Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 450/73
- Datum
- 11.01.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung müssen die Feststellungen einen Tatplan enthalten, der alle objektiven und subjektiven Merkmale der vollendeten Tat aufweist oder erkennen lässt, wie diese Merkmale hätten verwirklicht werden sollen.
Fehlen konkrete Feststellungen darüber, auf welchem Weg das Vermögen des Opfers dem Täter oder einem Dritten hätte zufließen sollen, trägt das Tatbild die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung nicht.
Die bloße Androhung einer Tat oder vorbereitende Handlungen begründen ohne Feststellungen zur Eintrittserwartung eines tatbestandsmäßigen Vermögensschadens und ohne hinreichenden Tatentschluss keinen Schuldtatbestand der räuberischen Erpressung.
Bei unzureichender Feststellung des Vorsatzes und der Bereicherungsabsicht ist eine Aufhebung des Urteils und Rückverweisung zur erneuten Sachaufklärung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 18. Juni 1973
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
2 StR 450/73 Md Pe
in der Strafsache gegen den ██████████████ Jürgen Maximilian ███ aus ██, geboren ███ 1951 in █, wegen versuchter räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 11. Januar 1974 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 18. Juni 1973 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung wird nicht von den Feststellungen getragen. Sie würde voraussetzen, dass der vom Landgericht festgestellte Tatplan des Angeklagten alle Merkmale aufwiese, die im Falle ihrer Verwirklichung eine Verurteilung wegen vollendeter räuberischer Erpressung rechtfertigen würden. Hieran fehlt es. Denn es ist nicht festgestellt, auf welchem Wege die von einem Vertreter der Bundesregierung zum ██████ Bahnhof zu bringenden 10 Millionen DM in den Besitz des Angeklagten oder einer anderen Person gelangen sollten, und auch nichts darüber gesagt, dass der Angeklagte ernstlich beabsichtigt habe, seinen Tatplan in dieser Richtung noch zu ergänzen. Im Zusammenhang mit der Strafzumessung teilt die Strafkammer insoweit nur mit, der Angeklagte habe gar keine nähere Vorstellung gehabt, wie er an das Geld gelangen sollte; er sei nicht einmal nach ████ gefahren, um den Erfolg seiner Erpresserbriefe zu beobachten. Sie bringt weiter zum Ausdruck, seine Tat sei mehr als ein Versuch einer geistig minderbemittelten Persönlichkeit zu sehen, sich einmal in Positur zu setzen. Danach fehlt es an der sicheren Feststellung, dass der Angeklagte die Vorstellung vom Eintritt eines tatbestandsmäßigen Vermögensschadens der Bundesrepublik Deutschland als Folge seiner Drohung und die Absicht hatte, sich oder eine andere Person zu Unrecht zu bereichern.
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