Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verurteilung wegen Besitzes (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG) aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 450/77
Datum
28.09.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Betäubungsmittelstraftaten ein. Der BGH nahm die Revision insoweit an und hob die Verurteilung wegen Besitzes nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG auf, weil dieser Tatbestand als Auffangtatbestand hinter der Begehungsform der Einfuhr zurücktritt. Die weitergehende Revision wurde verworfen; der Wegfall der Besitz-Verurteilung beeinträchtigt die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG ist als Auffangtatbestand ausgestaltet und tritt zurück, soweit eine spezifischere Begehungsform (z. B. Einfuhr) das Tatgeschehen erfasst.

2

Ein Auffangtatbestand dient dazu, Nachweisprobleme des illegalen Erwerbs zu begegnen und ist nicht primär auf eine eigenständige Verurteilung zu richten.

3

Der Wegfall einer Verurteilung wegen Besitzes nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG steht der Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG nicht entgegen.

4

Ist eine Verurteilung wegen einer alternativen Tatbestandsvariante rechtsfehlerhaft, kann diese im Revisionsverfahren aufgehoben werden, ohne die Bestandskraft der übrigen Verurteilungen zu berühren.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 16. Februar 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 450/77

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Andries ███████████ aus A[REDACTED]_____, Niederlande, dort geboren ██ ██████ 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 16. Februar 1977 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG) wegfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Auch die allgemeine Sachrüge hat im Wesentlichen keinen Erfolg. Zwar kann die Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln nicht bestehen bleiben. Dies hat seinen Grund aber allein darin, dass diese Alternative gegenüber der Begehungsform der Einfuhr zurücktritt, da § 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG einen Auffangtatbestand enthält, mit dem Schwierigkeiten begegnet werden soll, die sich für den Nachweis eines illegalen Erwerbs ergeben können (BGHSt 25, 385).

Der Wegfall jener Verurteilung hindert die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG nicht (BGHSt 25, 290).

MüllerKirchhofBuddenberg
BaumgartenMeyer
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