Revision teilweise stattgegeben — ergänzender Freispruch in BtM-Sache
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 449/93
- Datum
- 24.09.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein in der Anklage enthaltener Tatvorwurf nicht erwiesen, ist der Angeklagte insoweit freizusprechen und die Urteilsformel entsprechend zu ergänzen.
Erwähnungen bestimmter Tatsachenumstände im Urteil (z. B. Verbreitung in Endverbraucherkreise) begründen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sich nachweisbar eine Auswirkung auf die Strafzumessung ergibt.
Die Revision ist nach § 349 StPO insoweit zu verwerfen, als das Berufungsgericht festgestellte Tatergebnisse und rechtliche Bewertungen nicht zu beanstanden sind.
Bei erfolgtem Teilfreispruch sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten gemäß § 467 StPO der Staatskasse aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 4. März 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 449/93 vom 24. September 1993 in der Strafsache gegen Peter Ernst ██, geboren am ██ 1958 in MCT, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 1993 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 4. März 1993 im Urteilsspruch wie folgt ergänzt:
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung richtet.
Soweit dem Angeklagten bei der Findung des Strafrahmens und der Strafzumessung angelastet wird, dass das Rauschgift „vollständig in Endverbraucherkreise gelangt ist“, schließt der Senat aus, dass sich diese Erwägung auf die Festsetzung der Strafe ausgewirkt hat. Jedoch bedarf die Urteilsformel einer Ergänzung dahin, dass der Angeklagte teilweise freigesprochen wird.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 20. August 1993 hierzu zutreffend ausgeführt:
„Die zugelassene Anklage vom 27. Juli 1992 (Bl. 75 ff., 99 d.A.) legte dem Angeklagten zur Last, fortgesetzt Betäubungsmittel erworben, eingeführt und damit Handel getrieben zu haben, so in mindestens fünf bis sechs Fällen insgesamt 30–40 kg Haschisch nach Deutschland eingeführt und hier gewinnbringend weiterverkauft zu haben.
Von diesem ursprünglich erhobenen Anklagevorwurf waren alle Einzelakte mit einer Ausnahme als nicht erwiesen ausgeschieden, weshalb eine Freisprechung im Übrigen erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 21. April 1993 – 2 StR 605/92; Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl., § 260 Rdn. 40).“
Der Senat hat den Freispruch mit der Kostenfolge aus § 467 StPO nachgeholt.
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