Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Nötigung zur Unzucht wegen Gesetzeskonkurrenz mit §177 StGB gestrichen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 451/57
Datum
22.11.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte stieg gewaltsam in das Schlafzimmer einer 16‑jährigen ein und versuchte, sie zum Geschlechtsverkehr zu zwingen; er berührte sie sexuell, konnte aber keinen vollständigen Geschlechtsverkehr herbeiführen. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Nötigung zur Unzucht in Tateinheit mit versuchter Notzucht. Die Revision blieb ohne Erfolg, jedoch stellte der BGH fest, dass wegen Gesetzeskonkurrenz die Verurteilung nach §176 Abs.1 Nr.1 wegfallen muss, ohne dass das Strafmaß geändert wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Stehen Gewalttätigkeiten in der Absicht, den Geschlechtsverkehr gewaltsam herbeizuführen, im Vordergrund, ist §177 StGB als speziellere Strafnorm gegenüber §176 Abs.1 Nr.1 anzusehen; in diesem Fall schließt Gesetzeskonkurrenz die gleichzeitige Verurteilung nach §176 aus.

2

Eine Aufklärungsrüge ist nicht dadurch begründet, dass das Gericht weitere Fragen hätte stellen können; Umfang und Tiefe der Beweisaufnahme und Vernehmung unterliegen der freien Beweiswürdigung und sind im Revisionsverfahren nach §337 StPO nur eingeschränkt prüfbar.

3

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nach §46 Nr.1 StGB setzt einen freiwilligen und endgültigen Verzicht des Täters auf die weitere Tatausführung voraus; bloßes Aufgeben der Versuche ohne diesen Entschluss begründet keinen Rücktritt.

4

Die Korrektur der rechtlichen Würdigung (z. B. Wegfall eines Nebenunterrichts wegen Gesetzeskonkurrenz) bedarf nicht der Aufhebung des Strafausspruchs, wenn das für die Strafzumessung maßgebliche Verhalten unverändert bleibt und das Strafmaß dadurch nicht zu Lasten des Angeklagten beeinflusst ist.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 22. August 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlosser Werner ███, geboren ███████████████ in ████████████████, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ██████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 22. August 1957 wird verworfen, jedoch fallen im Urteilsspruch die Worte „Nötigung zur Unzucht in Tateinheit mit“ fort.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte stieg in der Nacht vom 9. zum 10. Juni 1957 gewaltsam in das Schlafzimmer der nach dem Tode ihrer Mutter allein auf einem Bauernhof wohnenden 16-jährigen Inge ██ ein, die ihm nur flüchtig bekannt war. Trotz ihres Widerstandes versuchte er, sie zu entkleiden, er griff an ihre Brust und ihren Geschlechtsteil; es gelang ihm trotz ihres Widerstandes, nachdem er sich selbst die Hose ausgezogen hatte, sich mit ihr auf ihr Bett zu legen und ihr den Schlüpfer herabzuziehen. Er brachte dann seinen erregten Geschlechtsteil an den ihren, konnte ihn aber infolge des Widerstandes des Mädchens nicht einführen und gab schließlich seine Versuche, zum Geschlechtsverkehr zu kommen, auf. Er schlief wiederholt ein, wachte aber sofort auf, wenn Inge ███ sich entfernen wollte, hinderte sie daran, zwang sie gegen ihren Willen zu küssen und zu umarmen und suchte sie zu überreden, ihre Arme um seinen Hals zu legen. Gegen ihren Willen küsste er sie, als er nach verschiedenen vergeblichen Aufforderungen früh um ½ 6 Uhr endlich den Hof verließ.

