Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Strafausspruch bei Totschlag: Aufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 451/81
Datum
28.08.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen Totschlags ein. Der BGH verwirft die Revision gegen den Schuldspruch, gibt ihr jedoch in Bezug auf den Strafausspruch statt: Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Schwurgerichtskammer zurückverwiesen. Begründet wird dies damit, dass das Landgericht die Bedeutung der Kränkungen/Provokationen durch die Ehefrau für Motive und Schuld unzureichend gewürdigt hat und unklar blieb, was es unter einem entlastenden Affektzustand versteht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Annahme eines besonders schweren Falls des Totschlags muss das Gericht die Bedeutung provozierender Einwirkungen (z. B. Kränkungen) für Beweggründe und Schuld hinreichend und nachvollziehbar würdigen.

2

Das Gericht darf pauschal feststellen, ein entlastender Affektzustand sei nicht eingetreten, nur wenn es verständlich erklärt, was es unter einem solchen Affektzustand versteht und warum dessen Vorliegen ausgeschlossen ist.

3

Selbst wenn der Täter durch eigenes Verhalten Kränkungen herausgefordert hat, schließt dies nicht grundsätzlich aus, dass diese Kränkungen strafmildernd (bei Bewertung von Motiven und Gesinnung) zu berücksichtigen sind.

4

Ergibt die Würdigung der provozierenden Umstände keine ausreichende Grundlage für die Einordnung als besonders schwerer Fall oder für die Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 30. April 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 451/81 in der Strafsache gegen Askeri E. aus K. (Türkei), geboren ██████████████ in D. (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 1981 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. April 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Annahme eines besonders schweren Falles zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, hat jedoch mit der Sachrüge gegen den Strafausspruch Erfolg.

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Annahme eines besonders schweren Falles begründet, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte seine Ehefrau tötete, weil diese ihn durch ein Schimpfwort, die allerdings unrichtige Erklärung, er sei nicht der Vater des von ihr erwarteten Kindes, und die Ankündigung, sie wolle mit dem Kinde allein leben, zum Zorn reizte.

Dieses Verhalten der Ehefrau wird vom Landgericht unzureichend gewürdigt.

Im Ergebnis zu Recht wird allerdings das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne von § 213 StGB verneint. Dabei kann dahinstehen, ob in den Äußerungen der Ehefrau eine schwere Beleidigung des Angeklagten zu sehen ist, denn der Angeklagte wurde nicht ohne eigene Schuld zum Zorn gereizt.

Jedoch hat das Gericht die Bedeutung der die Tat auslösenden Bemerkungen für die Beurteilung der Frage, ob ein besonders schwerer Fall des Totschlags vorliegt, nicht richtig erkannt. Es hält dem Angeklagten die Äußerungen seiner Ehefrau deswegen nicht zugute, weil sich die dadurch hervorgerufene Erregung mit Sicherheit nicht zu einem den Angeklagten entlastenden „Affektzustand“ gesteigert habe. Mit dieser Feststellung und Bewertung hätte sich das Gericht aber nicht begnügen dürfen. Es bleibt bereits unklar, was es hier unter „einem den Angeklagten entlastenden Affektzustand“ versteht. Das Landgericht wiederholt lediglich einen Begriff, den es im Rahmen der Erörterungen zu den §§ 20 und 21 StGB verwendet hat. Sollte das Gericht – was in diesem Zusammenhang naheliegt – damit meinen, dass die Voraussetzung des § 21 ohnehin nicht vorlagen, der Gemütszustand, in den der Angeklagte durch die Kränkung seiner Ehefrau geriet, aber auch sonst nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden kann, so wäre diese Bewertung nicht hinreichend begründet und deswegen fehlerhaft.

Vor allem hat das Landgericht nicht beachtet, dass die dem Angeklagten zugefügten Kränkungen im Rahmen des § 212 StGB für die Beurteilung der Beweggründe und der Gesinnung des Angeklagten und damit für die Bewertung seiner Schuld von besonderer Bedeutung sein können. Dabei hätte folgendes berücksichtigt werden müssen: Auch wenn der Angeklagte die ihn kränkenden Äußerungen durch seine ständigen unberechtigten Zweifel an der ehelichen Treue seiner Frau und daran, ob er der Vater des erwarteten Kindes sei, letztlich selbst herausgefordert hatte, so kann ihn die Mitteilung, er sei tatsächlich nicht der Vater des Kindes, doch schwer gekränkt haben. Das Landgericht weist zwar darauf hin, dass die Erklärungen seiner Ehefrau ihn, der die Vaterschaft ohnehin bezweifelte, nicht mehr völlig unvorbereitet getroffen hatten, erörtert aber die naheliegende Möglichkeit nicht, dass der Angeklagte zusätzlich dadurch gekränkt worden sein kann, dass er annehmen musste, seine Ehefrau habe ihn über längere Zeit hinweg belogen und durch die falsche Behauptung, er sei der Vater des erwartenden Kindes, dazu gebracht, ihn zu heiraten (vgl. UA S. 5).

Nach allem ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.

Schließlich geben die Erwägungen des Landgerichts am Ende der Urteilsgründe (UA S. 37) Anlass zu dem vorsorglichen Hinweis, dass es für die Strafzumessung nicht von Bedeutung sein kann, welche Strafe das Gericht zu verhängen gehabt hätte, wenn es einen anderen, den Angeklagten stärker belastenden Tathergang hätte feststellen können.

VRiBGH Schumacher ist RiBGH Dr. Meyer ist in in Urlaub ortsabwesend Urlaub ortsabwesend und Moosl und kann daher nicht kann daher nicht unterschreiben. Méßl Méßl

Theune
Niemöller
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