Revision teilweise stattgegeben – Strafausspruch wegen Verwertung unbewiesener Verdachtsmomente aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 451/53
- Datum
- 29.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für ein vorsätzliches Vermögensdelikt ist erforderlich, dass der Täter wusste oder damit rechnete, dass Zahlungsvorgänge nicht eingelöst werden; bloße Vermutungen genügen nicht.
Der Inhaber eines kaufmännischen Betriebs als Vollkaufmann ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Buchführung durch Auswahl und Beaufsichtigung der hierzu bestellten Personen sicherzustellen; unterlassene Überprüfung kann fahrlässiges Handeln begründen.
Bei der Strafzumessung dürfen unbewiesene Verdachtsmomente und bloße Mutmaßungen nicht als strafverschärfende Umstände verwertet werden.
Das Vorliegen einer Scheinbilanz und das völlige Ausbleiben von Buchführungsarbeiten über längere Zeit rechtfertigt die Annahme von Fahrlässigkeit, wenn der Unternehmer die erforderliche Überwachung unterließ.
Spricht das Gericht eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten aus, hat es die Möglichkeit der Aussetzung zur Bewährung zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 2. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm HC ███ ███ aus ████, geboren am █████████████ in ███, wegen Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO u. a. hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 2. Juni 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO verurteilt. Seine Revision, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, ist nur zum Teil begründet.
Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da die Revision keine den Mangel enthaltenden Tatsachen anführt (§ 344 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte betrieb den Handel mit Landmaschinen und eine Reparaturwerkstätte. Seine Firma war in das Handelsregister eingetragen. Im Jahre 1946 hatte er seinen Neffen, den früheren Mitangeklagten Herbert ████, als kaufmännischen Angestellten in das Geschäft genommen. Dieser übernahm die Buchführung von Frau H████. Er arbeitete bis zum Frühjahr 1950 mit dem Stundenbuchhalter H██████, der auch Frau H████ unterstützt hatte, zusammen. Nach Aufstellung der Bilanz für 1949 zog er ihn aber nicht mehr zur Buchführung heran.
Am 11. August 1951 wurde Herbert █████████ nach Entdeckung von Wechselfälschungen entlassen. Die Prüfung ergab, dass er ab April 1950 keine Buchungen mehr vorgenommen und die Bilanz für 31. Dezember 1950 ohne buchtechnische Unterlagen aufgestellt hatte. Am 7. September 1951 stellte der Angeklagte seine Zahlungen ein.
Die Anklage und der Eröffnungsbeschluss legen dem Angeklagten u. a. zur Last, ungedeckte Schecks unterschrieben und es geduldet zu haben, dass sein Neffe die Bücher nicht führte und eine falsche Bilanz erstellte.
Auf Grund der Beweisaufnahme konnte die Strafkammer nicht feststellen, dass der Angeklagte wusste oder damit rechnete, die Schecks seien nicht gedeckt und würden nicht eingelöst, und sprach ihn von der Anklage des Scheckbetrugs frei. Sie konnte auch nicht nachweisen, dass er wusste und billigte, dass sein Neffe keine Buchungen mehr vornahm und die Bilanz für 31. Dezember 1950 als reine Scheinbilanz erstellte. Sie verneint deshalb ein vorsätzliches Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO. Sie bejaht insoweit jedoch ein fahrlässiges Handeln. Der Angeklagte sei als Inhaber der Firma und als Vollkaufmann für die Buchführung und die Bilanzziehung verantwortlich und verpflichtet gewesen, seinen Neffen, dem er die Führung der Bücher überlassen habe, zu überwachen und sich zu überzeugen, dass er seine Aufgaben ordnungsgemäß erledige. Er habe hierzu umso mehr Anlass gehabt, als er von den Zahlungsschwierigkeiten seines Neffen Kenntnis gehabt habe. Er habe zur Prüfung auch den buchtechnisch bewanderten Buchhalter ██████ heranziehen können. Dadurch, dass er die Überwachung und Prüfung unterlassen habe, habe er fahrlässig gehandelt.
Diese Erwägungen sind rechtlich fehlerfrei. Da die Bücher überhaupt nicht mehr geführt waren und die Bilanz für 31. Dezember 1950 eine Scheinbilanz war, hat die Strafkammer zutreffend ein fahrlässiges Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO bejaht (RGSt 12, 78, 82). Sie nimmt nur ein Vergehen an. Dies ergibt der Urteilsausspruch und die Verhängung einer Strafe. Der Hinweis auf § 74 ist offenbar ein Schreibversehen. Entgegen dem Vorbringen der Revision entlastet den Angeklagten nicht, dass sein Neffe in der Buchführung ausgebildet und als Kaufmann bereits tätig gewesen war. Die Anwendung der notwendigen Sorgfalt bei der Auswahl des Angestellten genügt nicht. Er durfte sich auch nicht mit Fragen an seinen Neffen begnügen. Es entschuldigt ihn weiter nicht, dass er glaubte, ihm vertrauen zu dürfen. Die Tatsache, dass er ein Jahr fünf Monate lang jede Prüfung und jede Überwachung unterließ, rechtfertigt die Annahme der Fahrlässigkeit (RGSt 58, 304). Ohne Bedeutung ist es, ob er seine Geschäftslage für angespannt hielt oder halten musste.
Bedenken begegnet jedoch der Strafausspruch. Die Strafkammer hat nicht nachweisen können, dass der Angeklagte die schlechte Vermögenslage erkannt hatte und Schecks unterschrieb, obwohl er damit rechnete, er werde sie nicht einlösen können. Sie hat auch nicht feststellen können, dass er duldete, dass sein Neffe die Bücher nicht führte und eine Scheinbilanz aufstellte. Bei der Strafzumessung führt sie jedoch schärfend an, er habe die Verfehlungen seines Neffen „möglicherweise sogar gebilligt und begünstigt“, ihn treffe die Verantwortung für die Verfehlungen seines Neffen mit und er habe die Schwierigkeiten seines Betriebs „nach Auffassung der Kammer“ besser gekannt als er zugebe. Sie hält demnach den Angeklagten noch dringend verdächtig, die Verfehlung seines Neffen gebilligt und begünstigt zu haben, und verwertet diesen Verdacht bei der Strafzumessung, obwohl die Hauptverhandlung keinen Nachweis hierfür ergeben hat. Dies ist unzulässig (RGSt 23, 91).
Das Urteil musste daher im Strafausspruch aufgehoben werden. Falls die Strafkammer wieder eine, drei Monate übersteigende, Gefängnisstrafe aussprechen sollte, wird sie auch die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung prüfen müssen.
Koeniger
Die Bundesrichter Dr. Busch, Dr. Dotterweich und Martin sind wegen Beurlaubung ortsabwesend und an der Unterzeichnung verhindert.
| Koeniger | |
| Hoepner |