Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Besetzung des Schwurgerichts (Hilfsschöffe)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 451/74
Datum
04.10.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision Verletzung des sachlichen Rechts; das Berufungsgericht war nach Auffassung des BGH nicht vorschriftsmäßig besetzt. Der Vorsitzende hatte für verschiedene Verfahren unterschiedliche Hilfsschöffen geladen, obwohl die Verhinderung des Hauptschöffen einen gemeinsamen Ersatz für die gesamte Verhinderungszeit geboten hätte. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; der Senat weist zugleich auf inhaltliche Bedenken hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Verhinderung eines Hauptschöffen für einen bestimmten Zeitraum feststellbar, tritt der für ihn berufene Hilfsschöffe für die gesamte Dauer dieser Verhinderung an dessen Stelle und nicht nur für einzelne Sitzungen oder eine einzelne Sache.

2

Die Bestellung oder Ladung unterschiedlicher Hilfsschöffen für Sitzungen, die in die Verhinderungszeit eines Hauptschöffen fallen, führt zu einem Besetzungsfehler des Schwurgerichts.

3

Ein nicht vorschriftsmäßig besetztes Gericht ist ein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO; liegt ein solcher Besetzungsfehler vor, ist das Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Der Revisionssenat kann im Rahmen der Aufhebung auf inhaltliche Rechtsfragen oder Bedenken hinweisen, ohne damit die Entscheidung der Nachverhandlung vorwegzunehmen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Saarbrücken, 28. Mai 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 451/74 vom 4. Oktober 1974

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Kurt ████ aus [REDACTED], dort geboren am ██████████████ 1936, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Saarbrücken vom 28. Mai 1973 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Totschlags in einem besonders schweren Fall zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils.

Der Angeklagte macht zu Recht geltend, dass das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen ist (§ 338 Nr. 1 StPO).

Während der zweiten Tagung des Schwurgerichts standen mehrere Sachen zur Verhandlung an, darunter an dritter Stelle die vorliegende Sache. Für die Tagung war unter anderen der Schöffe König ausgelost. Dieser wurde wegen einer vom 18. April bis 11. Mai 1973 dauernden Fachtagung, die für seine Weiterbildung bedeutsam war, durch den Vorsitzenden des Schwurgerichts von der Teilnahme an den Sitzungen in der zweiten und dritten Sache entbunden. Der Vorsitzende ordnete die Ladung des Hilfsschöffen ███████ zu den Terminen in der zweiten Sache und die des Hilfsschöffen Schmidt zu den Sitzungen in der vorliegenden Sache an. Er war der Meinung, dass für jede der beiden Sachen ein neuer Hilfsschöffe zu laden sei.

Da die Zustellungsurkunde über die Ladung des Hilfsschöffen ██ zum 2. und 4. Mai 1973 am 26. April 1973 noch nicht zu den Akten gelangt war, fragte ein Geschäftsstellenbeamter beim Postamt nach. Er erhielt die Auskunft, dass die Sendung an Herrn ██ wegen seiner Abwesenheit nicht habe übergeben werden können und noch beim Postamt lagere. Daraufhin versuchte der Beamte den Hilfsschöffen telefonisch zu erreichen, was ihm jedoch nicht gelang. Durch einen zur Wohnung ███ geschickten Polizeibeamten wurde ermittelt, dass sich der Hilfsschöffe in Urlaub befand. Es konnte aber nichts über die Dauer seiner Abwesenheit in Erfahrung gebracht werden. Am selben Tag verfügte der Schwurgerichtsvorsitzende die Abladung des Hilfsschöffen ███ „unter Rücksicht auf die unbestimmte Rückkehr aus dem Urlaub“.

Die Mitwirkung des Hilfsschöffen Schmidt in der vorliegenden Sache war unzulässig. Steht wie hier die vorübergehende Verhinderung des Hauptschöffen für einen gewissen Zeitraum fest, in den die Sitzungen in mehreren Schwurgerichtssachen fallen, dann tritt der für den Verhinderten einberufene Hilfsschöffe für die ganze Dauer der Verhinderung an dessen Stelle. Er ist nicht nur für die Sitzungen in einer einzigen Sache heranzuziehen (BGHSt 21, 308, 313). Die Rechtsansicht des Schwurgerichtsvorsitzenden war deshalb unzutreffend. Sie kann angesichts der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage auch nicht als noch vertretbar angesehen werden.

Der Fehler hat sich auf die Besetzung des Schwurgerichts in der vorliegenden Sache ausgewirkt. Wie die späteren Ermittlungen durch den Senat ergeben haben, ist der Hilfsschöffe ███████████████ an zwei oder drei Tagen Ende April von zu Hause abwesend gewesen, nicht aber in der nachfolgenden Zeit. Er wäre deshalb nicht verhindert gewesen, an den Sitzungen in der vorliegenden Sache im Mai 1973 teilzunehmen.

Wegen des Besetzungsfehlers muss das Urteil aufgehoben werden.

Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass das Urteil auch in sachlicher Hinsicht rechtlich bedenklich ist. Einerseits wäre nach den Ausführungen des Schwurgerichts über den Vernichtungswillen des Angeklagten, über das Missverhältnis zwischen Anlass und Erfolg und die besondere Verwerflichkeit seiner Handlungsweise die Verurteilung wegen Mordes gerechtfertigt gewesen. Andererseits ist der Fall unter dem Gesichtspunkt des § 213 StGB nicht erschöpfend geprüft worden.

MüllerSchumacherBaumgarten
KirchhofMeyer
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