Treffer
BGH Beschluss

Revision des Nebenklägers nach § 400 StPO als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 449/99
Datum
03.05.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge, Jugendstrafe zur Bewährung) ein. Der 2. Strafsenat verwirft die Revision als unzulässig, weil die Revisionsbegründung nicht deutlich machte, dass der Nebenkläger ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel verfolgt. Eine aus der Hauptverhandlung resultierende Äußerung genügte nicht, und eine Ausnahme, die auf Klarstellung verzichten würde, lag nicht vor. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision eines Nebenklägers ist nur zulässig, wenn aus der Revisionsbegründung eindeutig hervorgeht, dass der Nebenkläger ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel verfolgt.

2

Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird; dies muss die Revisionsbegründung erkennbar machen.

3

Fehlt die erforderliche Klarstellung des zulässigen Revisionsziels, ist die Revision des Nebenklägers als unzulässig zu verwerfen, es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall vor, der eine Klarstellung entbehrlich macht.

4

Eine in der Hauptverhandlung geäußerte Begehrenstellung des Nebenklägers ersetzt regelmäßig nicht die in der Revisionsbegründung erforderliche Darlegung des zulässigen Ziels.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg an der Lahn, 11. Mai 1999

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 11. Mai 1999 wird verworfen.

Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu der Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Nebenklägers gegen dieses Urteil ist unzulässig.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seinem Verwerfungsantrag vom 12. April 2000 zutreffend ausgeführt:

"Der Revisionsführer hat nicht deutlich gemacht, dass er ein zulässiges Ziel verfolgt. Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel einer Revisionsbegründung, wodurch deutlich gemacht wird, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5). Daran fehlt es hier.

Es wird zwar die Aufhebung des gesamten Urteils beantragt, soweit es den Angeklagten █████████████████ betrifft, jedoch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Nebenkläger einen anderen Schuldspruch anstrebt. Der Angeklagte █████████████████ ist wegen des angeklagten Deliktes der Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden. Der Nebenkläger hat in der Hauptverhandlung eine Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht beantragt. Die Revisionsbegründung beanstandet unter anderem die Annahme eines minder schweren Falles. Deshalb liegt ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte, hier nicht vor."

JahnkeBodeRothfuß
DetterOtten
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