Treffer
BGH Urteil

Einziehung eines Vorbehaltseigentums bei Zollhinterziehung: Voraussetzungen und staatliche Befriedigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 4/52
Datum
26.07.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Sicherungsnehmerin rügte die Einziehung eines Pkw, den sie als Vorbehaltseigentum gehalten hatte, nachdem der Erwerber wegen Zollhinterziehung verurteilt worden war. Der BGH hob die Einziehung auf und verwies zur neuen Verhandlung, da das Landgericht nicht geprüft hatte, ob ein besonderer Einziehungsgrund vorliegt. Der Senat betont, dass bürgerlich-rechtliches Eigentum maßgeblich ist und Einziehung eines unbeteiligten Eigentümers nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig ist; eine staatliche Verpflichtung zur Befriedigung kann diesen Grund ersetzen, führt aber zur Pflicht, den Eigentümer voll zu befriedigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Entscheidung über die Einziehung eines Gegenstands ist der bürgerlich-rechtliche Eigentumsbegriff maßgeblich.

2

Die Einziehung eines Gegenstands, der einem an der Straftat unbeteiligten Eigentümer gehört, ist nur zulässig, wenn ein besonderer Grund vorliegt (z. B. Verschulden des Eigentümers oder erkennbare Vorteilserlangung).

3

Die Erklärung des Staates, die Forderung des unbeteiligten Eigentümers gegen den Täter zu befriedigen, kann einen hinreichenden Grund für die Einziehung darstellen, sofern kein anderer zureichender Grund besteht.

4

Werden Einziehung und staatliche Befriedigungsverpflichtung verbunden, hat der Staat den Eigentümer bei Einziehung vollständig zu befriedigen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 26. Juli 1951

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Händler und Taxibesitzer Josef ██ aus ██ (Belgien), geboren █████ 1906 in ██ (Belgien), wegen Zollhinterziehung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Wörner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt OS als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter (_)

Leitsatz

Die Einziehung eines Kraftwagens, der einen an einer Steuerstraftat unbeteiligten Sicherungsnehmer oder Vorbehaltsverkäufer gehört, kann nach § 414 AO auch dann gerechtfertigt und daher geboten sein, wenn sich der Staat verpflichtet, die Forderung des Eigentümers gegen den Täter zu befriedigen. Das Gericht darf aber die Einziehung auf Grund dieser Erklärung nur aussprechen, wenn sie kein anderer zureichender Grund besteht (z. B. Verschulden, BGHSt 1, 351; Vertreterverhältnis, BGH Urt. v. 22.4.1952 – ein Fall, wie er vom Bayer. ObLG (JZ 1951, 566) entschieden ist). Auch der Staat braucht die Verpflichtung, den Eigentümer zu befriedigen, nur für den Fall zu übernehmen, dass das Gericht die Einziehung nicht schon aus einem anderen Grund ausspricht.

Tenor

Auf die Revision der Firma „Auto-Kredit ██“ in K_____ wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 26. Juli 1951 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Pkw BE 708 120 der Marke „Studebaker“ eingezogen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Händler CC aus Belgien kaufte im Jahre 1950 den Pkw BE 708 120. Die Beschwerdeführerin stellte ihm den Kaufpreis zur Verfügung. Dafür erwarb sie nach dem Kaufvertrag das Eigentum an dem Kraftwagen, das sie sich bis zur Befriedigung ihrer Forderung gegen █████ vorbehielt. ██ brachte mit dem Kraftwagen unverzollte „vorbehaltene“ Zigaretten nach Deutschland. Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen Zollhinterziehung verurteilt und den Kraftwagen eingezogen.

Mit der Revision wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Einziehung des Kraftwagens. Das Rechtsmittel ist begründet.

Die Strafkammer meint, die Beschwerdeführerin sei nur „formal-juristisch“ Eigentümerin des Kraftwagens. Wirtschaftlich stehe er im Eigentum des █████. Nur darauf komme es für die Einziehung an, wie § 11 Nr. 1 StAnpG vom 16. Oktober 1934 ergebe. Diese Auffassung ist rechtsirrig.

