Revision verworfen: Wirksamer Verzicht des Angeklagten auf Rechtsmittel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 450/99
- Datum
- 03.11.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein vor Gericht erklärter Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist wirksam und macht ein nachfolgendes Rechtsmittel unzulässig, wenn die Erklärung im Hauptverhandlungsprotokoll vorgelesen und genehmigt wurde.
Das Hauptverhandlungsprotokoll nimmt an der Beweiskraft nach § 274 StPO teil; daraus kann sich die Wirksamkeit einer rechtsmittelverzichtenden Erklärung ergeben.
Ein Prozessrechtsverzicht ist grundsätzlich nicht widerrufbar, nicht wegen Irrtums anfechtbar und nicht sonst zurücknehmbar; Ausnahmen bestehen nur bei schwerwiegenden Willensmängeln oder fehlender Verhandlungsfähigkeit.
Behauptete Willensmängel oder Verhandlungsunfähigkeit müssen substantiiert dargelegt werden; bloße Vorbringen ohne tragfähige Anhaltspunkte rechtfertigen die Annahme der Unwirksamkeit nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 26. April 1999
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. November 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 26. April 1999 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Bei-sich-Führen einer Waffe und wegen Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da er nach der Urteilsverkündung wirksam auf dieses Rechtsmittel verzichtet hat.
Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, haben der Angeklagte und seine Verteidiger erklärt, sie „verzichten auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das soeben verkündete Urteil und die Kostenentscheidung“. Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, da sie gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde (st. Rspr.; vgl. BGHSt 18, 257, 258; BGH NJW 1997, 2691; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 274 Rdn. 11 m.w.N.). Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1999, 258, 259). Allerdings können in besonderen Fällen schwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts oder die Art und Weise seines Zustandekommens dazu führen, dass eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist (BGHSt 17, 14, 18 f.; BGH NStZ-RR 1997, 173). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, insbesondere rechtfertigt das Vorbringen des Angeklagten nicht die Annahme einer Verhandlungsunfähigkeit.
Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der Revision zur Folge.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 29. Oktober 1999 war Gegenstand der Beratung.
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