Revision: Versuchter Totschlag in gefährliche Körperverletzung umgewandelt, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 450/71
- Datum
- 13.10.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch liegt vor, wenn der Täter, obwohl der Erfolg noch nicht eingetreten ist, freiwillig jede weitere auf den Erfolg gerichtete Tätigkeit unterlässt und nicht durch von seinem Willen unabhängige Umstände daran gehindert ist.
Fehlen hinreichend klare Feststellungen darüber, ob der Täter den Todeserfolg bereits mit der vorgenommenen Einzeltat für möglich oder beabsichtigt hielt, darf das Tatgericht nicht ohne weiteres von einem beendeten Versuch ausgehen.
Die bloße Würdigung des Verhaltens nach der Tat kann nicht ersetztend zugunsten der Annahme eines bereits verwirklichten Tötungsvorsatzes herangezogen werden, wenn konkrete Feststellungen zur inneren Tatvorstellung fehlen.
Ist wegen wirksamen Rücktritts der Versuch straflos geblieben, kann das tatbestandsmäßige Verhalten zugleich eine andere Straftat (z. B. gefährliche Körperverletzung) erfüllen; das Revisionsgericht kann den Schuldspruch entsprechend ändern und den Strafausspruch aufheben.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Saarbrücken, 18. Mai 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 450/71
in der Strafsache gegen ██ den Hilfsarbeiter Ahcéne aus Sall- ███ ██, geboren am █████ 1925 in █████████████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1971, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender,
Bundesrichter Müller Dr. Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Meise als beisitzende Richter,
Dr. ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██ bei der Verkündung Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Dr. ███ aus ██, Rechtsanwalt als Verteidiger,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Saarbrücken vom 18. Mai 1971
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Nach seinen Feststellungen war es bereits früher häufig zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau zu Tätlichkeiten gekommen. Nachdem sie ihn gebeten hatte, am Feiertag nicht Holz zu hacken, ging er plötzlich auf sie zu, schleppte sie zum Hackklotz, drückte ihren Kopf auf den Klotz und schlug mit einer „relativ stumpfen“ Axt in der Absicht zu, seine Frau „mit einem Henkerschlag in den Nacken“ zu töten. Durch den Schlag erlitt sie eine zehn Zentimeter lange und drei Zentimeter tiefe Wunde im Nacken. Während sie nach einer anderen Hausbewohnerin um Hilfe rief, versuchte der Angeklagte, das aus der Wunde fließende Blut zu stillen. „Er bekam es mit der Angst zu tun und erklärte seiner Ehefrau, es tue ihm leid.“ Bei der rechtlichen Würdigung hat das Schwurgericht dargelegt, der Versuch sei „zur Überzeugung des Gerichts“ beendet gewesen. Das subjektive Vorstellungsbild des Angeklagten bei der Tat habe nicht ermittelt werden können. Seinem Verhalten nach der Tat lasse sich nicht entnehmen, dass er mehrfach habe zuschlagen wollen, zumal ein Schlag mit der Tatwaffe zur Herbeiführung des Todes genügt hätte. Nach der herrschenden Rechtsprechung habe jedenfalls insoweit zu Lasten des Angeklagten entschieden werden müssen.
Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. Gegen die Begründung, mit der das Schwurgericht die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts von dem Totschlagsversuch abgelehnt hat, bestehen durchgreifende Bedenken.
Nach den Urteilsfeststellungen ist offen geblieben, ob der Angeklagte erwartete, dass er den Todeserfolg schon mit jenem einzigen Schlag herbeiführen werde. Zwar heißt es in den Gründen, der Angeklagte habe seine Ehefrau „mit einem Henkerschlag in den Nacken“ töten wollen. Angesichts der eindeutigen Feststellung, es habe sich nicht klären lassen, welche Vorstellungen der Angeklagte während des Zuschlagens gehabt habe, muss jene Formulierung jedoch dahin verstanden werden, dass durch sie nur die Art der Begehungsweise, nicht aber die Zahl der nach der Vorstellung des Angeklagten notwendigen Schläge bezeichnet werden sollte. Andernfalls wäre zudem die weitere Begründung des Tatrichters unverständlich, insoweit habe jedenfalls zu Lasten des Angeklagten entschieden werden müssen. Auch die Würdigung des Verhaltens des Angeklagten nach der Tat hat nicht zu der Feststellung geführt, dass er die Tötungsabsicht allein durch den einen Schlag hat verwirklichen wollen. Vom Schwurgericht ist dieses Verhalten lediglich dahin gewertet worden, dass aus ihm nicht hergeleitet werden könne, der Angeklagte habe von vornherein mehrere Schläge für erforderlich erachtet. Damit steht aber nicht schon zugleich fest, dass nach seiner Vorstellung ein einziger Schlag genügen sollte. Der Satz, der Versuch sei „zur Überzeugung“ des Gerichts beendet gewesen, kann unter diesen Umständen trotz der Verwendung dieser Formulierung nur im Sinne einer rechtlichen Würdigung verstanden werden. Eindeutige Feststellungen in der Richtung, dass der Angeklagte seine Ehefrau schon mit dem einen Schlag hat töten wollen, sind auch in einer erneuten Verhandlung nicht zu erwarten.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Versuch noch nicht beendet war und der Angeklagte durch das Unterlassen jeder weiteren auf den Erfolg zielenden Tätigkeit zurücktreten konnte; das hat er auch getan, ohne an einer solchen weiteren Ausführung durch Umstände gehindert gewesen zu sein, die von seinem Willen unabhängig waren. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nichts dafür, dass er etwa durch seelischen Druck unfähig war, die Tat zu Ende zu führen. Äußere Umstände standen dem ebenfalls nicht entgegen, auch nicht nach seiner Vorstellung. Er blieb weiterhin Herr seiner Entschlüsse.
Mit Rücksicht auf den danach wirksamen Rücktritt muss der Totschlagsversuch gemäß § 46 Nr. 1 StGB straflos bleiben. Die Handlungsweise des Angeklagten erfüllte jedoch gleichzeitig den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung; denn der Angeklagte hat die Verletzung durch eine Waffe, außerdem auch mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung zugefügt. Da er auch nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO sich nicht anders hatte verteidigen können, hat der Senat selbst den Schuldspruch entsprechend geändert.
Diese Änderung macht die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich.
| Willms | Baumgarten | Meise | |||
| Müller | Meyer |