losreißen der Zeugin das Bewusstsein gefehlt habe, Gewalt anzuwenden (UA S. 10/11). Letzteres hat er dagegen bei seinen Unzuchtshandlungen vor der Wohnung der Frau ███ gehabt. Die Überzeugung davon hat die Strafkammer daraus gewonnen, dass Frau ██ sich bei der Umarmung und den Küssen des Angeklagten in der Nähe der Kirche mit Gewalt losgerissen und sich unter Zurücklassen ihrer Handtasche entfernt hat. Selbst wenn der Angeklagte bis dahin etwa wegen des genannten Versprechens mit deren Einwilligung gerechnet hatte, hat er nach den rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen von diesem Augenblick ab gewusst, dass Frau T███ nicht einverstanden war und er nur mit Gewalt die unzüchtigen Handlungen vornehmen konnte.

3.) Dagegen hält der Strafausspruch der Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, dass aus dem Leugnen des Angeklagten nicht auf seine Uneinsichtigkeit gegenüber der Tat geschlossen werden könne. Dann aber durfte nicht straferschwerend berücksichtigt werden, dass er in der Hauptverhandlung nicht den Mut fand, für die Verfehlung einzustehen (vgl. BGHSt 1, 103; 1, 105).

BaldusScharpenseelMayr
DotterweichKirchhoff
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