Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Wiedereinsetzung nach Rücknahme der Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 450/81
Datum
30.09.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den Stand der Revision, nachdem er seine Revision zuvor zurückgenommen hatte. Er rügt, die Rücknahme beruhe auf einem Schreibversehen seines Verteidigers. Der BGH verwirft den Antrag: Die Rücknahme war nach dem Schriftsatzinhalt nicht durch ein Versehen erklärt und ist grundsätzlich unwiderruflich, Ausnahmen liegen nicht vor. Kosten trägt der Antragsteller.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist grundsätzlich wirksam und kann nur in besonderen Ausnahmefällen widerrufen werden.

2

Ein Widerruf einer einmal erklärten Rücknahme setzt substantiiert darzulegende besondere Umstände voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Die Behauptung eines Schreibversehens des Verteidigers reicht nicht aus, wenn der Wortlaut eines früheren Schriftsatzes ein solches Versehens ausschließt.

4

Eine Wiedereinsetzung in den Stand der Revision ist zu versagen, wenn die Rücknahme der Revision wirksam erfolgt ist und keine Ausnahmegründe vorliegen.

5

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens und der Revision zu tragen, wenn sein Antrag verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 21. Januar 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 450/81

in der Strafsache gegen

den Tierpfleger Peter █ aus ████████, █████████, geboren am ██ in ███, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. September 1981

Tenor

I. Der Antrag des Angeklagten, ihm „Wiedereinsetzung des Verfahrens in den Stand der Revision“ zu gewähren, wird verworfen.

II. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 1981 ist durch Zurücknahme erledigt.

III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens sowie der Revision zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte hat seine von Rechtsanwalt ██ eingelegte und begründete Revision mit Schreiben vom 13. Juli 1981 zurückgenommen. Die im Schriftsatz des Rechtsanwalts █████ vom 20. Juli 1981 enthaltene Behauptung, der Angeklagte sei infolge eines Schreibversehens in seinem, des Rechtsanwalts, Schreiben vom 29. Juni 1981 zu der Rücknahme veranlasst worden, ist nicht geeignet, deren Wirksamkeit in Frage zu stellen.

Abgesehen von besonderen Ausnahmefällen kann die Rücknahme eines Rechtsmittels nicht widerrufen werden (vgl. BGHSt 10, 245, 247; 17, 14, 18; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1975 – 2 StR 555/75 –). Ein Ausnahme-

fall liegt hier schon deshalb nicht vor, weil nach dem Inhalt diesen Schreibens vom 29. Juni 1981 der angebliche Schreibfehler auszuschließen ist. Der Wortlaut des vorletzten Absatzes hat nur dann einen Sinn, wenn dem Angeklagten vorher empfohlen worden ist, die Revision zurückzunehmen. Zudem hatte für eine Anfrage beim Angeklagten jeglicher Grund gefehlt, wenn nach der Vorstellung von Rechtsanwalt █████ die Revision aufrechterhalten werden sollte.

Danach besteht für die beantragte Wiedereinsetzung kein Anlass.

MeyerMößlTheune
MüllerNiemöller
Antrag auf Wiedereinsetzung nach Rücknahme der Revision verworfen — Themis