Revision verworfen; Einziehung von Taterträgen auf 10.966,00 € geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 450/22
- Datum
- 14.09.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:140923B2STR450.22.1
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur begründet, wenn das Revisionsgericht Rechtsfehler feststellt, die zu einer für den Angeklagten nachteiligen Entscheidung führen.
Das Revisionsgericht kann den Einziehungsausspruch der Vorinstanz abändern und den Umfang sowie die Höhe der Einziehung des Wertes von Taterträgen bestimmen.
Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen ist eine zulässige Maßnahme der Vermögensabschöpfung, soweit sie auf tatrelevanten Feststellungen beruht.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, soweit das Rechtsmittel unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 14. September 2023, Az: 2 StR 450/22, Beschluss
vorgehend LG Bonn, 9. Juni 2022, Az: 21 KLs 16/21
nachgehend BGH, 14. September 2023, Az: 2 StR 450/22, Beschluss
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. Juni 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Einziehungsausspruch dahin geändert wird, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.966,00 € angeordnet wird und er in Höhe eines Teilbetrages von 9.632,00 € als Gesamtschuldner haftet. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Krehl Eschelbach Meyberg Grube Lutz