Nach § 11 Nr. 1 a. a. O. werden „für die Zurechnung bei der Besteuerung“ Wirtschaftsgüter, die zum Zwecke der Sicherung übereignet worden sind, dem Veräußerer zugerechnet. Diese Vorschrift gilt also nur für das Veranlagungsverfahren. Für das Beitreibungsverfahren schreibt § 40 Abs. 1, § 328 Abs. 1 AO ausdrücklich vor, dass es sich nach bürgerlichem Recht bestimme, welche Rechte die Veräußerung hindern. Im Einziehungsverfahren kann ebenso nur der Eigentumsbegriff des bürgerlichen Rechts maßgebend sein; denn auch hier handelt es sich wie in § 328 AO um die Frage, welche Bedeutung den Rechten dritter Personen an einem Gegenstand zukommt, den eine Finanzbehörde für sich verwerten will.

Nach bürgerlichem Recht hat aber die Beschwerdeführerin volles Eigentum an dem Kraftwagen, das gegenüber jedermann wirksam ist (RGZ 124, 73).

§ 414 AO kann allerdings, wo die Strafe der Einziehung vorgesehen ist, auf Einziehung erkannt werden, gleichviel, wem der Gegenstand gehört. Die Einziehung des Kraftwagens eines unbeteiligten Eigentümers führt dazu, dass dieser für die Schuld des Täters oder Teilnehmers haftet. Das ist nur gerecht und billig, wenn ein besonderer Grund hierfür besteht. Das trifft vor allem dann zu, wenn der unbeteiligte Eigentümer bei Anwendung der erforderlichen und von ihm auch zu erwartenden Sorgfalt hätte erkennen können, dass der Täter oder Teilnehmer zur Begehung der Tat sein Eigentum als Beförderungsmittel benutzen könne, oder wenn er einen Vorteil gehabt hat, dessen Zusammenhang mit der Tat für ihn erkennbar war (BGHSt 1, 351, 353; RGSt 22, 244).

Die Beschwerdeführerin ist nach den Feststellungen an der Straftat des ██ nicht beteiligt gewesen. Ob dennoch ein besonderer Grund im Sinne der angeführten Entscheidung die Einziehung rechtfertigt, hat die Strafkammer nicht geprüft. Die Einziehung ist deshalb mit der bisherigen Begründung nicht aufrechtzuerhalten.

Lässt sich ein Verschulden der Beschwerdeführerin nach obigen Grundsätzen nicht feststellen, so bedarf es der Prüfung, ob die Einziehung aus einem anderen Grunde gerechtfertigt und deshalb geboten sein kann. Die OFD Stuttgart meint, der Gläubiger könne sich auf das „formale Eigentum“ an einer ihm zur Sicherheit übereigneten Sache nicht berufen. Er begebe sich jeder Kontrolle über die ihm übereignete Sache. Deshalb müsse er die Gefahr auf sich nehmen, dass sie zu Straftaten benutzt und eingezogen werde (ZfZ 1951, 15). Die OFD Frankfurt hat sich dieser Auffassung auch für den Fall angeschlossen, dass der Gläubiger den Gegenstand der Einziehung unter Vorbehalt des Eigentums verkauft hat (ZfZ 1951, 318). Der Senat vermag diesen Entscheidungen nicht zu folgen. Sie lassen den unbeteiligten Eigentümer für die Straftat eines anderen ohne weiteres auch dann haften, wenn er hieran völlig schuldlos ist. Dieses Ergebnis hält der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem 1. Strafsenat für ungerecht.

