BGH: Revisionen teilweise stattgegeben — Aufhebung von Verurteilungen wegen Verwahrungsbruchs, Hehlerei und Bestechlichkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 450/51
- Datum
- 12.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Diebstahl nach § 242 StGB setzt einen Bruch fremden Gewahrsams voraus; ob Gewahrsam besteht, ist anhand der tatsächlichen Verfügungsmacht (z. B. der Staatsanwaltschaft) zu bestimmen.
Die Einwilligung eines unbefugten Dritten an der Herausgabe von Sachen ist für die Frage des Gewahrsams rechtlich ohne Bedeutung.
Eine Verurteilung wegen Personenhehlerei setzt Feststellungen voraus, dass der Vorsatz des Hehlers die Begehung der Vortat durch den Täter umfasst; fehlen solche Feststellungen, ist die Verurteilung nicht tragfähig.
§ 332 StGB (Bestechlichkeit) ist nur anwendbar, wenn die begünstigende Handlung in den Amtspflichten des jeweiligen Beamten liegt; liegt dies nicht vor, kann ein Rechtsirrtum die Rechtsfolgen beeinflussen.
Angriffe in der Revision, die ausschließlich die Beweiswürdigung betreffen, bleiben unbeachtlich; die Revisionsinstanz prüft Recht und nur eingeschränkt Tatsachen (Beschränkung der Sachprüfung).
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten werden teilweise verworfen, teilweise wird das Urteil des Landgerichts in H. vom ████████████ im Schuldspruch dahin geändert, dass
die Verurteilung des Angeklagten ███ wegen schwerer passiver Bestechung und des Angeklagten ████ wegen Beihilfe hierzu
im Strafaussprach aufgehoben;
für den Angeklagten ███ mit den zugrundeliegenden Feststellungen in vollem Umfang, soweit er als Angeklagter verurteilt ist, ███████████;
hinsichtlich des Angeklagten ████ im Gesamtstrafenaussprach aufgehoben wird.
Soweit das Urteil aufgehoben worden ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten ███ und ████ verworfen.
Gründe
I. Das Landgericht hat
1. den Angeklagten █████ wegen Vergehens gegen § 248 Abs. 1 StGB in 3 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit schwerer passiver Bestechung (§ 332 StGB) und in einem Fall außerdem in Tateinheit mit versuchtem Betrug, ferner wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Diebstahl und Personenhehlerei;
2. den Angeklagten ████ wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs in 4 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zu schwerer passiver Bestechung, und weiter in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Betrug und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Personenhehlerei;
3. den Angeklagten ███████ wegen Beihilfe zum gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch in Tateinheit mit Personenhehlerei
verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten sind zum Teil begründet.
II. Zur Revision des Angeklagten ███
1. Er beanstandet nur die Verurteilung wegen Diebstahls im Fall █████. Er meint, er habe die Strafakten des █████████ dem Angeklagten ███ nicht „weggenommen“, sondern sie seien ihm von ███, dem Wachtmeister, einem bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Jugendmeister, übergeben worden.
Diese Auffassung ist mit den Urteilsfeststellungen nicht vereinbar. Nach ihnen stand der Gewahrsam nicht dem Wachtmeister, sondern der Staatsanwaltschaft zu. Gemeint ist der Leiter dieser Behörde. Dessen Gewahrsam brach er also, als er den Jugendmeister durch Täuschung zur Herausgabe der Akten veranlasste und diese fortschaffte. Die übrigen Merkmale des § 242 StGB sind einwandfrei festgestellt.
Der Revisionsangriff des Angeklagten geht also fehl.
2. Er ist jedoch im Fall 4 nicht nur wegen Diebstahls, sondern in Tateinheit hiermit wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs und Personenhehlerei verurteilt.
Die Beschränkung der Revision auf die Verurteilung wegen Diebstahls erfasst somit nicht gültig die Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs und Personenhehlerei. Die weitere Prüfung des Urteils ergibt allerdings, dass der Angeklagte ███ der Beihilfe zum gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch schuldig ist. Die Feststellungen rechtfertigen jedoch nicht die Verurteilung wegen Personenhehlerei.
Nach ihnen hat es sich nur um einen Gevatter, der den Angeklagten ██ und ihres Vorteils █████ unter ████████ des Angeklagten ███ dem ███ wissentlich Beistand geleistet hat, um die █████████████ einer gegen ihn rechtskräftig erkannten Strafe zu vereiteln, also um ihn der Bestrafung zu entziehen.
Das Landgericht stellt auch fest, dass ███ wegen Diebstahls verurteilt worden ist, nicht wegen Verwahrungsbruchs.
Es fehlt somit an einer einwandfreien Feststellung, dass der Vorsatz des Angeklagten die Begehung eines Diebstahls durch ███ umfasst hat. Aus diesem Grund kann die Verurteilung des Angeklagten ███ im Fall 4 keinen Bestand haben.
III. Zur Revision des Angeklagten ████
1. Er bekämpft in allen 4 Fällen die Verurteilung wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs.
Hierzu stellt die Strafkammer fest: Die Angeklagten ███, ████ und ███████ fassten den Entschluss, Strafakten gewinnbringend gemeinschaftlich zu verwerten. Zu diesem Zweck nahm ████ in den ersten drei Fällen ihm als Justizassistenten zugängliche Akten an sich und übergab sie ███████, der nun abredegemäß, teils allein, teils mit ███, mit ihnen verfuhr. Im letzten Fall verschaffte ███████ sich die Akten, weil sie ihm dienstlich nicht mehr zugänglich waren, durch Irreführung eines Wachtmeisters und leitete sie dann an ███ weiter.
