Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Wirksamer Verzicht des Angeklagten auf Rechtsmittel

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 450/99
Datum
03.11.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung und Freiheitsberaubung verurteilt. Im Hauptverhandlungsprotokoll erklärten Angeklagter und Verteidiger den Verzicht auf Rechtsmittel; diese Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt. Der BGH hält den Verzicht für wirksam, keine schwerwiegenden Willensmängel liegen vor, daher ist die Revision unzulässig. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vor Gericht erklärter Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist wirksam und macht ein nachfolgendes Rechtsmittel unzulässig, wenn die Erklärung im Hauptverhandlungsprotokoll vorgelesen und genehmigt wurde.

2

Das Hauptverhandlungsprotokoll nimmt an der Beweiskraft nach § 274 StPO teil; daraus kann sich die Wirksamkeit einer rechtsmittelverzichtenden Erklärung ergeben.

3

Ein Prozessrechtsverzicht ist grundsätzlich nicht widerrufbar, nicht wegen Irrtums anfechtbar und nicht sonst zurücknehmbar; Ausnahmen bestehen nur bei schwerwiegenden Willensmängeln oder fehlender Verhandlungsfähigkeit.

4

Behauptete Willensmängel oder Verhandlungsunfähigkeit müssen substantiiert dargelegt werden; bloße Vorbringen ohne tragfähige Anhaltspunkte rechtfertigen die Annahme der Unwirksamkeit nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 26. April 1999

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. November 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 26. April 1999 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Bei-sich-Führen einer Waffe und wegen Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da er nach der Urteilsverkündung wirksam auf dieses Rechtsmittel verzichtet hat.

Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, haben der Angeklagte und seine Verteidiger erklärt, sie „verzichten auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das soeben verkündete Urteil und die Kostenentscheidung“. Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, da sie gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde (st. Rspr.; vgl. BGHSt 18, 257, 258; BGH NJW 1997, 2691; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 274 Rdn. 11 m.w.N.). Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1999, 258, 259). Allerdings können in besonderen Fällen schwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts oder die Art und Weise seines Zustandekommens dazu führen, dass eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist (BGHSt 17, 14, 18 f.; BGH NStZ-RR 1997, 173). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, insbesondere rechtfertigt das Vorbringen des Angeklagten nicht die Annahme einer Verhandlungsunfähigkeit.

Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der Revision zur Folge.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 29. Oktober 1999 war Gegenstand der Beratung.

NiemöllerBodeRothfuß
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