Revision gegen Verurteilung wegen Untreue und Betrug teilweise erfolgreich: Zeugeneid fehlt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 452/57
- Datum
- 04.12.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereidigung eines Zeugen gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten, die die Sitzungsniederschrift nach § 273 StPO ersichtlich machen muss; fehlt ein entsprechender Vermerk, ist die Vereidigung als nicht nachgewiesen anzusehen (§ 274 StPO).
Nachträgliche Erklärungen von an der Verhandlung beteiligten Gerichtspersonen können eine in der Sitzungsniederschrift nicht dokumentierte Vereidigung nicht ersetzen; die Protokollnorm ist maßgeblich für den Beweis des Vorgangs.
Fehlt der in § 273 StPO erforderliche Vermerk über die Vereidigung eines für die Tatbeurteilung wesentlichen Zeugen, kann dies die Rechtmäßigkeit der Verurteilung in den von dessen Aussage abhängigen Anklagepunkten berühren und zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.
Wenn der Angeklagte vorträgt, Dritte (z. B. Gemeinderatsmitglieder) hätten der behaupteten Handlung zugestimmt, ist zu prüfen, ob dadurch die Täuschungshandlung entfallen oder die Rolle des Angeklagten (Mittäter oder Gehilfe) zu bestimmen ist; unklare Feststellungen dazu können die Schuldentscheidung beeinflussen.
Eine Verurteilung bleibt unberührt, soweit sie auf anderem, nicht durch den Protokollmangel berührtem Beweismaterial beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg (Oldb), 22. Juli 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ (aus ███), geboren den Fabrikanten Weingutbesitzer Johann ██ ███ 1914 in ██ wegen fortgesetzter Untreue u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als Beisitzer, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 22. Juli 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, 1. soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Betrug und wegen Betrugs verurteilt ist, 2. im Gesamtstrafausspruch.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Betrug, wegen Betrugs und wegen einfacher passiver Bestechung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Außerdem hat sie den Wert von 1200,— DM dem Staat für verfallen erklärt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts; sie ist zum Teil begründet.
I. Die Revision beanstandet, dass der Zeuge Reinken unter Verletzung des § 59 StPO nicht vereidigt worden ist. Die Rüge ist begründet. Die Sitzungsniederschrift zur Vernehmung des Reinken lautet:
> *„16.) Zeuge RC): > ve eeone > 7.8. Zeuge erklärte sich. > Der Zeuge“*
Die Vereidigung eines Zeugen gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten, die die Sitzungsniederschrift nach § 273 StPO ersichtlich machen muss. Ob ein Zeuge vereidigt worden ist, kann somit nur durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden (§ 274 StPO). Diese enthält hier zu der Vereidigung des RC) keinen Vermerk; damit ist als wahr zu unterstellen, dass er nicht vereidigt worden ist. Eine Auslegung, die die Rechtsprechung zulässt, wenn die Sitzungsniederschrift lückenhaft ist, scheidet hier aus; denn sie enthält über den zu beurteilenden Vorgang überhaupt keinen Vermerk, der auslegungsfähig wäre (RGSt 63, 408).
Die nachträglichen Erklärungen der an der Verhandlung teilnehmenden Gerichtspersonen sind somit unbeachtlich (BGHSt 2, [REDACTED]).
Aus diesem Verfahrensfehler kann die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Betrug und wegen Betrugs berührt werden. Der Angeklagte hatte vorgebracht, die Gemeinderatsmitglieder seien damit einverstanden gewesen, dass er sich weitere Betriebsmittel für seinen Kraftwagen zu Lasten des Etats der Feuerwehr verschaffe; er habe auch die dadurch erlangten Betriebsmittel nur zu Dienstfahrten verwendet. Die Strafkammer hat dieses Vorbringen auf Grund der Aussagen der Gemeinderatsmitglieder für widerlegt. Der nicht vereidigte Adolf RC) ist Gemeinderatsmitglied gewesen. Es ist nicht auszuschließen, dass er unter Eid anders ausgesagt hätte. Welche Folgerung die Strafkammer in einem solchen Fall gezogen hätte, insbesondere, ob sie nicht die Vernehmung weiterer Mitglieder des Gemeinderats für notwendig gehalten hätte, kann daher nicht beurteilt werden. Die Hilfserwägung für den Fall, dass der Angeklagte die erlangten Betriebsmittel nur für Dienstfahrten benutzt hat, kann die Verurteilung nicht begründen; denn das Vorbringen des Angeklagten geht dahin, dass die Gemeinderatsmitglieder mit der Beschaffung der Mittel aus dem Feuerwehretat einverstanden gewesen sind.
Die Erlangung von unberechtigten Zuschüssen durch Täuschung der staatlichen Dienststellen wäre zwar auch Betrug, wenn der Gemeinderat mit dem Tun des Angeklagten einverstanden gewesen wäre. Jedoch wäre zur Feststellung der Schuld des Angeklagten in diesem Falle zu prüfen, ob der Angeklagte Mittäter oder Gehilfe gewesen ist.
Das Urteil konnte daher keinen Bestand haben, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Betrug und wegen Betrugs verurteilt worden ist.
Die Verurteilung wegen passiver Bestechung einschließlich der Verfallerklärung wird dagegen durch den Verfahrensfehler nicht beeinträchtigt, da sie nicht auf den Aussagen der
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