Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Urteil um Einziehung des Führerscheins ergänzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 451/97
Datum
05.11.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Raubes ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, ergänzt den Schuldspruch jedoch insoweit, dass die Einziehung des Führerscheins angeordnet wird. Begründend führt das Gericht an, dass bei Entzug der Fahrerlaubnis nach §69 Abs.3 S.2 StGB der Führerschein einzuziehen ist und die Ergänzung zulässig ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Fahrerlaubnis entzogen, so ist nach § 69 Abs. 3 S. 2 StGB der Führerschein einzuziehen; diese Anordnung gehört zum Urteilsspruch.

2

Unterbleibt die Anordnung der Einziehung des Führerscheins im Urteil, kann das Revisionsgericht das Urteil ergänzen und die Einziehung nachholen, soweit dadurch keine neuen entscheidungserheblichen Feststellungen erforderlich werden.

3

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keinen durchgreifenden Rechtsfehler in Tat- oder Rechtsanwendung aufzeigt; bei Zurückweisung trägt der Revisionsführer die Kosten seines Rechtsmittels.

4

Die Ergänzung des Urteilsspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn die Ergänzung lediglich einen bei der Rechtsfolge gebotenen formellen Mangel behebt und die materielle Entscheidungsgrundlage nicht verändert.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 8. April 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 451/97 vom 5. November 1997

in der Strafsache gegen ████, geboren am ██, Denis █████ 1974 in ████ (Tschechoslowakei), wegen Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 1997 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 8. April 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass nach den Worten „die Fahrerlaubnis entzogen“ der Satz „Der Führerschein des Angeklagten ███ wird eingezogen“ eingefügt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Urteilsspruch bedarf der Ergänzung insoweit, als auch die Einziehung des Führerscheins ausgesprochen werden muss (§ 69 Abs. 3 Satz 2 StGB). Das konnte der Senat nachholen (vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 11. Juni 1997 – 2 StR 137/97 –).

JahnkeNiemöllerRothfuß
TheuneOtten
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