Aufhebung wegen unzureichender Belehrung zur Pflichtverteidigerbeiordnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 451/55
- Datum
- 10.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflichtverteidigerbelehrung bei Zustellung der Anklage muss klar ausweisen, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers von einem rechtzeitig gestellten Antrag abhängt, damit der Angeklagte seine Rechte erkennen kann.
Ist die Belehrung über das Recht auf Beiordnung mangelhaft, setzt dies die Frist des § 140 Abs. 5 StPO nicht in Lauf; ein später gestellter Beiordnungsantrag ist dann rechtzeitig zu berücksichtigen.
Die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit eines notwendigen Verteidigers begründet einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO und führt, sofern der Verteidiger notwendig war, zur Aufhebung des Urteils.
Liegt bei sexuellen Nötigungshandlungen das Ziel in der Herbeiführung des Beischlafs, ist die Tat nach § 177 StGB (Nötigung zum Beischlaf) und nicht nach § 176 StGB zu beurteilen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 26. September 1955
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 26. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht, also wegen einer Tat, die nicht nur wegen Rückfalls ein Verbrechen ist, angeklagt und verurteilt worden. Die Anklage wurde ihm am 19. Juli 1955 zugestellt mit einer Belehrung, die u. a. den Hinweis enthielt, daß er das Recht habe, gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StPO die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, falls die ihm zur Last gelegte Tat ein Verbrechen sei; ein derartiger Antrag sei binnen einer Woche zu stellen. Nachdem die Strafkammer seinen Antrag auf Anordnung einer Voruntersuchung verworfen hatte, bat er mit Schriftsatz vom 14. September 1955 um Beiordnung eines Verteidigers. Die Strafkammer lehnte den Antrag ab, „da der Fall der notwendigen Verteidigung i. S. des § 140 Abs. 1 StPO nicht vorliegt, weil der Angeklagte den Antrag nicht binnen einer Frist von einer Woche seit Zustellung der Klageschrift gestellt hat (§ 140 Abs. 3 StPO) und angesichts der einfachen Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers nicht geboten erscheint (§ 140 Abs. 2 StPO)“.
Zu Recht beanstandet die Revision des Angeklagten die Belehrung als unzureichend. Der Hinweis auf das Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, wenn ein Verbrechen in Frage kommt, muß so klar gehalten sein, daß der Angeklagte zu erkennen vermag, die Beiordnung eines Verteidigers sei nur noch von seinem Antrag abhängig (OGH in NJW 54, 1087 Nr. 14). Diesem Erfordernis genügt die Belehrung nicht, da sie dem Angeklagten die Prüfung überläßt, ob ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt (BGHSt 6, 140). Außerdem konnte er hieraus nicht ersehen, daß sein Antrag nur dann ordnungsgemäß gestellt ist, wenn er binnen der Frist von einer Woche nach Zustellung der Anklage bei Gericht eingeht (BGHSt 8, 105). Die Belehrung war wegen ihrer Mängel nicht wirksam und setzte die Frist des § 140 Abs. 5 StPO nicht in Lauf. Die Strafkammer mußte daher seinem Antrag entsprechen und durfte die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht ablehnen. Die Hauptverhandlung fand ohne Anwesenheit des „notwendigen“ Verteidigers statt; dies ist ein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO, der zur Aufhebung des Urteils nötigt.
Einer Erörterung, ob auch wegen der Schwere der Tat die Bestellung eines Verteidigers geboten war und die Strafkammer, indem sie eine solche Prüfung unterließ, gegen § 140 Abs. 2 StPO verstoßen hat, bedarf es daher nicht. Es sei aber auf die vom Bundesgerichtshof hierzu aufgestellten Grundsätze in den Entscheidungen NJW 1953, 116 Nr. 25 und BGHSt 6, 199 hingewiesen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten auch wegen Nötigung zur Unzucht nach § 176 Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt. Nach den bisherigen Feststellungen erstrebte er den Beischlaf mit der Überfallenen. Die Unzuchtshandlungen dienten nicht für sich allein seiner Geschlechtslust, sondern nur dem Ziele, den Vollzug des Beischlafs zu verwirklichen. In einem solchen Falle ist nur aus § 177 StGB zu verurteilen (BGHSt 5, 152).
| Dr. Dotterweich | Dr. Baldus | Dr. Menges | |||
| Werner | Hoepner |