Revision verworfen; Urteil um Einziehung des Führerscheins ergänzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 451/97
- Datum
- 05.11.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Fahrerlaubnis entzogen, so ist nach § 69 Abs. 3 S. 2 StGB der Führerschein einzuziehen; diese Anordnung gehört zum Urteilsspruch.
Unterbleibt die Anordnung der Einziehung des Führerscheins im Urteil, kann das Revisionsgericht das Urteil ergänzen und die Einziehung nachholen, soweit dadurch keine neuen entscheidungserheblichen Feststellungen erforderlich werden.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keinen durchgreifenden Rechtsfehler in Tat- oder Rechtsanwendung aufzeigt; bei Zurückweisung trägt der Revisionsführer die Kosten seines Rechtsmittels.
Die Ergänzung des Urteilsspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn die Ergänzung lediglich einen bei der Rechtsfolge gebotenen formellen Mangel behebt und die materielle Entscheidungsgrundlage nicht verändert.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 8. April 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 451/97 vom 5. November 1997
in der Strafsache gegen ████, geboren am ██, Denis █████ 1974 in ████ (Tschechoslowakei), wegen Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 1997 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 8. April 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass nach den Worten „die Fahrerlaubnis entzogen“ der Satz „Der Führerschein des Angeklagten ███ wird eingezogen“ eingefügt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Urteilsspruch bedarf der Ergänzung insoweit, als auch die Einziehung des Führerscheins ausgesprochen werden muss (§ 69 Abs. 3 Satz 2 StGB). Das konnte der Senat nachholen (vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 11. Juni 1997 – 2 StR 137/97 –).
| Jahnke | Niemöller | Rothfuß | |||
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