Aufhebung der Strafaussetzung wegen unzureichender Begründung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 452/60
- Datum
- 14.11.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung setzt die Prüfung und Feststellung der Voraussetzungen des § 23 StGB a.F. (jetzt § 56 StGB) voraus.
Eine Bewährungsprognose kann nicht tragfähig begründet werden, wenn die richterlichen Feststellungen zur Rückfallgefahr oder Gefährlichkeit des Täters dieser Prognose widersprechen.
Ein Berufsverbot beseitigt die Rückfallgefahr nur, wenn das Gericht konkret darlegt, dass die praktische Möglichkeit zur Begehung gleichartiger Taten dadurch tatsächlich entzogen wird.
Bei unzureichender oder widersprüchlicher Begründung der Strafaussetzung hebt das Revisionsgericht diesen Teil des Urteils auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 5. April 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ████, geboren am [REDACTED], den Arzt Dr. Paul ██ in ███, wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus, Vorsitzender, als Prof. Dr. Busch, Bundesrichter, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, ███, ███████████, Richter, Bundesanwalt ███ █████████ ███ der Bundesanwaltschaft, ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 5. April 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung und wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und ein Berufsverbot auf die Dauer von drei Jahren ausgesprochen.
Die Revision des Angeklagten hat der Senat verworfen. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist nach dem Inhalt der Revisionsbegründung auf die Gewährung der Strafaussetzung beschränkt; sie macht geltend, dass das sachliche Recht insoweit unrichtig angewendet worden sei. Das Rechtsmittel ist begründet.
Das Landgericht führt zur Begründung der Strafaussetzung lediglich an, dass der Angeklagte seit 1948 keine einschlägige Strafe mehr erlitten habe und dass damit zu rechnen sei, er werde infolge des verhängten Berufsverbots ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen.
Damit steht indessen nicht im Einklang, was die Strafkammer zur Begründung des Berufsverbots ausführt. Sie bezeichnet nämlich den Suchtrückfall als symptomatisch für den Angeklagten, den mehrere Verfahren wegen des Verdachts des Rauschmittelmissbrauchs, die dauernde Aufsicht der Gesundheitsämter und alle Kontrollen nicht davor bewahrt hatten, wieder zum Rauschgift zu greifen; dieser Rückfall zeige, wie gefährlich der Angeklagte sei. Zudem ist festgestellt, dass der Angeklagte Anfang 1959 längere Zeit im Übermaß Codein zu sich genommen hat; Ende August 1959 geriet er nach dem Genuss von Schlafmitteln in einen schweren Erregungszustand und wurde so gewalttätig, dass er in eine Nervenklinik überführt werden musste, wo „delirium tremens“ diagnostiziert wurde. Die Strafkammer sagt sogar ausdrücklich, dass mit erneuter Rückfälligkeit des Angeklagten trotz freiwillig durchgeführter Entziehungskur gerechnet werden müsse. Sie meint nur, dass diese Gefahr durch das Berufsverbot ausgeschaltet werden könne. Dabei wird jedoch übersehen, dass sich der Angeklagte trotz des Berufsverbots unschwer auf missbräuchliche Weise Rauschgift beschaffen kann, wie er es früher bereits durch Ausstellung von Rezepten auf den Namen erdichteter Patienten getan hat.
Die Bewilligung der Strafaussetzung ist auch deshalben nicht ausreichend begründet, weil es die Strafkammer unterlassen hat, die Voraussetzungen des § 23 StGB a. F. (jetzt § 56 StGB) zu prüfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Dotterweich | Baldus | Menges | |||
| Busch | Dr. Schalscha |