Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Widerspruchs in der Strafzumessung, Zurückverweisung an Schöffengericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 450/75
Datum
03.09.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung eingelegt; die Revision wurde insoweit begründet, als sie das Strafmaß betraf, jedoch ohne wirksame Beschränkung. Der BGH hebt den Strafausspruch wegen Widerspruchs zwischen eingeordneter Tatqualität („weniger schwerwiegend“) und verhängter Strafhöhe auf und verweist die Sache zur neuen Strafzumessung an das zuständige Schöffengericht zurück. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die bereits rechtskräftig eingezogene Einzelstrafe bleibt Teil der Gesamtstrafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vom Verteidiger vorgenommene Beschränkung der Revision ist unwirksam, wenn die nach § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung nicht vorliegt.

2

Eine Revision, die sich trotz vorhandener Beschränkung noch auf den Schuldspruch erstreckt, bleibt insoweit mangels substantiierten Vorbringens nach § 344 Abs. 1 StPO unzulässig.

3

Bei der Strafzumessung muss die vom Gericht getroffene Einstufung der Tatqualifikation mit der gewählten Strafhöhe in Einklang stehen; liegt ein Widerspruch vor, ist der Strafausspruch aufzuheben, sofern keine ausreichenden Gründe für eine höhere Strafe dargelegt sind.

4

Wird der Strafausspruch aufgehoben und ist die Zuständigkeit oder die Grenze der Einzelstrafe betroffen, so ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Gericht zurückzuverweisen; eine bereits rechtskräftige Einzelstrafe bleibt im Rahmen der erneut zu bestimmenden Gesamtstrafe bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 26. März 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kaufmann Helmut ████, geboren am █████ 1943 in ███████, wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 1975 gemäß § 349 Abs. 1 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 26. März 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht in Saarlouis zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit, unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Einzelstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dagegen hat der Verteidiger ohne Einschränkung Revision eingelegt, diese aber in der Revisionsrechtfertigungsschrift auf das Strafmaß beschränkt und insoweit Verletzung sachlichen Rechts gerügt.

Die Beschränkung des Rechtsmittels ist unwirksam, da die dazu gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Verteidigers nicht vorliegt. Soweit die Revision sich danach noch auf den Schuldspruch erstreckt, ist sie mangels Begründung nach § 344 Abs. 1 StPO unzulässig (vgl. BGH LM § 302 (1) StPO).

Im Übrigen hat die Revision Erfolg. Das Schwurgericht hat die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB 1975 gemindert. Zur Strafzumessung führt es aus, dass die Tat „den weniger schwerwiegenden Fällen im Rahmen des § 223a StGB zugerechnet werden konnte“. Damit steht nicht in Einklang, dass es eine Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten ausgesprochen hat. Diese beträgt die Hälfte der Höchststrafe des § 223a StGB, hier sogar zwei Drittel der nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB 1975 zulässigen Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Ist die Tat, wovon das Schwurgericht ausgeht, weniger schwerwiegend, dann durfte das Schwurgericht von seinem Standpunkt aus nicht eine in der oberen Hälfte des Strafrahmens liegende Strafe verhängen, ohne dass es ausreichende Gründe dafür darlegte. Das ist nicht geschehen. Wegen dieser Unstimmigkeit war der Strafausspruch aufzuheben. Da nach dem rechtskräftigen Schuldspruch keine gemäß § 74 Abs. 2 GVG zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehörende Tat vorliegt und eine über zwei Jahre sechs Monate hinausgehende Einzelfreiheitsstrafe nicht mehr in Betracht kommt (§ 358 Abs. 2 StPO), hat der Senat die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das zuständige Schöffengericht verwiesen. Dieses wird die Strafe nach den Grundsätzen des § 46 StGB neu zu bestimmen haben. Es wird darauf hingewiesen, dass die in die Gesamtstrafe einbezogene rechtskräftige Einzelstrafe nicht wegfällt, sondern im Rahmen der Gesamtstrafe bestehen bleibt (vgl. BGHSt 12, 99).

MillerSchumacherBuddenberg
KirchhofKnoblich
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