Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Abtreibung (§218 Abs.3 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 4/51
Datum
27.10.1950
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte warf sich mehrerer Abtreibungen schuldig und wurde wegen fortgesetzten Verbrechens nach §218 Abs.3 StGB zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Das Revisionsgericht verwirft die Revision: Die gesetzlichen Vorschriften sind in den Gründen bezeichnet, die Feststellungen sind zur Rechtsanwendung ausreichend und die Strafzumessung enthält keinen Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Angabe der angewendeten Strafvorschrift in den Urteilsgründen genügt den Anforderungen, wenn das anzuwendende Gesetz ausdrücklich bezeichnet ist.

2

Fehlen die Namen der Opfer, beeinträchtigt dies die Überprüfbarkeit der Rechtsanwendung nicht, sofern für jede Tat Tatzeit, Tatort, Tatausführung und Erfolg (Tatbestandsmerkmale) erschöpfend festgestellt sind.

3

Die Frage des Vorliegens eines Fortsetzungszusammenhangs mehrerer Taten kann unbeantwortet bleiben, wenn dem Angeklagten dadurch kein Nachteil entsteht.

4

Die vom Tatgericht getroffene Strafzumessung unterliegt im Revisionsverfahren nur der Prüfungsbefugnis auf Rechtsfehler; bloße tatrichterliche Ermessensentscheidungen sind unbeachtlich.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 27. Oktober 1950

Rubrum

Beglaubigte Abschrift

████ ███ im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Imma Felene ███ geb. am █████ 1895 in ███, Kreis ███, wohnhaft in ████, ███ wegen Abtreibung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe in der Sitzung vom 9. Februar 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Engels Bundesrichter Henneka Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt ████ ██ als Beamter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 27. Oktober 1950 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte hat von Ende 1948 bis Mitte 1950 in ihrer Wohnung in mindestens 10 Fällen die Leibesfrucht schwangerer Frauen dadurch abgetötet, dass sie mit einer Klysopumpspritze eine Lösung aus grüner Seife und Sagrotan in die Gebärmutter einführte und hierdurch den vorzeitigen Abgang der Frucht bewirkte. Sie ist deshalb von der Strafkammer wegen eines fortgesetzten Verbrechens gegen § 218 Abs. 3 StGB zu 2 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Ihre Revision kann keinen Erfolg haben.

Die Rüge der „Nichtanführung der Gesetzesstellen, die zur Verurteilung der Angeklagten überhaupt führten“, geht schon deshalb fehl, weil in den Gründen § 218 Abs. 5 Satz 1 StGB n. F. ausdrücklich als das angewendete Strafgesetz bezeichnet ist, § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO.

Gegen die Weitergeltung des § 218 in der Fassung der VO vom 9. (18.) März 1943 bestehen auch nach der Ansicht des Senats – abgesehen von der Bestimmung des § 218 Abs. 3 – keine Bedenken.

Gegen den Schuldspruch wendet die Angeklagte nur ein, dass der Vorderrichter entgegen der herrschenden Rechtsprechung eine fortgesetzte Handlung angenommen hat. Die Frage, ob mehrfache Verstöße gegen den § 218 StGB gegenüber verschiedenen Personen überhaupt in Fortsetzungszusammenhang stehen oder unter dem Gesichtspunkte einer Sammelstraftat eine Handlungseinheit bilden können, bedarf jedoch keiner Entscheidung; denn die Angeklagte ist dadurch nicht beschwert, dass die Strafkammer statt auf mehrere nur auf ein Verbrechen der Abtreibung erkannt hat. Im übrigen lässt der Schuldspruch keinen Rechtsirrtum erkennen.

Das Bedenken des Oberbundesanwalts, ob in 8 Fällen die Feststellungen zur Nachprüfung der Rechtsanwendung ausreichten, teilt der Senat nicht; denn das Urteil stellt die Tatzeit, den Tatort, die Art der Tatausführung und den Erfolg, damit aber die Merkmale, die zur Anwendung des § 218 Abs. 3 StGB in jedem einzelnen Falle gehören, erschöpfend dar. Dass die Strafkammer in 8 Fällen die Namen der Opfer nicht hat ermitteln können, ist bedeutungslos.

Den Strafausspruch kann die möglicherweise unrichtige Auffassung der Strafkammer nicht zu Ungunsten der Angeklagten beeinflusst haben. Insoweit macht die Revision nur geltend, „dass der Sinn der Strafe durch eine niedrigere Verurteilung hätte erfüllt werden können.“ Damit greift sie aber in unzulässiger Weise in die dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters vorbehaltene Strafzumessung ein, die das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler hin nachprüfen darf. Solche sind hier nicht ersichtlich. Was die Revision in dieser Hinsicht gegen die Höhe der Strafe vorbringt, liegt ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb für das Revisionsgericht unbeachtlich.

Dr. KirchnerEngelsDr. Augustin
WernerHenneka
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