Revision wegen unzureichender Beweisaufklärung; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 451/70
- Datum
- 25.11.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn die Vernehmung bestimmter Personen geeignet ist, die Richtigkeit einer entscheidungserheblichen Zeugenaussage in Frage zu stellen, hat das Gericht deren Ermittlung und, soweit möglich, Vernehmung zu veranlassen.
Unklar oder ungenau formulierte Beweisanträge entbinden das Gericht nicht von der Pflicht, auf Klärung hinzuweisen und erforderliche Ermittlungen zu versuchen, wenn hieraus konkrete Ansatzpunkte folgen.
Das Gericht darf nicht ohne konkrete Ermittlungsbemühungen davon ausgehen, dass potenzielle Zeugen unauffindbar sind, insbesondere wenn Aufenthaltsangaben oder Identitätsmerkmale bekannt sind.
Unterbleiben gebotene Ermittlungen, die die Beweiswürdigung und damit die Schuldfrage beeinflussen können, rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 16. Juni 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 451/70 in der Strafsache gegen den Kaminbauer Wilhelm W. ███ aus ███, dort geboren am ███ ██ 1938, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 1970, an der teilgenommen haben:
Baldus Senatspräsident Dr. als Vorsitzender,
Bundesrichter Wilms Dr. Bundesrichter Müller Dr. Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter,
██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Dr. ██ aus ████ Rechtsanwältin als Verteidiger,
Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 16. Juni 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist als Rückfalltäter wegen schweren Diebstahls in fünfzehn Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls in einem weiteren Fall unter Einbeziehung der in einem anderen Verfahren rechtskräftig verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt worden.
Ferner hat das Landgericht angeordnet, dass dem Angeklagten auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Nach den Feststellungen der Strafkammer brach der Angeklagte in vierzehn Fällen gemeinsam mit dem Zeugen ██████, in einem Fall allein in Geschäfte, Großhandlungen, Möbellager, Textilfabriken und Speditionslager ein und entwendete in erheblichem Umfang u. a. Bekleidungsgegenstände, Rundfunk-, Fernseh- und Tonbandgeräte, ferner eine komplette Wohnungseinrichtung sowie Schmuck. Die Beute transportierten sie im Fahrzeug des Angeklagten, bei zwei Gelegenheiten in einem gemieteten Lkw ab. In einem weiteren Fall wurden sie beim Einbrechen überrascht.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Aufklärungsrüge Erfolg. Die Strafkammer hätte seinen Anträgen auf Anhörung eines Reinhard L. und eines Mädchens mit Vornamen Gerti (oder Gerdi) näher nachgehen müssen, weil eine Vernehmung dieser Personen die Richtigkeit oder zumindest die uneingeschränkte Richtigkeit der früheren Bekundung des Zeugen ██████, auf der die Überzeugung der Strafkammer wesentlich beruht, in Frage stellen konnte.
Die Strafkammer mag den Anträgen kein besonderes Gewicht beigemessen haben, weil sie nach Form und Inhalt sehr ungenau gefasst waren. Es bestand aber jedenfalls Veranlassung, den Versuch einer Ermittlung der beiden Personen zu machen.
Zwar hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung nur den „Eventualbeweisantrag“ vom 10. Juni 1970 wiederholt, der Begebenheiten zum Inhalt hatte, die nicht unmittelbar in Zusammenhang mit den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten standen. Der Zeuge ██████ hatte jedoch in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass er mit dem Angeklagten zusammen noch nie einen Einbruch verübt habe, dass sein Mittäter in den Fällen II Nr. 1 bis 15 der Urteilsgründe vielmehr Reinhard L. aus K. ██████████ bzw. eine andere Person gewesen sei. Angesichts dieser Bekundung genügte es nicht, die in dem Antrag vom 10. Juni 1970 behaupteten Tatsachen als wahr zu unterstellen. Die Beweisaufnahme musste, wenn möglich, auf die Vernehmung des Reinhard ███ erstreckt werden.
Bedenken bestehen auch gegen die Behandlung des die Zeugin Gerti (oder Gerdi) betreffenden „Beweisermittlungsantrags“ in den Urteilsgründen. Falls dieser Antrag sich seiner Formulierung nach nicht auf die Tatnacht im Fall II 2 bezogen haben sollte – die Sitzungsniederschrift gibt darüber nicht eindeutig Auskunft –, so hatte es dem Gericht obgelegen, darauf bereits in der Hauptverhandlung aufmerksam zu machen, damit der Angeklagte Gelegenheit hatte, ein eventuelles Missverständnis klarzustellen.
Die Strafkammer konnte auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die beiden Personen nicht auffindbar sein würden. In der Hauptverhandlung war der Wohnort des Reinhard L. genannt worden. Für Nachforschungen in █████████████████ gab es noch den zusätzlichen Ansatzpunkt, dass L. als bucklig bezeichnet worden war. Die Strafkammer konnte ferner versuchen, das Mädchen Gerti ausfindig zu machen, da der Angeklagte nicht nur dessen früheren, sondern auch den jetzigen Arbeitgeber angegeben hatte.
Es lässt sich nicht sicher ausschließen, dass weitere Ermittlungen und gegebenenfalls Vernehmungen die Strafkammer zu einer anderen Überzeugung geführt hätten.
| Wilms | Müller | Meyer | |||
| Baldus | Baumgarten |