Ein ausreichender Grund für die Einziehung kann sich jedoch aus folgendem ergeben:

Den Interessen der Beschwerdeführerin als einem Kreditinstitut ist nach Lage des Falles ausreichend damit gedient, dass sie wegen ihrer Restforderung gegen CC Befriedigung erhält. Ist dies sicher, so kann die Einziehung ihre Rechte nicht verletzen; denn mit der Bezahlung der restlichen Schuld des ██ verliert sie das Eigentum an dem Kraftwagen in jedem Falle. Wenn also der Nebenkläger (Hauptzollamt) der Beschwerdeführerin gegenüber erklärt, dass er ihre Restforderung erfüllen wolle, dann liegt in dieser Erklärung ein besonderer Grund, der die Einziehung rechtfertigt. Selbstverständlich darf die Strafkammer die Einziehung auf Grund einer solchen Erklärung nur aussprechen, wenn kein anderer zureichender Grund hierfür gegeben ist (hier: Verschulden i. S. von BGHSt 1, 351). Auch der Nebenkläger braucht seine Verpflichtung nur für den Fall zu übernehmen, dass das Gericht die Einziehung nicht schon aus einem anderen Grunde anordnet.

Nach dem Urteil des OLG Koblenz vom 5.10.1950 (ZfZ 1951, 166; hierzu Hertung in JZ 1952, 180) muss der Sicherungsnehmer „die an der Steuerstraftat unbeteiligte Person die gegen den Täter ausgesprochene Einziehung des Beförderungsmittels gegen sich gelten lassen mit der Maßgabe, dass ihm bei der Verwertung der Sache durch den Staat der erzielte Erlös oder ein ihren Wert entsprechend Betrag in Höhe seiner Forderung gegen den Täter nur zusteht, wenn er nicht auf andere Weise aus dessen Vermögen Befriedigung zu erlangen vermag“. Diese Entscheidung beruht auf der Annahme, die Berücksichtigung der Rechte des Sicherungsnehmers müsse dort ihre Grenze finden, wo dem Sicherungsgeber als Täter ein Vorteil erwachse. Der Senat hält diesen Ausgangspunkt nicht für richtig.

Es kommt vielmehr in erster Linie darauf an, dass der unschuldige Eigentümer keinen Schaden erleide. Dies hat zutreffend das Bayer. ObLG im Urteil vom 11.4.1951 hervorgehoben (JZ 1951, 566). Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung gebilligt (BGHSt 1, 351, 356, 357). Ein Nachteil kann aber für den Eigentümer, dem nur ein Anspruch auf Befriedigung aus dem Erlös vorbehalten wird, dann entstehen, wenn der Erlös seine Forderung nicht deckt. In einem solchen Falle ist es durchaus möglich, dass der Eigentümer durch eigene Verwertung oder Verwendung des Kraftwagens mehr erzielt. Wollte man aber mit der Einziehung anordnen, dass der Staat die Restforderung des Eigentümers in voller Höhe begleichen müsse, so würde dies zu einem Nachteil für den Staat und zu einem ungerechtfertigten Vorteil für den Eigentümer führen können, wenn dessen Forderung höher ist als der Erlös. Außerdem bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit eines solchen Ausspruchs. Sieht man jedoch den ausreichenden Grund für die Einziehung in der Erklärung des Staates, den Eigentümer befriedigen zu wollen, so steht es in dessen Ermessen, ob er eine solche Erklärung abgibt und damit die Einziehung auf dieser Grundlage ermöglicht. Dann sind aber die berechtigten Interessen des Staates und des Eigentümers gewahrt. Gibt der Staat nach Prüfung der Sachlage – möglicherweise nach einer Vereinbarung mit dem Eigentümer – die Verpflichtungserklärung ab, dann muss er, wenn auf Einziehung auf Grund dieser Erklärung erkannt wird, den Eigentümer voll befriedigen. Gibt er eine solche Erklärung nicht ab, und liegt kein anderer zureichender Grund für eine Einziehung vor (z. B. Verschulden, BGHSt 1, 351; Vertreterverhältnis, BGH Urt. v. 22.4.1952 – ein Fall, wie er vom Bayer. ObLG entschieden ist, JZ 1951, 566), dann darf die Einziehung nicht ausgesprochen werden und der Kraftwagen wird frei. Dieses Ergebnis entspricht der Billigkeit.

Die Strafkammer wird also in der neuen Verhandlung zu prüfen haben, ob der eine oder der andere Grund die Einziehung rechtfertigt.

Dr. DotterweichWernerDr. Ludwig
Dr. WörnerDr. Sauer
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