Revision wegen Unzucht mit Abhängiger aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 450/55
- Datum
- 28.03.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge, die geltend macht, der Tatrichter habe einem vernommenen Sachverständigen nicht alle von der Verteidigung gewünschten Fragen vorgelegt, ist unzulässig, soweit aus der Niederschrift nicht ersichtlich ist, welche Fragen gestellt wurden und das Revisionsgericht dies nicht nachprüfen kann.
Die aus einem Geständnis vor dem Haftrichter gezogene Bewegerwägung über die innere Tatseite (z.B. wollüstige Absicht) ist im Revisionsverfahren nur dann entscheidungserheblich, wenn der gegenteilige Schluss denkgesetzlich ausgeschlossen wäre.
Nimmt das Tatgericht eine fortgesetzte Handlung an, hat es die Voraussetzungen des Gesamtvorsatzes zu prüfen; liegen mehrere selbständige Taten näher, sind die Einordnung als Einzel- oder Gesamtstrafen und die sich daraus ergebenden Folgen (etwa Straffreiheit durch einschlägige Gesetzesänderungen) zu klären.
Hat das Gericht verminderte Zurechnungsfähigkeit gemäß § 51 Abs. 2 StGB festgestellt und mildert nach den Vorschriften über den Versuch, so sind bei der Strafzumessung die gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafen zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 22. September 1955
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Krso den Tischler Otto ███, geboren am [REDACTED], wegen Unzucht mit einer Abhängigen hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Professor Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner Bundesrichter als beisitzende Richter, in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt als Vertreter der Anklage, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 22. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Sachrüge hat Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig. Die Revision hält die Vorschriften der §§ 244, 245 und 261 StPO für verletzt, weil der Tatrichter dem in der Hauptverhandlung vernommenen medizinischen Sachverständigen nicht noch weitere Fragen vorgelegt habe, die nach der Meinung der Verteidigung für die Bewertung eines polizeilichen Geständnisses des Angeklagten, für die Feststellung der wollüstigen Absicht und für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der jetzigen Einlassung des Angeklagten von Bedeutung gewesen wären. Darauf, dass ein solches Beweismittel nicht ausgeschöpft sei, kann die Revision schon deswegen nicht gestützt werden, weil aus der nach §§ 272, 273 StPO ordnungsmäßigen Niederschrift über die Hauptverhandlung sich in der Regel nicht ergibt, welche Fragen einem Zeugen oder Sachverständigen vorgelegt worden sind, so dass das Revisionsgericht die Behauptungen der Revision über den Umfang der Vernehmung nicht nachprüfen kann.
2. Ob ferner aus dem Geständnis des Angeklagten vor dem Haftrichter der zwingende Schluss hergeleitet werden konnte, dass er in wollüstiger Absicht gehandelt hat, ist in diesem Rechtszug ohne Bedeutung. Nur wenn ein solcher Schluss denkgesetzlich unmöglich wäre, läge darin eine Verletzung des mit solcher Begründung angewandten Strafgesetzes. Dafür aber bieten weder die Ausführungen der Revision noch die Urteilsgründe einen Anhalt.
3. Zu Unrecht hält die Revision die dem Urteil zugrunde liegenden Handlungen für nicht „erheblich konkretisiert“. Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte in der Zeit von Mitte 1952 bis Anfang 1955 seiner Hand an den entblößten Geschlechtsteilen mindestens dreimal mit seinem am 18. Juli 1937 geborenen, 15 Jahre alten, in seinen Haushalt aufgenommenen Mündel gefasst und in anderen Fällen mindestens zweimal sein Glied an ihren Geschlechtsteilen geführt und dass er dies in wollüstiger Absicht getan habe. Weitere ausdrückliche Feststellungen zum inneren Tatbestand erübrigten sich, da sich dieser aus dem Gesamtverhalten ohne Weiteres ergibt.
4. Sämtliche Taten würdigt das Landgericht rechtlich dahin, dass der Angeklagte sich „eines Verbrechens nach § 174 Abs. 1 StGB schuldig gemacht“ habe (UA Bl. 8). Darin liegt, ebenso wie in der Fassung der Urteilsformel, erkennbar die Annahme einer „fortgesetzten Handlung“, die nach § 174 Nr. 1 StGB zu bestrafen ist. Die Urteilsgründe lassen aber nicht erkennen, dass die Strafkammer geprüft hat, ob Gesamtvorsatz vorliegt. Das war auch deshalb unentbehrlich, weil die Annahme mehrerer selbständiger Handlungen gerade bei diesem Verbrechen näher liegt. Dieser Rechtsfehler wirkt sich zu Gunsten des Angeklagten aus, weil die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 3 Satz 2 StrFrG 1954 zu prüfen ist, wenn mehrere selbständige Handlungen vorliegen. Das Landgericht muss bei Anwendung des § 74 StGB aufzuklären versuchen, welche der oben unter Nr. 3 genannten insgesamt fünf unzüchtigen Handlungen vor dem 1. Dezember 1953 begangen worden sind (§ 1 StrFrG 1954), welche Gesamtstrafe aus den für diese Straftaten verwirkten Einzelstrafen allein zu bilden und ob für diese Gesamtstrafe Straffreiheit gewährt sein würde (§ 11 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 StrFrG 1954). Soweit die Tatzeit nicht zweifelsfrei feststellbar ist, muss zu Ungunsten des Angeklagten angenommen werden, dass für die zeitlich nicht genau bestimmbare Einzeltat keine Straffreiheit gewährt ist (vgl. Brandstetter, Fußnote 49 unter Anm. 10 zu § 1 StrFrG 1954 und die dort angeführten Urteile des BGH).
5. Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB war. Es konnte daher die Strafen nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs mildern. Die Urteilsgründe erwecken erhebliche Zweifel, ob sich das Landgericht bei der Strafzumessung vor Augen gehalten hat, dass danach die zulässige Mindeststrafe 1 ½ Monate beträgt.
Senatspräsident Dr. Baldus ist in Urlaub und daher an der Unterschrift verhindert.
Dr. Dotterweich Bundesrichter Prof. Dr. Busch ist in Urlaub und daher an der Unterschrift verhindert.
| Dr. Schalscha | Hoepner | ||
| Dr. Dotterweich |