Das Landgericht hat ihn wegen Nötigung zur Unzucht in Tateinheit mit versuchter Notzucht zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Die Revision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

I. Verfahrensrügen

Der Angeklagte macht geltend, das Landgericht habe durch Vernehmung des Angeklagten und der Inge ██ weiter klarstellen müssen, wann und durch wen das Fenster geöffnet worden sei, durch das der Angeklagte eingestiegen ist. Die Aufklärungsrüge kann jedoch nicht darauf gestützt werden, dass an vernommene Auskunftspersonen noch weitere Fragen hätten gestellt werden sollen. Der Angeklagte war nicht gehindert, solche Fragen zu stellen oder, soweit es sich um ihn selbst handelt, Erklärungen abzugeben; wieweit das geschehen ist, entzieht sich der Nachprüfung des Revisionsgerichts (§ 337 StPO). Dafür, dass eine Ortsbesichtigung zur weiteren Aufklärung sich dem Landgericht hätte aufdrängen müssen, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.

Der Angeklagte rügt zur Strafzumessung, seine Braut, sein Arbeitgeber, sein Vater und andere Personen hätten über seine persönlichen Verhältnisse gehört werden müssen. Es bestand an jedem Anlass dazu, zumal da dem Angeklagten trotz eines ihn belastenden Vorfalls in seiner Vergangenheit mildernde Umstände zugebilligt worden sind. Die Tatsache, dass der Angeklagte verlobt ist, ist bei der Art der Tat eher zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen.

II. Sachrüge

Die von der Revision behaupteten Widersprüche sind nicht vorhanden. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte zunächst versucht, vorsichtig den Fensterkitt abzukratzen; dem steht nicht entgegen, dass er sodann seinen Sinn änderte und das Fenster eindrückte, um schneller an sein Ziel zu gelangen.

Das Urteil enthält nichts darüber, dass Inge ██ Gelegenheit hatte wegzulaufen, während der Angeklagte sich seiner Hose entledigte. Von einem Widerspruch kann keine Rede sein. Die Ausführungen und Schlussfolgerungen der Strafkammer widersprechen nicht der Lebenserfahrung. Auch ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht verletzt; das Gericht hat keinen Zweifel erkennen lassen, sondern ist von der Schuld des Angeklagten überzeugt.

Da der Angeklagte den Widerstand der Inge ██ ernst genommen hat, ist dies ausführlich festgestellt. Dass es sich hier nicht um ein bloßes „Liebesabenteuer“ handelte, ergaben die Umstände: Der Angeklagte hatte nicht den geringsten Anlass anzunehmen, dass das 16-jährige Mädchen, das erst kurz zuvor Vollwaise geworden war und ihn nur flüchtig kannte, sich ihm, der auch noch anderweit verlobt war, nach seinem nächtlichen gewaltsamen Eindringen freiwillig hingeben würde.

Die Verneinung strafbefreienden Rücktritts vom Versuch gemäß § 46 Nr. 1 StGB begegnet nach den Feststellungen des Landgerichts keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Urt. 1 StR 638/54 vom 15. März 1955 im Anschluss an RGSt 75, 393).

Die durch die Sachrüge dem Revisionsgericht obliegende allgemeine Nachprüfung ergibt, dass die Verurteilung wegen Nötigung zur Unzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB fortfallen muss. Soweit der Angeklagte mit Gewalt unzüchtige Handlungen an dem Mädchen vorgenommen, insbesondere an ihre Brust und ihr Geschlechtsteil gegriffen hat, geschah dies beim Versuch und in der Absicht, sie gewaltsam zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu bringen. In einem solchen Falle liegt Gesetzeskonkurrenz zwischen § 176 Abs. 1 Nr. 1 und § 177 StGB vor, wobei § 177 StGB den Spezialfall darstellt. Insoweit kann der Schuldspruch daher geändert werden.

Dies gibt jedoch keinen Anlass zur Aufhebung des Strafausspruchs, da es auszuschließen ist, dass das Strafmaß durch die unrichtige Annahme von Tateinheit zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst sein kann. Das rechtlich bedeutende, für die Strafzumessung maßgebende Verhalten des Angeklagten bleibt trotz Änderung des Schuldspruchs dasselbe.

Dr. DotterweichBaldusDr. Menges
ScharpenseelDr. Schalscha
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