Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafausspruch verworfen (2 StR 449/91)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 449/91
- Datum
- 05.02.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Tateinheit mit mehreren Delikten richtet sich die Untergrenze des anzuwendenden Strafrahmens nach der für das schwerste tateinheitlich begangene Delikt geltenden Mindeststrafe; eine wegen Versuches herabgesetzte Untergrenze eines anderen Delikts ist in solchen Fällen nicht maßgeblich.
Ein Fehler in der Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens ist revisionsrechtlich unbeachtlich, wenn die verhängte Strafe so erheblich über der richtigen Mindeststrafe liegt, dass bei korrekter Rahmenermittlung kein abweichendes Strafmaß zu erwarten gewesen wäre.
Die tatrichterliche Strafzumessung unterliegt einem weiten Beurteilungsspielraum; die Revision darf die tatrichterliche Abwägung nur bei Rechtsfehlern, Ermessensüberschreitung oder offenkundig unvertretbarer Milde/Strenge beanstanden.
Angriffe der Staatsanwaltschaft, die im Wesentlichen darauf gerichtet sind, die tatrichterliche Bewertung durch eine abweichende eigene Wertung zu ersetzen, sind revisionsrechtlich unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 22. März 1991
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
2 StR 449/91 vom 5. Februar 1992 in der Strafsache gegen █████████████████ aus ████, geboren am ██ 1943 in ████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Februar 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Detter, Dr. Bode als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. März 1991 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine vierjährige Sperrfrist bestimmt.
Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
Der Strafausspruch hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
Allerdings ist das Landgericht – wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt – von einem fehlerhaft bestimmten Strafrahmen ausgegangen. Es hat den für die Vergewaltigung geltenden Regelstrafrahmen (§ 177 Abs. 1 StGB) wegen Versuchs gemildert (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB). Aufgrund dieser Milderung ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe reiche (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 und 2 StGB). Dies wäre richtig, wenn dem Angeklagten ausschließlich eine versuchte Vergewaltigung zur Last läge. Doch ist der Angeklagte darüber hinaus weiterer, tateinheitlich verübter Delikte, darunter einer vollendeten sexuellen Nötigung (§ 178 Abs. 1 StGB), schuldig gesprochen worden. Deshalb bestimmt sich die Untergrenze des anzuwendenden Strafrahmens nach der hier höheren Mindeststrafe für dieses Delikt, die – da kein minder schwerer Fall vorliegt – ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt (§ 52 Abs. 2 Satz 2 StGB, so schon BGHSt 1, 152 ff., 156; vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 52 Rdn. 34).
Der Strafausspruch beruht jedoch im vorliegenden Falle nicht auf der fehlerhaften Bestimmung des Strafrahmens. Die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten liegt weit über dem Mindestmaß. Es ist deshalb auszuschließen, dass auf eine höhere Strafe erkannt worden wäre, wenn das Landgericht die Untergrenze des Strafrahmens mit einem Jahr Freiheitsstrafe statt mit sechs Monaten Freiheitsstrafe bestimmt hätte.
Die Angriffe der Beschwerdeführerin gegen die Strafzumessung im engeren Sinne gehen fehl. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die „ungewöhnlich schweren psychischen Folgen seiner Tat in dem eingetretenen Umfange nicht vorhersehen“ können (UA S. 31), steht nicht in Widerspruch dazu, dass er bei seiner Festnahme die Beamten gefragt hat, „ob das Mädchen sich etwas angetan“ habe (UA S. 12, etwas anders UA S. 17: ob ihm „etwas passiert sei“).
Schließlich ist die verhängte Strafe auch nicht – wie die Beschwerdeführerin meint – unvertretbar milde. Sie unterschreitet den Rahmen des Schuldangemessenen nicht. Vielmehr hält sie sich innerhalb der Grenzen des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsspielraums. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, erschöpft sich in dem revisionsrechtlich unbeachtlichen Versuch, die tatrichterliche Strafzumessung durch eine eigene, davon abweichende Wertung zu ersetzen.
Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.
| Jahnke | Niemöller | Bode | |||
| Maier | Detter |