Revision verworfen: Hehlerei aus Diebstahl nach §17 Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen strafbar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 450/53
- Datum
- 15.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hehlerei nach § 261 Abs. 1 StGB ist strafbar, wenn die zugeführte Sache aus einer Wegnahme stammt, die die Merkmale des § 242 StGB erfüllt, auch wenn die Wegnahme nach einem Spezialgesetz (z. B. § 17 Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen) geahndet wird.
Bei der Feststellung des Vorsatzes kann das Gericht aus den konkreten Umständen und dem Verhalten des Täters auf das Bewusstsein der unredlichen Herkunft der Sache schließen; es ist nicht unzulässig, den Vorsatz aus diesen Umständen zu folgern.
Die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend ausgeführt wird.
Spezialstrafbestimmungen, die eine Wegnahme mit den Merkmalen des Diebstahls ahnden, sind als erschwerender Umstand zu § 242 StGB einzuordnen und begründen somit die Anwendbarkeit der Diebstahls- beziehungsweise Hehlereivorschriften des StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 18. Dezember 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rohproduktenhändler Wilhelm ███████, geboren am ███████████ 1902 in Köln, wegen Hehlerei im Rückfall hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ██████████ bei der Verhandlung, Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Die Hehlerei, die sich auf einen Diebstahl nach § 17 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen bezieht, ist nach § 261 Abs. 1 StGB strafbar.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 18. Dezember 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei im Rückfall nach § 261 Abs. 1 StGB verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
I. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
II. Die Sachbeschwerde kann ebenfalls nicht durchdringen.
1. Die Behauptung der Revision, der von dem Angeklagten erworbene Draht stamme nicht aus einem von der Bundespost betriebenen Telefonnetz, widerspricht den Feststellungen. Sie ist deshalb unbeachtlich.
2. Den inneren Tatbestand weist das Urteil einwandfrei nach. Die Strafkammer ist überzeugt, dass der Angeklagte die Herkunft des Drahtes bei dem Erwerb erkannt hat. Sie stützt diese Annahme auf die gesamten Umstände des Falles. Die Revision meint, es sei fehlerhaft, dass die Strafkammer den Vorsatz „durch Aufzählung von Umständen“ begründe, „die begrifflich nur dazu geeignet sind, dass der Täter diesen Umständen die unredliche Herkunft des Drahtes hätte entnehmen müssen“. Diese Ansicht ist nicht verständlich. Der Richter kann sich damit begnügen, die Umstände anzuführen, die dem Täter die Erkenntnis der strafbaren Herkunft der Sache aufdrängen mussten. Es ist ihm jedoch nicht verwehrt, aus diesen Umständen allein oder in Verbindung mit dem eigenen Verhalten des Täters selbst dessen Wissen um den Makel der Sache zu folgern. Fehlerhaft ist es nur, den Vorsatz sowohl unmittelbar als auch durch die Beweisregel festzustellen (BGH, Urt. v. 29. Mai 1952 – 5 StR 441/52). Das hat die Strafkammer aber nicht getan.
3. Die Revision wendet schließlich ein, der Diebstahl nach § 17 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen begründe nicht die Anwendbarkeit des § 261 Abs. 1 StGB. Das ist unzutreffend. Das Reichsgericht hat jede Wegnahme einer fremden Sache, die die Merkmale des § 242 StGB erfüllt, auch wenn sie nach einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist, als Diebstahl im Sinne des Strafgesetzbuchs angesehen (RGSt 2, 354; 10, 330). In der Entscheidung Goldt.Arch. 75, 371 hat es ausgesprochen, dass § 17 aaO nur einen erschwerenden Umstand zum Tatbestande des einfachen Diebstahls enthalte und deshalb zu § 242 StGB in demselben Verhältnis wie § 243 StGB stehe. Dem schließt sich der Senat an. Die Bezugnahme in § 17 aaO auf § 243 StGB stellt auch klar, dass das Verbrechen nach § 17 aaO ein schwerer Diebstahl im Sinne des Strafgesetzbuchs ist. Die Strafkammer hat den Angeklagten deshalb mit Recht nach § 261 Abs. 1 StGB verurteilt.
Auch sonst lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
| Dr. Sauer | Werner | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Baldus |