Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafzumessung bei räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 450/74
Datum
30.10.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen räuberischer Erpressung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; seine Revision richtet sich gegen die Strafzumessung und die Versagung außerordentlicher mildernder Umstände. Der BGH verwirft die Revision. Er bestätigt, dass alle für Tat und Täter erheblichen Umstände zu würdigen sind und die Strafkammer die wirtschaftliche Notlage des Angeklagten zu Recht verneint hat; Geständnis und fehlende Vorstrafen wurden mildernd berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung mildernder Umstände sind alle Umstände zu ermitteln und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen.

2

Das bloße Fehlen von Vorstrafen begründet nicht automatisch die Anwendung des milderen Strafrahmens, ist aber in die Abwägung einzustellen.

3

Eine finanzielle Notlage wirkt nur dann strafmildernd, wenn keine zumutbaren kurzfristigen Ersatz- oder Beschaffungsmöglichkeiten bestanden.

4

Fehlende einzelne Feststellungen sind unschädlich, sofern aus dem Gesamturteil hervorgeht, dass die Strafkammer alle maßgeblichen Erwägungen berücksichtigt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 8. Mai 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 2 StR 450/74 30. Oktober 1974

in der Strafsache gegen: den Gewerbetreibenden Ludwig K. ████, geboren am █████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 8. Mai 1974 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte befand sich Ende Dezember 1973 in Geldverlegenheit. Er maskierte sich mit einer Strumpfhose seiner Frau und klingelte an der Tür zweier Mitbewohner des Hochhauses, in dem auch er Mieter war. Als ihm geöffnet wurde, hielt er beiden Personen eine ungeladene Schreckschusspistole vor und verlangte Geld. Die Bedrohten glaubten sich ernstlich in Gefahr. Einer von ihnen warf dem Angeklagten deshalb Geldscheine im Werte von 250,-- DM zu. Der Angeklagte hob das Geld auf und flüchtete damit. Er verbrauchte es für sich und seine Familie.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Näherer Erörterung bedarf lediglich der Strafaussprache. Die Strafkammer hat dem Angeklagten mildernde Umstände versagt. Die – allerdings recht knappe – Begründung, die in den eigentlichen Strafzumessungserwägungen ihre Ergänzung findet, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Urteil geht zutreffend davon aus, dass zur Beurteilung, ob mildernde Umstände vorliegen, alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen (RGSt 48, 308, 388 ff.; BGHSt 1, 115, 116; 5, 237, 238; BGHSt 2, 8, 9; 8, 186; BGH NJW 1966, 894). Die Strafkammer hält aufgrund ihres Gesamteindrucks den vom Gesetz vorgesehenen außerordentlichen Strafrahmen nicht für anwendbar. Darin liegt kein Rechtsfehler. Die bisherige strafrechtlich nicht in Erscheinung getretene Führung des Angeklagten zwingt nicht bereits für sich allein zur Bejahung mildernder Umstände. Die dahin zielenden Ausführungen der Revision gehen zu weit. Allerdings sind fehlende Vorstrafen ein Umstand, der bei der Abwägung, ob der ordentliche oder der mildere Strafrahmen zugrunde zu legen ist, nicht außer Betracht bleiben darf (BGH NJW 1966, 894). Dies hat die Strafkammer jedoch beachtet.

Zu Unrecht wendet die Revision sich gegen die Annahme der Strafkammer, dass sich der Angeklagte nicht in einer echten wirtschaftlichen Notlage befunden hat. Zwar besaß der seit langerem erheblich verschuldete Angeklagte am 28. Dezember 1973, dem Tattag, für sich und seine dreiköpfige Familie nur noch 6,-- bis 8,-- DM. Auch konnte er seinen Auftraggeber nicht erreichen, weil dieser in Urlaub war, und damit keinen Vorschuss oder Bezahlung für zu leistende oder erbrachte Arbeiten erhalten. Doch ist im Urteil auch erwähnt, dass sich der Angeklagte von seinen Freunden oder seinen Eltern kein Geld borgen wollte, da er sich vor diesen Personen genierte. Danach hatte er die Möglichkeit, kurzfristig einen Geldbetrag für den unmittelbaren Lebensbedarf zu erhalten, und war sich dessen auch bewusst. Nur darum ging es zunächst, denn der Angeklagte erzielte, wie dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, fortlaufend Einkünfte aus seiner Arbeit. Es galt also lediglich die Zeit bis zur Rückkehr seines Auftraggebers zu überbrücken. Dass die Strafkammer die Verschuldung des Angeklagten nicht zum Anlass genommen hat, ihm mildernde Umstände zuzubilligen, ist unbedenklich.

Die Strafzumessung in dem so vorgezeichneten Rahmen ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat ausdrücklich als mildernd gewertet, dass der Angeklagte in vollem Umfang geständig und nicht vorbestraft war, sowie, dass die Tat aus seinen schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprungen ist. Die bei der Prüfung, ob eine finanzielle Notlage vorlag, von der Strafkammer angestellte Hilfserwägung, dass der Angeklagte seine Verschuldung selbst mit zu verantworten habe, ist zutreffend nicht als strafschärfend verwertet worden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1972 – 2 StR 541/72 –). Es ist daher ohne Bedeutung, dass insoweit ausreichende Feststellungen im Urteil fehlen mögen.

SchumacherWillmsMüller
KirchhofBaumgarten
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