Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben — ergänzender Freispruch in BtM-Sache

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 449/93
Datum
24.09.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief das Revisionsverfahren gegen seine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln an. Der BGH ergänzte das Landgerichts-Urteil um einen Freispruch insoweit, als einzelne in der Anklage erhobene Taten nicht erwiesen waren, und regelte die Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse. Die weitergehende Revision wurde verworfen; Erwägungen zur Verbreitung in Endverbraucherkreise änderten die Strafzumessung nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein in der Anklage enthaltener Tatvorwurf nicht erwiesen, ist der Angeklagte insoweit freizusprechen und die Urteilsformel entsprechend zu ergänzen.

2

Erwähnungen bestimmter Tatsachenumstände im Urteil (z. B. Verbreitung in Endverbraucherkreise) begründen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sich nachweisbar eine Auswirkung auf die Strafzumessung ergibt.

3

Die Revision ist nach § 349 StPO insoweit zu verwerfen, als das Berufungsgericht festgestellte Tatergebnisse und rechtliche Bewertungen nicht zu beanstanden sind.

4

Bei erfolgtem Teilfreispruch sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten gemäß § 467 StPO der Staatskasse aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 4. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 449/93 vom 24. September 1993 in der Strafsache gegen Peter Ernst ██, geboren am ██ 1958 in MCT, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 1993 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 4. März 1993 im Urteilsspruch wie folgt ergänzt:

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung richtet.

Soweit dem Angeklagten bei der Findung des Strafrahmens und der Strafzumessung angelastet wird, dass das Rauschgift „vollständig in Endverbraucherkreise gelangt ist“, schließt der Senat aus, dass sich diese Erwägung auf die Festsetzung der Strafe ausgewirkt hat. Jedoch bedarf die Urteilsformel einer Ergänzung dahin, dass der Angeklagte teilweise freigesprochen wird.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 20. August 1993 hierzu zutreffend ausgeführt:

„Die zugelassene Anklage vom 27. Juli 1992 (Bl. 75 ff., 99 d.A.) legte dem Angeklagten zur Last, fortgesetzt Betäubungsmittel erworben, eingeführt und damit Handel getrieben zu haben, so in mindestens fünf bis sechs Fällen insgesamt 30–40 kg Haschisch nach Deutschland eingeführt und hier gewinnbringend weiterverkauft zu haben.

Von diesem ursprünglich erhobenen Anklagevorwurf waren alle Einzelakte mit einer Ausnahme als nicht erwiesen ausgeschieden, weshalb eine Freisprechung im Übrigen erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 21. April 1993 – 2 StR 605/92; Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl., § 260 Rdn. 40).“

Der Senat hat den Freispruch mit der Kostenfolge aus § 467 StPO nachgeholt.

NiemöllerJannkeGollwitzer
TheuneStreck
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