Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Teilfreispruch wegen nicht erschöpftem Eröffnungsbeschluss

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 449/95
Datum
20.09.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein LG-Urteil wegen sexualisierter Gewalt; das LG hatte nur drei Taten als erwiesen angesehen. Der BGH befand, der Eröffnungsbeschluss sei nicht erschöpft, weil zahlreiche angeklagte Einzelakte unberücksichtigt blieben. Das Urteil wurde dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird; die weitergehende Revision wurde verworfen. Im Umfang des Teilfreispruchs trägt die Staatskasse die Kosten und notwendigen Auslagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt sich, dass das Gericht innerhalb des durch den Eröffnungsbeschluss begrenzten Anklageumfangs einzelne Tatvorwürfe nicht als erwiesen ansieht, sind diese Tatvorwürfe im Urteil als nicht bewiesen zu behandeln und der Angeklagte insoweit freizusprechen.

2

Ist die Anklage durch Verfahrensentscheidungen (z.B. Einstellung nach § 154 StPO oder Beschränkung nach § 154a StPO) auf bestimmte Zeiträume oder Taten begrenzt, darf das Urteil nur solche Taten verurteilen, die tatsächlich festgestellt wurden; sonst bleibt der Eröffnungsbeschluss unerschöpft.

3

Ist ein Urteil hinsichtlich des Umfangs der Verurteilung unklar oder unvollständig, kann die Revision nach § 349 StPO stattgegeben und das Urteil ergänzend dahingehend zu berichtigen sein, dass der Angeklagte für den nicht nachgewiesenen Teil freigesprochen wird.

4

Bei Teilfreisprüchen sind die Verfahrenskosten sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten insoweit der Staatskasse zur Last zu legen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28. März 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 449/95 Köln vom 20. September 1995

in der Strafsache gegen █████, dort geboren am ██, Rolf ██, 1965, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. September 1995 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. März 1995 dahin ergänzt, dass der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird.

Im Umfang des Teilfreispruchs fallen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

II.

Insoweit hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung richtet. Jedoch bedarf die Urteilsformel einer Ergänzung dahin, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird.

Die unverändert zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten zwei fortgesetzte Taten zur Last gelegt. Das Landgericht hat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit dem Angeklagten unter I der Anklage zur Last gelegt worden ist, seine Nichte in der Zeit von 1983 bis 1986 „mehrmals in der Woche“ sexuell missbraucht zu haben.

Ferner hat es die Strafverfolgung hinsichtlich der dem Angeklagten unter II der Anklage zur Last gelegten Tathandlungen gemäß § 154a StPO auf die in der Zeit von August 1991 bis Mitte des Jahres 1992 begangenen Handlungen beschränkt. Insoweit hatte die Anklage dem Angeklagten zur Last gelegt, seine Nichte „mindestens zwei bis drei Mal in der Woche“ durch die Anwendung von Gewalt gezwungen zu haben, den Beischlaf mit ihm zu dulden.

Das Landgericht hat lediglich drei sexuelle Übergriffe als erwiesen angesehen und den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen verurteilt. Es hat somit zahlreiche der in den Zeitraum August 1991 bis Mitte 1992 fallenden Einzelakte der als Fortsetzungshandlung angeklagten Tat nicht abgeurteilt. Nach dieser Sachlage hätte es den Angeklagten hinsichtlich des weitergehenden Tatvor-

wurfs freisprechen müssen, da sonst der Eröffnungsbeschluss nicht erschöpft ist (vgl. BGHR StPO § 260 I Teilfreispruch 4 und BGH bei Kusch NStZ 1993, 29 Nr. 16).

[Anmerkung: Die Namen „Gollwitzer“, „Niemöller“, „Detter“ und „Athing/Bode“ wurden als mögliche OCR-Artefakte nicht korrigiert, da sie ggf. auf Fundstellen oder Bearbeiter verweisen könnten.]

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