Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen unzureichender Rückfallfeststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 450/61
Datum
30.10.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt sachliches Recht gegen Verurteilung wegen Betrugs und schwerer Diebstähle. Der BGH bestätigt teilweise die Schuldsprüche, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil die Voraussetzungen des Rückfalls nicht einwandfrei festgestellt sind. Insbesondere fehlt die Feststellung, ob dem Angeklagten der Erlass der früheren Strafe bekannt war. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme des Rückfalls müssen zum Tatzeitpunkt dem Täter die den Rückfall begründenden Tatsachen bekannt gewesen sein.

2

Wurde eine frühere Strafe erlassen, ist festzustellen, ob der Erlass dem Angeklagten eröffnet worden ist; dies kann gegebenenfalls nach § 453 StPO durch Beschluss geschehen sein.

3

Erklärungen, die erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist abgegeben werden, können in ihrem verfahrensrechtlichen Vorbringen nicht berücksichtigt werden (§ 345 StPO).

4

Berühren unzureichende Feststellungen zu einem Taterfolg oder zur Rückfallfrage aufgrund ihrer möglichen Auswirkungen den Strafausspruch in anderen Fällen, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 19. Juni 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Eduard B. ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ██ ██ in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1961, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 19. Juni 1961 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs, schweren Diebstahls und schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und vier Monaten Zuchthaus verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Seine Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle vom 25. August 1961, die er neben der Revisionsbegründung seines Verteidigers abgegeben hat, sind erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist aufgenommen (§ 345 StPO) und können daher in ihrem verfahrensrechtlichen Vorbringen keine Berücksichtigung finden.

Die Sachrüge hat teilweise Erfolg.

Hinsichtlich des Schuldspruchs hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils allerdings keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben, denn die Voraussetzungen des Rückfalls für den schweren Diebstahl zum Nachteil der Ufa sind nicht einwandfrei nachgewiesen. Die durch Urteil des Schöffengerichts in Düsseldorf am 11. Mai 1956 gegen den Angeklagten wegen Diebstahls erkannte Strafe von zwei Monaten Gefängnis ist nach dem Urteil am 9. Juni 1959 erlassen worden. Dass dem Angeklagten dieser Erlass im Zeitpunkt der Straftat zum Nachteil der Ufa im Oktober 1960 auch bekannt gewesen ist, stellt das Urteil nicht fest. Im Zeitpunkt der Tat muss der Täter die den Rückfall begründenden Tatsachen kennen, hier also muss dem Angeklagten der Erlass der bezeichneten Strafe bekannt gewesen sein. Dieser Erlass hätte ihm gegebenenfalls durch Beschluss gemäß § 453 StPO eröffnet werden müssen. Ob dies geschehen ist, lässt sich den Feststellungen des Urteils nicht entnehmen.

Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs im Falle des schweren Diebstahls zum Nachteil der Ufa. Nach den Umständen lässt sich nicht ausschließen, dass mittelbar auch der Strafausspruch in den anderen beiden Fällen der Verurteilung durch diesen Mangel der Urteilsbegründung berührt ist. Deshalb ist die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs geboten.

Dem Angeklagten und seinem Verteidiger bleibt überlassen, in der neuen Hauptverhandlung die Gesichtspunkte zur Geltung zu bringen, die nach den Ausführungen der Revisionsbegründung für die Zubilligung mildernder Umstände sprechen und für die Strafzumessung von Bedeutung sind.

DotterweichMengesMeyer
ScharpenseelKirchhof
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