Treffer
BGH Urteil

Revision wegen mangelhafter Zeugenvernehmung bei ausländischer Rechtshilfe – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 450/84
Datum
03.10.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt, sein früheres Geständnis in jugoslawischer Hauptverhandlung sei frei erfunden; die richterliche Vernehmung eines dortigen Zeugen im Wege der Rechtshilfe ergab nur ausweichende Angaben. Das Landgericht lehnte eine erneute Vernehmung ab. Der BGH hebt wegen Verletzung der Aufklärungspflicht auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt die Vernehmung eines im Ausland gehörten Zeugen nur ausweichende Aussagen zu entscheidungserheblichen Tatsachen, ist das Gericht verpflichtet, den Zeugen erneut vernehmen zu lassen.

2

Gibt ein Zeuge an, nur das zu wissen, was der Beschuldigte in einer ausländischen Hauptverhandlung gesagt habe, kann dies als ausweichende Äußerung gelten, die einer Klarstellung durch Wiederholung der Vernehmung bedarf.

3

Besondere Bedeutung kommt der Teilnahme des Verteidigers an einer Zeugenvernehmung im Rahmen der Rechtshilfe zu; ist dessen Teilnahme infolge unzureichender Benachrichtigung nicht möglich, erhöht dies die Pflicht des Gerichts zur prozessualen Fürsorge und zur Wiederholung der Vernehmung.

4

Eine Aufklärungsrüge ist begründet, wenn das Gericht seine Untersuchungspflicht verletzt, indem es eine wiederholte Befragung eines für die Beweiswürdigung wesentlichen, unklaren Zeugen unterlässt.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 1. März 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 450/84 in der Strafsache gegen den Arbeiter Ali ███ ohne festen Wohnsitz, geboren █████████ 1959 in ███ bei SC (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Möls, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 1. März 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Sein Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.

Die Verurteilung des Angeklagten stützt sich auf sein Geständnis, das er am 22. Mai 1980 in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht in Pirot (Jugoslawien) abgelegt hatte. Dieses hat der Angeklagte jedoch widerrufen und behauptet, es sei von seinem jugoslawischen Verteidiger Dragan ██ ██ frei erfunden worden, um so eine mildere Bestrafung zu erreichen. Das Landgericht hat deshalb auf Antrag des Angeklagten die richterliche Vernehmung des Zeugen TČ im Wege der Rechtshilfe angeordnet.

Diese fand am 10. Januar 1984 vor dem Gerichtspräsidenten des Gemeindegerichts in Pirot statt. Der Verteidiger des Angeklagten im vorliegenden Verfahren konnte an ihr nicht teilnehmen, da sich die Staatsanwaltschaft zwar am Samstag, dem 7. Januar 1984 noch um seine Benachrichtigung vom Termin bemüht hatte, ihn aber nicht erreichen konnte.

Der Zeuge TČ hat zu der Beweisbehauptung lediglich erklärt, dass ihm „nur jenes bekannt ist, was der Beschuldigte in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht in Pirot am 22. Mai 1980 ausgesagt hat“. Die Strafkammer hat diese Aussage gegeben den Widerspruch der Verteidigung gemäß § 251 Abs. 1 StPO verlesen und deren Antrag auf erneute Zeugenvernehmung abgelehnt.

Dieses Verfahren beanstandet die Revision mit Recht.

Es kann offen bleiben, ob die Vernehmungsniederschrift verlesen werden durfte, nachdem der Verteidiger nicht rechtzeitig vom Termin benachrichtigt worden war. Unbeachtlich ist auch, ob die Rüge, mit der die Revision die Ablehnung des Antrags auf erneute Vernehmung des Zeugen TČ beanstandet, ordnungsgemäß erhoben wurde. Die in diesem Zusammenhang ebenfalls geltend gemachte Aufklärungsrüge dringt jedenfalls durch. Die Strafkammer war gehalten, den Zeugen erneut vernehmen zu lassen, da dieser bei der richterlichen Vernehmung auf die Beweisfrage lediglich eine ausweichende Antwort gegeben hatte. Die Notwendigkeit einer wiederholten

Vernehmung musste sich der Strafkammer besonders deshalb aufdrängen, weil der Zeuge TČ den Angeklagten nicht nur in der Hauptverhandlung verteidigt, sondern bereits bei der Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter vertreten hatte. Hier hatte der Angeklagte aber bestritten, von dem Rauschgift in seinem Pkw etwas gewusst zu haben, vielmehr behauptet, sein Fahrzeug sei ihm vorübergehend entwendet worden. Wenn der Zeuge dennoch angibt, er wisse nur das, was der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, so wird hierdurch der Eindruck verstärkt, dass er damit einer Stellungnahme zu der konkreten Behauptung, er habe dem Angeklagten später zu einem (frei erfundenen) Geständnis geraten, ausgewichen ist. An einer wiederholten Vernehmung hätte der Verteidiger voraussichtlich teilnehmen und durch entsprechende Vorhalte eine eindeutige Beantwortung der Beweisfrage erreichen können.

MölsMaierNiemöller
MüllerTheune