Die Strafkammer findet das Beiseiteschaffen offensichtlich nicht schon in der Herausnahme der Akten aus dem Geschäftsverkehr, sondern würdigt diese Betätigung des ████ einschließlich der Übernahme der Akten durch ███ als einen einheitlich gewollten Vorgang.
Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (RG HRR 1939 Nr. 793) und gibt für die Ansicht der Revision, das Beiseiteschaffen der Akten sei bereits vollendet gewesen, als █████ sie erhielt, keinen Raum.
Zutreffend hat die Strafkammer auch Mittäterschaft angenommen und gemäß § 50 StGB ███ nach § 358 Abs. 2 StGB, ███ nach § 133 StGB verurteilt (RG HRR 1939 Nr. 193).
Die Feststellungen ergeben auch, dass ███████ in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt hat. Was er hiergegen vorbringt, richtet sich nur gegen die Beweiswürdigung des Vorderrichters und ist deshalb unbeachtlich.
2. Im zweiten Fall (gegen ████████) wendet sich die Revision außerdem gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten Betrugs, jedoch ebenfalls nur mit unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen der Strafkammer zur inneren Tatseite.
Hingegen ergibt die auf die Sachbeschwerde hin gebotene weitere Nachprüfung des Urteils, dass in diesem Fall die Verurteilung wegen Beihilfe zu schwerer Bestechlichkeit des Angeklagten ███ auf Rechtsirrtum beruht.
Die Angeklagten haben von ████████ 1500 DM für die Tilgung seiner Vorstrafen im Strafregister in ███████ verlangt. Eine solche Begünstigung ist keine Handlung, die in den Amtspflichten eines Justizassistenten bei der Staatsanwaltschaft in H. eingeschlossen ist. § 332 StGB ist deshalb nicht anwendbar (RG DR 1939, 994).
Deshalb entfällt auch eine Beihilfe ██ hierzu. Da von einer neuen Verhandlung kein anderes Ergebnis zu erwarten ist, hat der Senat den Schuldspruch insoweit geändert und den Strafaussprach, der von dem Rechtsirrtum beeinflusst sein kann, aufgehoben.
Gemäß § 357 StPO ist der Senat hinsichtlich des gegen den Angeklagten ███ ergangenen Urteils entsprechend verfahren.
3. Die weiteren Ausführungen der Revision im Fall 3 liegen ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet und dürfen deshalb in der Revisionsinstanz keine Beachtung finden.
4. Mit Recht wendet sich jedoch die Revision im Fall 4 (gegen ████████) gegen die Verurteilung wegen Personenhehlerei nach § 258 StGB.
Ihr Vorbringen, ██████ sei unschuldig gewesen, ist allerdings unbeachtlich, im Übrigen aber auch unerheblich (RGSt 73, 331).
Wie jedoch zu II bereits ausgeführt ist, reichen die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht aus. Das macht eine Aufhebung des Schuldspruchs im Ganzen erforderlich. Daraus ergibt sich auch die Aufhebung der Gesamtstrafe.
5. Fortsetzungszusammenhang hat die Strafkammer mit der rechtlich unanfechtbaren Begründung verneint, dass der Vorsatz des Angeklagten den Gesamterfolg nicht von vornherein umfasst habe.
Was die Revision hiergegen anführt, ist sachverhaltswidrig.
6. Dies gilt auch schließlich von der Beanstandung der Strafzumessungsgründe.
IV. Zur Revision des Angeklagten ███████
1. Er greift zunächst die Verurteilung wegen Beihilfe zum Verwahrungsbruch mit dem Hinweis an, dass der Wachtmeister die Akten dem Angeklagten freiwillig übergeben habe.
Der Wachtmeister war jedoch zur Verfügung über die Akten nicht berechtigt. Sein Einverständnis mit der Ansichnahme der Akten durch ███████ ist deshalb rechtlich bedeutungslos.
2. Es ist jedoch aus den unter II 2 angeführten Gründen die Verurteilung wegen Personenhehlerei nicht haltbar. Deshalb muss das Urteil, soweit es den Angeklagten ███████ betrifft, in vollem Umfang aufgehoben werden.
3. Bemerkt sei noch, dass die von der Revision beanstandeten Strafzumessungsgründe rechtlich einwandfrei sind. Die Strafkammer hat offensichtlich nicht die Annahme, dass der Angeklagte überhaupt schuldig sei, als straferschwerenden Umstand verwertet, sondern nur aussprechen wollen, dass ███ eine höhere Strafe als ███████ verdiene, weil er nicht nur wie dieser Personenhehlerei, sondern außerdem noch Beihilfe zum gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch begangen habe.
Diese Erwägung ist rechtlich bedenkenfrei.
Dass der Angeklagte ███████ die Aktenbeseitigung erst eingeleitet hat, ergibt der Sachverhalt. Dem steht es nicht entgegen, dass sich ██████ der Anstiftung zu diesem Vergehen schuldig gemacht hat. Denn er konnte dies überhaupt erst tun, nachdem ihn ███ mit dem Angeklagten ███████ zusammengebracht hatte.
Schließlich ist es nicht nur nicht fehlerhaft, sondern durchaus sachgemäß, dass die Strafkammer die besondere Intelligenz des Angeklagten ███████ und die Erkenntnis der Tragweite seines Handelns strafschärfend berücksichtigt hat.
| Henneka | Dr. Kirchner | Werner | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer |